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Eherecht.

Publié le 15/06/2013

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Eherecht. 1 EINLEITUNG Eherecht, die Gesamtheit der die Ehe bzw. Ehegatten betreffenden Rechtsvorschriften. Die Institution der Ehe steht unter besonderem Schutz durch das Grundgesetz (Art. 6). Dies beinhaltet den Auftrag an den Staat, die Ehe zu fördern und Benachteiligungen für Eheleute (z. B. im Steuerrecht) zu vermeiden. Die freie Wahl des Ehepartners gilt dabei als ein Grundrecht. Das Eherecht ist Teil des Familienrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, siehe Privatrecht) niedergelegt. In Österreich sind die Bestimmungen zum Eherecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 44-100 ABGB) und im Ehegesetz festgelegt. In der Schweiz ist das Eherecht Teil des Familienrechts und im Zivilgesetzbuch (Art. 90-251 ZGB) niedergelegt. 2 EHESCHLIESSUNG Die Ehe muss durch die Eheleute persönlich vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Dies kann in Gegenwart zweier Zeugen (Trauzeugen) geschehen - seit dem 1. Juli 1998 ist die Anwesenheit von Zeugen bei der Eheschließung nicht mehr zwingend. Bei der Ehe handelt es sich um einen Vertrag. Die Ehepartner müssen ehefähig sein, also grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn einer der Ehewilligen noch nicht volljährig aber mindestens 16 Jahre alt ist, kann unter Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eine Ausnahmeregelung erteilt werden. Das Aufgebot (ehemals § 12 EheG), eine öffentliche Aufforderung zur Mitteilung von Ehehindernissen, wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen durch die Anmeldung der Eheschließung ersetzt (seit 1. Juli 1998). Die kirchliche Trauung, sofern sie gewünscht wird, kann grundsätzlich erst nach der staatlichen Eheschließung erfolgen. Von rechtlicher Bedeutung ist aber nur Letztere. Ungeachtet des Grundrechtes auf freie Partnerwahl gibt es eine Reihe von Eheverboten für bestimmte Partnerkonstellationen. Die Ehe darf aufgrund des Inzestverbotes z. B. nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie (etwa Vater und Tochter) oder zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern. Ferner ist die Doppelehe (siehe Bigamie) nicht zulässig. Bei Ausländern begründet das Fehlen eines Ehefähigkeitszeugnisses ihres Heimatlandes ein Eheverbot, wovon allerdings eine Befreiung erteilt werden kann. Nicht möglich ist nach deutschem Recht außerdem die Heirat unter gleichgeschlechtlichen Partnern. Hierfür ist die eingetragene Lebenspartnerschaft geschaffen worden. Ebenso durch das neue Eheschließungsrecht entfallen ist die Wartezeit von zehn Monaten, innerhalb derer eine Frau nach der Scheidung keine neue Ehe eingehen durfte, um zu verhindern, dass ein in der alten Ehe empfangenes Kind rechtlich dem neuen Ehepartner zugeordnet wird. Der Grund ist die Verbesserung moderner genetischer Analysen, die eine genaue Bestimmung der Abstammung ermöglichen und daher diese Wartezeit überflüssig machen. 3 RECHTSWIRKUNGEN DER EHE Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, die traditionell durch einen gemeinsamen Ehenamen ausgedrückt werden kann, aber nicht muss. Die Neufassung des Namensrechts erlaubt vielmehr beiden Partnern die Beibehaltung des jeweiligen Geburtsnamens. Die Ehegatten können aber auch den Geburtsnamen der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen wählen, was den häufigeren Fall darstellt. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beinhaltet die ,,Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft", d. h., der Wunsch nach sexuellem Kontakt soll nicht von einem der Partner grundsätzlich verweigert werden. Es besteht des Weiteren eine Verpflichtung zur ehelichen Treue. Außerdem beinhaltet die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten (z. B. Unterhalt der Familie, Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Freizeitplanung) und die Pflicht zur Rücksicht und zum Beistand in den persönlichen Angelegenheiten des Partners. So kann z. B. ein Ehegatte verpflichtet sein, im Betrieb des Partners mitzuarbeiten (z. B. im Einzelhandel und in der Landwirtschaft). Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des ehelichen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den Partner zu schließen (z. B. Kauf von Nahrung, Kleidung, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten). Die Vorschriften, die die Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten regeln, nennt man eheliches Güterrecht. Für den normalen Fall, dass kein besonderer Ehevertrag geschlossen wurde, gilt das gesetzliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft). Danach bleiben sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt und werden grundsätzlich von jedem Ehegatten selbständig verwaltet und genutzt. Der erwirtschaftete Vermögenserwerb während der Ehe (Zugewinn) bleibt im Vermögen des entsprechenden Ehegatten, muss aber bei Beendigung der Ehe (z. B. durch Tod oder Scheidung) ausgeglichen werden (Zugewinnausgleich). Dabei wird für jeden Ehegatten der Vermögenszugewinn während der Ehezeit ermittelt. Der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszugewinn kann vom anderen die Hälfte von dem Betrag fordern, um den dessen Zugewinn den geringeren Zugewinn übersteigt. Durch notariellen Ehevertrag kann auch vereinbart werden, dass die Vermögen der Ehegatten rechtlich vollständig voneinander getrennt sind (Gütertrennung). Da die Gütertrennung den nicht oder weniger verdienenden Ehegatten benachteiligt, gilt nicht sie automatisch mit der Eheschließung, sondern die Zugewinngemeinschaft. Ferner kann durch Ehevertrag auch der eheliche Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Danach wird das gesamte vorhandene Vermögen der Frau und des Mannes gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Die Gütergemeinschaft wird in der Praxis äußerst selten vereinbart, da sie bei Aufhebung der Ehe zu komplizierten und langwierigen Auseinandersetzungen über das gemeinsame Vermögen führt. 4 AUFLÖSUNG DER EHE Einer Aufhebung der Ehe bedarf es dann nicht, wenn überhaupt keine Ehe zustande gekommen ist (so genannte Nichtehe). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beteiligten Partner nicht geschlechtsverschieden sind, oder kein Standesbeamter bei der ,,Eheschließung" mitgewirkt hat. In diesem Fall kann man gerichtlich feststellen lassen, dass eine wirksame Ehe niemals bestanden hat. Bestimmte Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Möglichkeit der Aufhebung der Ehe (§§ 1313-1318 BGB): Aufhebungsgründe sind z. B. die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen, der Irrtum über wesentliche persönliche Eigenschaften des Ehepartners sowie Eheschluss unter der Wirkung einer Drohung oder arglistigen Täuschung. Die Aufhebung der Ehe kann nur mittels Klage und grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Aufhebungsgrundes geltend gemacht werden. Die Eheaufhebung wirkt ebenso wie die Scheidung nur für die Zukunft. Das deutsche Recht erlaubt die Ehescheidung (§§ 1564-1588 BGB). Die Ehe wird zwar grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB). Trotzdem lässt das staatliche Eherecht im Unterschied zum Kirchenrecht unter bestimmten Umständen die Ehescheidung zu. Das frühere Eherecht orientierte sich am so genannten Verschuldensprinzip und ließ die Ehescheidung grundsätzlich nur wegen Verschuldens eines der Ehegatten, z. B. wegen Ehebruchs oder sonstigen schweren Eheverfehlungen zu. Diese Verschuldensfeststellung hatte wichtige Konsequenzen vor allem für die Scheidungsfolgen (z. B. den Unterhaltsanspruch und das Sorgerecht über die Kinder). Allerdings war die Feststellung des Verschuldens in der Praxis oft schwierig und für die Beteiligten aufgrund der gerichtlichen Erörterung ihrer privaten und intimen Verhältnisse schwer erträglich. Außerdem erwies sich aufgrund des Wertewandels in der Gesellschaft das auf dem Verschuldensprinzip aufbauende Scheidungsrecht als nicht mehr zeitgemäß. So wurde die Ehescheidung in der BRD zum 1. Juli 1977 neu geregelt. Sie setzt nunmehr voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (Zerrüttungsprinzip). Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung beantragen oder wenn sie mindestens drei Jahre getrennt leben und nur einer die Scheidung beantragt. Außerdem kann die Ehe immer geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Gatten liegen, für den Partner unzumutbar ist. Zur Unzumutbarkeit der Ehe führen z. B. schwere körperliche Misshandlungen durch den Ehegatten oder unheilbare Trunksucht. Die Ehescheidung muss durch ein gerichtliches Urteil ausgesprochen werden, wodurch die Ehewirkungen für die Zukunft entfallen. 5 SCHEIDUNGSFOLGEN Zusammen mit der Scheidung muss das Gericht über die komplizierten Scheidungsfolgen entscheiden, wozu der Unterhaltsanspruch, der Versorgungsausgleich, die elterliche Sorge und der Zugewinnausgleich gehören. Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten muss bezahlt werden, wenn dieser sich nicht selbst versorgen kann und dies auf einem der folgenden Umstände beruht: Erstens wegen Versorgung und Erziehung von minderjährigen Kindern, wobei es vom Alter der Kinder abhängt, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls gearbeitet werden kann. Zweitens wegen Alters, wenn der Ehegatte nach Beendigung der Kindererziehung, nach einer Krankheit oder nach einer Zeit von Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Drittens, wenn der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Viertens wegen Arbeitslosigkeit, wenn der Ehegatte keine Tätigkeit findet, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand entspricht und den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist. Fünftens wegen Ausbildung und sechstens aus Billigkeitsgründen, worüber der Richter im Einzelfall entscheiden muss. Ob und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von der Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehegatten ab. Ihm muss von seinem eigenen Einkommen mindestens so viel bleiben, dass er seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen (z. B. Kinder und Ehefrau aus erster und zweiter Ehe) muss die Rangfolge ihrer Ansprüche geklärt werden. Der Versorgungsausgleich dient dazu, die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenansprüche, die so genannten Anwartschaften, auszugleichen. Dies wird dann wichtig, wenn in einer Ehe nur der Ehemann durch Arbeit einen Rentenanspruch oder vergleichbares erworben hat, während die geschiedene ,,Nurhausfrau" ohne einen solchen Versorgungsausgleich auf den bloßen Unterhaltsanspruch angewiesen wäre, der ja mit abnehmender Leistungsfähigkeit des Exehegatten abnimmt. Rechnerisch bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche verglichen werden; wer mehr erworben hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen abgeben. Wenn Kinder vorhanden sind, muss über die elterliche Sorge entschieden werden, d. h. wer von den beiden Eltern oder ob beide weiterhin das elterliche Sorgerecht für das Kind ausüben dürfen. Vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 wurde nach einer Scheidung regelmäßig nur einem der Elternteile das Sorgerecht zugesprochen. Dem anderen nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil blieb nur das Recht auf Umgang mit dem Kind, das oft schwierig durchzusetzen war. Ferner muss die Höhe des Kindesunterhalts festgelegt werden, wenn Kinder nach der Scheidung beim anderen Ehegatten leben. Normalerweise wird der Kindesunterhalt durch die Bereitstellung der Wohnung, der Ernährung, Kleidung und des Taschengeldes erbracht. Nach einer Trennung muss er durch einen monatlichen Geldbetrag erbracht werden, so lange bis die Kinder mit ihrer Ausbildung weit genug sind, um sich selbst versorgen zu können. Die Höhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Schließlich muss im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über den Zugewinnausgleich entschieden werden. 6 KIRCHLICHES EHERECHT Die katholische Kirche betrachtet die Ehe als Sakrament. Nur die Eheschließung vor einem Pfarrer und zwei Zeugen ist in diesem Sinne gültig. Die Scheidung ist nur bei nicht vollzogener Ehe, nach Keuschheitsgelübde eines der Ehegatten oder päpstlichem Dispens möglich. In der evangelischen Kirche hat sich kein kirchliches Eherecht herausgebildet. Bearbeitet von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« als nicht mehr zeitgemäß.

So wurde die Ehescheidung in der BRD zum 1.

Juli 1977 neu geregelt.

Sie setzt nunmehr voraus, dass die Ehe gescheitert ist.

Die Ehe ist danngescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (Zerrüttungsprinzip).

Das Scheiternder Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung beantragen oder wenn sie mindestens drei Jahregetrennt leben und nur einer die Scheidung beantragt.

Außerdem kann die Ehe immer geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person desanderen Gatten liegen, für den Partner unzumutbar ist.

Zur Unzumutbarkeit der Ehe führen z.

B.

schwere körperliche Misshandlungen durch den Ehegatten oder unheilbareTrunksucht.

Die Ehescheidung muss durch ein gerichtliches Urteil ausgesprochen werden, wodurch die Ehewirkungen für die Zukunft entfallen. 5 SCHEIDUNGSFOLGEN Zusammen mit der Scheidung muss das Gericht über die komplizierten Scheidungsfolgen entscheiden, wozu der Unterhaltsanspruch, der Versorgungsausgleich, dieelterliche Sorge und der Zugewinnausgleich gehören. Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten muss bezahlt werden, wenn dieser sich nicht selbst versorgen kann und dies auf einem der folgenden Umstände beruht: Erstens wegen Versorgung und Erziehung von minderjährigen Kindern, wobei es vom Alter der Kinder abhängt, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls gearbeitetwerden kann.Zweitens wegen Alters, wenn der Ehegatte nach Beendigung der Kindererziehung, nach einer Krankheit oder nach einer Zeit von Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist,sich selbst zu unterhalten.Drittens, wenn der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann.Viertens wegen Arbeitslosigkeit, wenn der Ehegatte keine Tätigkeit findet, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand entspricht und denehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist.Fünftens wegen Ausbildung undsechstens aus Billigkeitsgründen, worüber der Richter im Einzelfall entscheiden muss.Ob und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von der Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehegatten ab.

Ihm muss von seinem eigenen Einkommenmindestens so viel bleiben, dass er seinen eigenen Lebensbedarf decken kann.

Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen (z.

B.

Kinder und Ehefrau aus erster undzweiter Ehe) muss die Rangfolge ihrer Ansprüche geklärt werden. Der Versorgungsausgleich dient dazu, die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenansprüche, die so genannten Anwartschaften,auszugleichen.

Dies wird dann wichtig, wenn in einer Ehe nur der Ehemann durch Arbeit einen Rentenanspruch oder vergleichbares erworben hat, während die geschiedene„Nurhausfrau” ohne einen solchen Versorgungsausgleich auf den bloßen Unterhaltsanspruch angewiesen wäre, der ja mit abnehmender Leistungsfähigkeit des Exehegattenabnimmt.

Rechnerisch bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche verglichen werden; wer mehr erworben hat, muss die Hälfte desÜberschusses an den anderen abgeben. Wenn Kinder vorhanden sind, muss über die elterliche Sorge entschieden werden, d.

h.

wer von den beiden Eltern oder ob beide weiterhin das elterliche Sorgerecht für dasKind ausüben dürfen.

Vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.

Juli 1998 wurde nach einer Scheidung regelmäßig nur einem der Elternteile dasSorgerecht zugesprochen.

Dem anderen nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil blieb nur das Recht auf Umgang mit dem Kind, das oft schwierig durchzusetzen war. Ferner muss die Höhe des Kindesunterhalts festgelegt werden, wenn Kinder nach der Scheidung beim anderen Ehegatten leben.

Normalerweise wird der Kindesunterhaltdurch die Bereitstellung der Wohnung, der Ernährung, Kleidung und des Taschengeldes erbracht.

Nach einer Trennung muss er durch einen monatlichen Geldbetrag erbrachtwerden, so lange bis die Kinder mit ihrer Ausbildung weit genug sind, um sich selbst versorgen zu können.

Die Höhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Schließlich muss im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über den Zugewinnausgleich entschieden werden. 6 KIRCHLICHES EHERECHT Die katholische Kirche betrachtet die Ehe als Sakrament.

Nur die Eheschließung vor einem Pfarrer und zwei Zeugen ist in diesem Sinne gültig.

Die Scheidung ist nur beinicht vollzogener Ehe, nach Keuschheitsgelübde eines der Ehegatten oder päpstlichem Dispens möglich.

In der evangelischen Kirche hat sich kein kirchliches Eherechtherausgebildet. Bearbeitet von:Eva EngelkenMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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