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Ehe - Soziologie.

Publié le 15/06/2013

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Ehe - Soziologie. 1 EINLEITUNG Ehe (von althochdeutsch ewa, etwa: ewig geltendes Gesetz), rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, gewöhnlich zu dem Zweck, eine Familie zu gründen, d. h. Kinder zu zeugen und aufzuziehen. Die Ehe als Institution erfüllt gesellschaftliche Ordnungs- und Schutzfunktionen: Häufig wird mit Hilfe der Ehe das Verhalten junger Frauen kontrolliert, männliche Sexualität wird kanalisiert. Im christlich geprägten Europa waren vor- und außereheliche Sexualität bis in die jüngste Zeit verpönt. Norm war, dass zumindest die Frau unberührt in die Ehe eintrat. Des Weiteren regelt die Institution Ehe Geburten und Kindererziehung. Lange Zeit wurden nicht nur in den westlichen Gesellschaften lediglich ehelich geborene Kinder rechtlich anerkannt, während unverheiratete Mütter und ihre Kinder stigmatisiert wurden. Andererseits findet in der Ehe die Verantwortung der Väter für die Nachkommen ihren gesellschaftlichen Ausdruck. Die Ehe regelt auch das Zusammenleben von Mann und Frau. Die jeweilige Praxis der Institution der Ehe spiegelt so die Grundorientierungen der jeweiligen Gesellschaft. 2 FORMEN DER EHE In einigen Gesellschaften ist das Interesse der Gemeinschaft an den Kindern und an den zwischenfamiliären Bindungen so groß, dass besondere Regeln und Sitten entwickelt wurden, um diese Werte zu schützen. Kinderverlobung oder -verheiratung, wie es sie beispielsweise in Melanesien gibt, entstehen aus der Sorge um Familie, Kaste und Vermögensverbindungen. Das Levirat, die Sitte, nach der ein Mann die Witwe seines verstorbenen Bruders heiratet, gab es vornehmlich im Altertum bei den Hebräern, dabei sollten dem Verstorbenen in seinem Namen männliche Nachkommen gezeugt werden. Nicht der Mann, der die Leviratsehe einging, galt als Vater, sondern der Verstorbene. Das Sororat, eine Sitte, die es in einigen Teilen der Welt noch gibt, erlaubt einem Mann, eine oder mehrere Schwestern seiner Frau zu heiraten, gewöhnlich wenn sie gestorben ist oder keine Kinder bekommen kann. Monogamie, die Verbindung von einem Mann und einer Frau, gilt als der Prototyp der Ehe und als die am weitesten verbreitete Form, die auch in Gesellschaften überwiegt, in denen andere Formen der Ehe akzeptiert werden. Alle anderen Eheformen werden allgemein unter Polygamie zusammengefasst, die sowohl Polygynie (ein Mann hat mehrere Frauen) als auch Polyandrie (eine Frau hat mehrere Männer) einschließt. Nach den Gesetzen des Islam darf ein Mann bis zu vier Frauen haben, denen allen das Recht auf gleiche Behandlung zusteht. In den Vereinigten Staaten wurde insbesondere im 19. Jahrhundert von Mormonen Polygynie praktiziert. Polyandrie ist wenig verbreitet und findet sich nur in Zentralasien, Südindien und Sri Lanka. Bei Polygynie und Polyandrie handelt es sich oft um einen Mann oder eine Frau, die zwei oder mehrere Schwestern bzw. Brüder heiraten. Polygyne Familien haben manchmal getrennte Haushalte für jede Ehefrau, häufiger allerdings einen gemeinsamen Haushalt wie bei den Muslimen und bei vielen Indianern vor der Kolonisierung Nordamerikas üblich. 3 RITUAL In den meisten Gesellschaften wird die Ehe durch einen Vertrag geschlossen, im Allgemeinen eingebettet in ein religiöses Ritual. In westlichen Gesellschaften wird die Eheschließung häufig als religiöses Sakrament angesehen, als unauflösbar gilt sie nur in der römisch-katholischen und der östlichen orthodoxen Kirche. Meistens geht der Heirat eine Verlobungszeit voraus, in der verschiedene Rituale, wie der Austausch von Geschenken und Besuchen, zur abschließenden Hochzeitszeremonie führen und die Absicht der Partner bekannt machen. In Gesellschaften, in denen die Heirat noch vorwiegend von Dritten vereinbart wird, handeln die Familien vor der Eheschließung vielfach eine Mitgift aus. Die Rituale und Symbole der meisten Hochzeitszeremonien drücken den Wunsch nach Fruchtbarkeit aus. Etwa das Bewerfen des Brautpaares mit Reis, Brautschmuck aus Orangenblüten oder das Umkreisen des geheiligten Feuers, das z. B. zum Hochzeitsritual im Hinduismus gehört. In der alten Hinduzeremonie des Svayamvaram (Sanskrit: bin Wunsch), die besonders in den Königsfamilien Sitte war, wählte die Frau ihren zukünftigen Ehemann aus den versammelten wählbaren Männern, indem sie ihn mit einer Girlande schmückte. Im Hinduismus, im Buddhismus und in vielen anderen Religionsgemeinschaften werden Wahrsager und Astrologen um Rat gefragt, um Tag und Zeit der Hochzeit gut zu wählen. In manchen Gesellschaften veranlasst die Angst vor feindlich gesonnenen Geistern die Brautleute dazu, Verkleidungen bei ihrer Hochzeit zu tragen oder sogar Ersatzpersonen zu der Zeremonie zu schicken. In einigen Ländern, z. B. in Äthiopien, war es lange Sitte, während der Hochzeitszeremonie eine bewaffnete Wache neben dem Brautpaar aufzustellen, um es vor Dämonen zu schützen. Eine symbolische Entschädigung für den Verlust der Tochter durch ihre Verheiratung wird oft durch Geschenke an die Familie der Braut ausgedrückt, wie es beispielsweise bei vielen indianischen, afrikanischen und melanesischen Gesellschaften Sitte ist. Um die neuen Bande zwischen dem Ehepaar auszudrücken, tauschen diese häufig Ringe aus und/oder reichen sich die Hände. Schließlich wird das Interesse der Gemeinschaft auf viele Arten ausgedrückt, durch Feiern und Tanzen, die Anwesenheit von Zeugen und das offizielle Siegel, das auf die Heiratsdokumente gesetzt wird. Man kann die Heirat als einen Übergangsritus auffassen, da er gewöhnlich von bestimmten gesellschaftlichen und religiösen Ritualen begleitet wird, die seine Bedeutung nicht nur für das betroffene Paar, sondern auch für ihre Familien und die weitere Gesellschaft unterstreichen. 4 SOZIALE NORMEN Die Tabus und Beschränkungen, welche die Ehe in den unterschiedlichen Kulturen seit jeher prägen, sind ausgesprochen vielgestaltig. Endogamie beschränkt beispielsweise die Heirat auf Partner, die der gleichen Gesellschaftsschicht oder Klasse angehören, auf Anhänger derselben Religion oder der lokalen Wohngruppe. Angst vor Inzest schränkt die Freiheit der Partnerwahl immer ein, obwohl Inzest im Lauf der Geschichte ganz unterschiedlich definiert wurde. In den meisten Fällen besteht das Inzestverbot zwischen Mutter und Sohn, Vater und Tochter sowie allen Nachkommen der gleichen Eltern. In bestimmten Gruppen, wie den ägyptischen Königsfamilien des Altertums, waren jedoch Ehen zwischen Brüdern und Schwestern sogar von der herrschenden Religion vorgeschrieben. In vielen Gesellschaften greift das Verbot weiter und schließt auch Ehen zwischen Onkeln und Nichten, Tanten und Neffen, Vettern und Basen ersten Grades sowie manchmal auch zweiten Grades ein. Exogamie oder Heirat außerhalb einer bestimmten Gruppe kann zur Teilung einer Gesellschaft in zwei Gruppen führen, zwischen denen die Eheschließung nicht erlaubt ist. Die traditionelle Bedeutung der Ehe spiegelt sich auch in den Sitten wider, die Witwen und Witwer betreffen; dazu gehören Wartezeiten, die vor einer Wiederverheiratung vorgeschrieben sind, das Tragen von Trauerkleidung und die Erfüllung zeremonieller Pflichten, die dem Toten geschuldet werden. 1829 wurde in Indien die Sitte des Sati gesetzlich verboten, bei dem von der Witwe erwartet wird, sich selbst auf dem Scheiterhaufen ihres toten Mannes zu opfern. Das christlich-europäische Ehemodell sieht traditionell Monogamie und Unauflöslichkeit als wichtigste Faktoren an. Dem persönlichen Verhältnis zwischen den Eheleuten schenkte die mittelalterliche Theologie so gut wie keine Aufmerksamkeit. Als Zweck der Ehe galt die Zeugung von Kindern. Das Christentum setzte durch, dass in Europa im Gegensatz zu den meisten anderen Kulturen die Kernfamilie, und nicht andere soziale Einheiten wie der Clan, die zentrale gesellschaftliche Sozialisationsfunktion übernehmen konnte. Die Stellung junger Eheleute gegenüber der älteren Generation wurde dadurch gestärkt und somit eine wichtige Voraussetzung für die Herausbildung der modernen Kleinfamilie geschaffen. 5 BEENDIGUNG DES VERTRAGS Die meisten Gesellschaften erlauben irgendeine Form der Scheidung (siehe Eherecht); eine Ausnahme bilden Gesellschaften, die unter dem beherrschenden Einfluss von Religionen wie dem Hinduismus stehen, welche die Ehe als unauflöslich betrachten. Die am häufigsten anerkannten Scheidungsgründe sind Unfruchtbarkeit, Untreue, Kriminalität und Geisteskrankheit. In einigen nichtindustrialisierten Gesellschaften ist Scheidung deswegen selten, weil sie im Allgemeinen die Zurückzahlung der Mitgift erfordert. 6 ENTWICKLUNG ZUR MODERNEN EHE In den folgenden Abschnitten soll gezeigt werden, wie sich in Westeuropa allmählich der Typ der modernen Liebesehe herausgebildet hat, der zwar seine Monopolstellung als einzig legitime Lebensform in den letzten Jahrzehnten verloren hat, dennoch aber nach wie vor vorherrscht. 6.1 Mittelalter Ab dem 12. Jahrhundert wurde es in Westeuropa allmählich üblich, freiwillige Verlobungen als Beginn der Ehe anzusehen. Ehen ohne Einwilligung der Partner wurden nur noch in Ausnahmefällen durchgesetzt. Zumindest innerhalb von Dorfgemeinschaften und innerhalb desselben Standes konnten junge Frauen und Männer die Wahl ihres Partners mitbestimmen. Die mittelalterliche Kirche bekämpfte lokale Traditionen, wie die Heirat unter Blutsverwandten oder die Sitte des Brautkaufs und Formen außerehelicher Sexualität. Angesichts der häufigen Todesfälle war die durchschnittliche Ehedauer gering. Wiederverheiratungen waren die gängige Praxis, manche Zünfte verpflichteten Witwen dazu, sich innerhalb eines Jahres mit einem Handwerker aus derselben Zunft zu verheiraten. Am Ende des Hochmittelalters war es der Kirche gelungen, das kanonische Eherecht, d. h. die Ehe als unauflösliches Sakrament und das kirchliche Heiratsmonopol, weitgehend durchzusetzen. 6.2 Reformation Die Institution der Ehe hat sich in den westlichen Gesellschaften infolge der sozialen Veränderungen, welche die Reformation, die industrielle Revolution und der zunehmende Individualismus mit sich brachten, weiter verändert. Die Reformatoren schafften den Priesterzölibat ab und verneinten den sakramentalen Status der Ehe, wodurch sich das Verhältnis der Kirche zur ehelichen Sexualität entkrampfte. Die damit verbundene Herabwürdigung außerehelicher Sexualität und nichtehelicher Kinder ging Hand in Hand mit einer Aufwertung von Ehe und Familie. Damit wurde auch die patriarchale Vorherrschaft der Männer gestärkt, die als Hausväter über die religiöse Hauszucht zu wachen hatten. Zur Arbeitsteilung zwischen Ehemann und Ehefrau schrieb der Reformator Heinrich Bullinger in Der Christlich Eestand (1547): ,,Waz ussethalb dem huss zehandeln ist / als hin und här reisen / gwün und gwärb fertigen / kauffen und verkauffen / und der glychen eehaffte stuck / ist des manns arbeit. Der sol glych wie ein empsiger vogel hin und här fliegen / die narung und notturfft samlen und flyssig zuo näst tragen. Und alles was also in daz huss gebracht wirt / sol das wyb samlen / ordnen / nüt zuo verlieren gon lassen / und alles was in huss zethon ist flyssig und fruotig ussrichten." Zur Kontrolle der Ehe, zur Verhandlung von Vaterschaftsklagen oder um Landesverweise gegen uneheliche Mütter auszusprechen wurden in reformierten Orten spezielle Ehegerichte geschaffen, so etwa von Ulrich Zwingli 1525 in Zürich. Diese Ehegerichte sollten helfen, so genannte gute eheliche Sitten durchzusetzen und zu bewahren. Die helvetische Konfession (siehe Basler Konfession) von 1723 bestimmte: ,,Es sollen in der Kirche gesetzt und geordnet werden fromme, redliche Richter zu einem Ehegericht, welche die Ehen schirmen und erhalten, und aller Unzucht und Unverschämtheit wehren: Und vor denen alle Streitigkeiten, die sich von der Ehe wegen erheben, verhört und gerichtet werden." 6.3 Die bürgerliche Gesellschaft Zu Beginn des 18. Jahrhunderts erlangte das Bürgertum allmählich eine ökonomische und gesellschaftliche Vorrangstellung. Die Verbindung von Liebe, Sexualität und Ehe wurde zum Ideal zwischenmenschlicher Beziehung. Dieses bürgerliche Ehemodell erhielt in der Romantik eine klare Fassung. Mit der romantischen Liebe verknüpft wurde das häusliche Ehe- und Familienleben nach gutbürgerlicher Sittlichkeit. In der bürgerlichen Kleinfamilie wurde die Ehefrau allmählich auf ihre Funktion als Hausfrau reduziert; die bürgerliche Sittlichkeit zielte darauf, den Ehemann für die Arbeit zu disziplinieren und ihn von Müßiggang, Prostitution und anderen Lastern fernzuhalten. Eheglück und eheliche Liebe wurden immer stärker zu Leitmotiven des idealen bürgerlichen Familienlebens. Die Armut großer Teile der Bevölkerung verhinderte lange Zeit, dass sich die Liebesehe, die bürgerliche Lebensverhältnisse voraussetzt, als allgemein gültiges gesellschaftliches Ideal durchsetzen konnte. Mit dem Absolutismus versuchte der Staat verstärkt, Eheschließung unter bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten zu regeln. Heiraten mit Ortsfremden oder Nichtansässigen waren zum Teil unter Strafe gestellt. Häufig musste der Nachweis eines Mindestvermögens erbracht werden, ehe man heiraten durfte. Auf diese Art und Weise wurde versucht, die Zahl der Armen zu reduzieren. Aufgrund wirtschaftlich bedingter oder staatlich verordneter Ehebeschränkungen kam es im 18. und im 19. Jahrhundert zum einen dazu, dass viele zwangsweise ledig bleiben mussten, und zum anderen führte dies zu einem Anstieg des Heiratsalters. So lag das mittlere Erstheiratsalter von Schweizer Männern zwischen 27 und 29 Jahren. Die durchschnittliche Lebenserwartung war weiterhin gering. 6.4 Das 20. Jahrhundert Zu den gesellschaftlichen Veränderungen, die in neuerer Zeit Einfluss auf die Ehe hatten, gehören die Zunahme (und die Tolerierung) vorehelicher Sexualbeziehungen, die auf der Abnahme sexueller Tabus und dem allmählichen Anstieg des durchschnittlichen Heiratsalters beruhte. Außerdem nahm die Zahl der Frauen zu, die eine Karriere außerhalb des Hauses verfolgten, was zu einem veränderten wirtschaftlichen Status der Frauen führte. Eine weitere Veränderung war die Liberalisierung von Scheidungsgesetzen. Im katholisch geprägten Italien wurde die Scheidung 1970 legalisiert, in Irland entschied sich die Bevölkerung erst 1995 in einem Referendum knapp für eine Aufhebung des Scheidungsverbots. Bedeutsam waren auch die Entkriminalisierung der Abtreibung in vielen Ländern sowie die Fortschritte in der Geburtenkontrolle (siehe Empfängnisverhütung) und die bessere Zugänglichkeit der entsprechenden Mittel. Gesetzliche und gesellschaftliche Benachteiligungen nichtehelicher Kinder wurden abgeschafft und es kam zu Veränderungen in den akzeptierten Vorstellungen von männlichen und weiblichen Rollen in der Gesellschaft. Heute können Homosexuelle in manchen Ländern eine eheähnliche Beziehung eingehen. So gibt es in Dänemark seit 1989 die Möglichkeit einer registrierten Partnerschaft, deren Rechte und Pflichten denen einer Ehe entsprechen; Kinder dürfen jedoch nicht adoptiert werden. Der deutsche Bundestag stimmte 2000 dem Gesetzentwurf einer eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle zu, die einer Ehe u. a. bezüglich Namensrecht, Güterstand, Unterhaltspflicht, Erbrecht und Mietrecht gleichgestellt ist. In den Niederlanden dürfen homosexuelle Paare seit 2001 heiraten und nach der Heirat Kinder adoptieren. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« Die meisten Gesellschaften erlauben irgendeine Form der Scheidung ( siehe Eherecht); eine Ausnahme bilden Gesellschaften, die unter dem beherrschenden Einfluss von Religionen wie dem Hinduismus stehen, welche die Ehe als unauflöslich betrachten.

Die am häufigsten anerkannten Scheidungsgründe sind Unfruchtbarkeit, Untreue,Kriminalität und Geisteskrankheit.

In einigen nichtindustrialisierten Gesellschaften ist Scheidung deswegen selten, weil sie im Allgemeinen die Zurückzahlung der Mitgifterfordert. 6 ENTWICKLUNG ZUR MODERNEN EHE In den folgenden Abschnitten soll gezeigt werden, wie sich in Westeuropa allmählich der Typ der modernen Liebesehe herausgebildet hat, der zwar seine Monopolstellungals einzig legitime Lebensform in den letzten Jahrzehnten verloren hat, dennoch aber nach wie vor vorherrscht. 6.1 Mittelalter Ab dem 12.

Jahrhundert wurde es in Westeuropa allmählich üblich, freiwillige Verlobungen als Beginn der Ehe anzusehen.

Ehen ohne Einwilligung der Partner wurden nurnoch in Ausnahmefällen durchgesetzt.

Zumindest innerhalb von Dorfgemeinschaften und innerhalb desselben Standes konnten junge Frauen und Männer die Wahl ihresPartners mitbestimmen.

Die mittelalterliche Kirche bekämpfte lokale Traditionen, wie die Heirat unter Blutsverwandten oder die Sitte des Brautkaufs und Formenaußerehelicher Sexualität.

Angesichts der häufigen Todesfälle war die durchschnittliche Ehedauer gering.

Wiederverheiratungen waren die gängige Praxis, manche Zünfteverpflichteten Witwen dazu, sich innerhalb eines Jahres mit einem Handwerker aus derselben Zunft zu verheiraten.

Am Ende des Hochmittelalters war es der Kirchegelungen, das kanonische Eherecht, d.

h.

die Ehe als unauflösliches Sakrament und das kirchliche Heiratsmonopol, weitgehend durchzusetzen. 6.2 Reformation Die Institution der Ehe hat sich in den westlichen Gesellschaften infolge der sozialen Veränderungen, welche die Reformation, die industrielle Revolution und derzunehmende Individualismus mit sich brachten, weiter verändert.

Die Reformatoren schafften den Priesterzölibat ab und verneinten den sakramentalen Status der Ehe,wodurch sich das Verhältnis der Kirche zur ehelichen Sexualität entkrampfte.

Die damit verbundene Herabwürdigung außerehelicher Sexualität und nichtehelicher Kinderging Hand in Hand mit einer Aufwertung von Ehe und Familie.

Damit wurde auch die patriarchale Vorherrschaft der Männer gestärkt, die als Hausväter über die religiöseHauszucht zu wachen hatten.

Zur Arbeitsteilung zwischen Ehemann und Ehefrau schrieb der Reformator Heinrich Bullinger in Der Christlich Eestand (1547): „Waz ussethalb dem huss zehandeln ist / als hin und här reisen / gwün und gwärb fertigen / kauffen und verkauffen / und der glychen eehaffte stuck / ist des manns arbeit.

Der sol glychwie ein empsiger vogel hin und här fliegen / die narung und notturfft samlen und flyssig zuo näst tragen.

Und alles was also in daz huss gebracht wirt / sol das wyb samlen /ordnen / nüt zuo verlieren gon lassen / und alles was in huss zethon ist flyssig und fruotig ussrichten.” Zur Kontrolle der Ehe, zur Verhandlung von Vaterschaftsklagen oder um Landesverweise gegen uneheliche Mütter auszusprechen wurden in reformierten Orten spezielleEhegerichte geschaffen, so etwa von Ulrich Zwingli 1525 in Zürich.

Diese Ehegerichte sollten helfen, so genannte gute eheliche Sitten durchzusetzen und zu bewahren.

Diehelvetische Konfession ( siehe Basler Konfession) von 1723 bestimmte: „Es sollen in der Kirche gesetzt und geordnet werden fromme, redliche Richter zu einem Ehegericht, welche die Ehen schirmen und erhalten, und aller Unzucht und Unverschämtheit wehren: Und vor denen alle Streitigkeiten, die sich von der Ehe wegen erheben, verhörtund gerichtet werden.” 6.3 Die bürgerliche Gesellschaft Zu Beginn des 18.

Jahrhunderts erlangte das Bürgertum allmählich eine ökonomische und gesellschaftliche Vorrangstellung.

Die Verbindung von Liebe, Sexualität und Ehewurde zum Ideal zwischenmenschlicher Beziehung.

Dieses bürgerliche Ehemodell erhielt in der Romantik eine klare Fassung.

Mit der romantischen Liebe verknüpft wurdedas häusliche Ehe- und Familienleben nach gutbürgerlicher Sittlichkeit.

In der bürgerlichen Kleinfamilie wurde die Ehefrau allmählich auf ihre Funktion als Hausfraureduziert; die bürgerliche Sittlichkeit zielte darauf, den Ehemann für die Arbeit zu disziplinieren und ihn von Müßiggang, Prostitution und anderen Lastern fernzuhalten.Eheglück und eheliche Liebe wurden immer stärker zu Leitmotiven des idealen bürgerlichen Familienlebens.

Die Armut großer Teile der Bevölkerung verhinderte lange Zeit,dass sich die Liebesehe, die bürgerliche Lebensverhältnisse voraussetzt, als allgemein gültiges gesellschaftliches Ideal durchsetzen konnte. Mit dem Absolutismus versuchte der Staat verstärkt, Eheschließung unter bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten zu regeln.

Heiraten mit Ortsfremden oderNichtansässigen waren zum Teil unter Strafe gestellt.

Häufig musste der Nachweis eines Mindestvermögens erbracht werden, ehe man heiraten durfte.

Auf diese Art undWeise wurde versucht, die Zahl der Armen zu reduzieren.

Aufgrund wirtschaftlich bedingter oder staatlich verordneter Ehebeschränkungen kam es im 18.

und im19.

Jahrhundert zum einen dazu, dass viele zwangsweise ledig bleiben mussten, und zum anderen führte dies zu einem Anstieg des Heiratsalters.

So lag das mittlereErstheiratsalter von Schweizer Männern zwischen 27 und 29 Jahren.

Die durchschnittliche Lebenserwartung war weiterhin gering. 6.4 Das 20.

Jahrhundert Zu den gesellschaftlichen Veränderungen, die in neuerer Zeit Einfluss auf die Ehe hatten, gehören die Zunahme (und die Tolerierung) vorehelicher Sexualbeziehungen, dieauf der Abnahme sexueller Tabus und dem allmählichen Anstieg des durchschnittlichen Heiratsalters beruhte.

Außerdem nahm die Zahl der Frauen zu, die eine Karriereaußerhalb des Hauses verfolgten, was zu einem veränderten wirtschaftlichen Status der Frauen führte.

Eine weitere Veränderung war die Liberalisierung vonScheidungsgesetzen.

Im katholisch geprägten Italien wurde die Scheidung 1970 legalisiert, in Irland entschied sich die Bevölkerung erst 1995 in einem Referendum knappfür eine Aufhebung des Scheidungsverbots.

Bedeutsam waren auch die Entkriminalisierung der Abtreibung in vielen Ländern sowie die Fortschritte in der Geburtenkontrolle(siehe Empfängnisverhütung) und die bessere Zugänglichkeit der entsprechenden Mittel.

Gesetzliche und gesellschaftliche Benachteiligungen nichtehelicher Kinder wurden abgeschafft und es kam zu Veränderungen in den akzeptierten Vorstellungen von männlichen und weiblichen Rollen in der Gesellschaft. Heute können Homosexuelle in manchen Ländern eine eheähnliche Beziehung eingehen.

So gibt es in Dänemark seit 1989 die Möglichkeit einer registrierten Partnerschaft, deren Rechte und Pflichten denen einer Ehe entsprechen; Kinder dürfen jedoch nicht adoptiert werden.

Der deutsche Bundestag stimmte 2000 dem Gesetzentwurf einereingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle zu, die einer Ehe u.

a.

bezüglich Namensrecht, Güterstand, Unterhaltspflicht, Erbrecht und Mietrecht gleichgestellt ist.

In den Niederlanden dürfen homosexuelle Paare seit 2001 heiraten und nach der Heirat Kinder adoptieren. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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