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Erbrecht.

Publié le 15/06/2013

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Erbrecht. 1 EINLEITUNG Erbrecht, die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen (des Erblassers) auf andere Personen (den oder die Erben) regeln. Im subjektiven Sinn Bezeichnung für das Recht des oder der Erben auf die Erbschaft. Das Erbrecht ist in Deutschland im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 bis 2385 BGB) geregelt, in Österreich in §§ 531 bis 824 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), in der Schweiz in Artikel 457 bis 640 des Zivilgesetzbuches (ZGB). In Deutschland wird das Erbrecht vom Grundgesetz in Artikel 14, Absatz 1 als Grundrecht gewährleistet. Zu den Prinzipien des Erbrechtes gehören die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), die Testierfreiheit und das Verwandtenerbrecht. Gesamtrechtsnachfolge heißt, dass das gesamte Vermögen einer Person unmittelbar auf den oder die Erben übergeht. Unter dem Grundrecht der Testierfreiheit ist zu verstehen, dass jeder das Recht hat, die Erben seines Vermögens frei zu bestimmen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, wird das Verwandtenerbrecht wirksam, d. h., sein Erbe geht an seine Blutsverwandten bzw. den Ehegatten oder die Ehegattin über. Je nach Höhe des Erbes und je nach Verwandtschaftsgrad fällt im Erbfall Erbschaftsteuer an. 2 ERBFOLGE Das Erbrecht kennt die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge. Gewillkürte Erbfolge liegt dann vor, wenn der Erblasser den Erben durch Testament oder Erbvertrag selbst bestimmt. Ein Testament ist die einseitige Erklärung, mit der man Anordnungen für den Fall seines Todes trifft. Im Gegensatz dazu sind Anordnungen im Rahmen eines Erbvertrages nicht frei widerruflich. Erbverträge müssen vor einem Notar geschlossen werden. Aufgrund der Testierfreiheit kann der Erblasser grundsätzlich über sein Erbe im Wege der gewillkürten Erbfolge frei bestimmen. Besonderen nahen Angehörigen wie Kindern, Kindeskindern, Eltern und Ehegatten steht aber für den Fall, dass sie vom Erblasser enterbt wurden, der so genannte Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Falls der Erblasser weder durch Testament noch durch Erbvertrag über sein Vermögen verfügt hat oder diese Verfügungen unwirksam sind, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach sind die Verwandten und der überlebende Ehegatte Erben. Die Verwandten sind in fünf Ordnungen zur Erbfolge berufen. Zur ersten Ordnung gehören die Kinder und Kindeskinder. Zur zweiten zählt man die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also auch seine Geschwister und Nichten bzw. Neffen. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern und deren Abkömmlinge. Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, zur fünften Ordnung noch entferntere Verwandte. Die Verwandten der näheren Ordnung schließen jeweils die der entfernteren Ordnungen aus. Sind also z. B. ein oder mehrere Kinder vorhanden, erben nur diese und nicht Verwandte der anderen Ordnungen, wie z. B. die Geschwister. Der Ehegatte erbt neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel und neben denen zweiter Ordnung die Hälfte des Vermögens. Ansonsten steht ihm grundsätzlich das ganze Vermögen zu. Falls unter den Eheleuten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (siehe Eherecht) vereinbart war, erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten um ein Viertel. Siehe auch Erbschein 3 ERBAUSSCHLAGUNG, ERBUNWÜRDIGKEIT UND ERBVERZICHT Durch die Erklärung, nicht Erbe sein zu wollen, kann man innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft diese ausschlagen (§§ 1942, 1944 BGB). Die Erbschaft steht dann demjenigen zu, der Erbe sein würde, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Die Ausschlagung der Erbschaft kann deswegen sinnvoll sein, weil der Erbe auch für die Schulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen haftet. Ein Erbe kann auch wegen Erbunwürdigkeit seine Erbenstellung verlieren (§ 2339 ff. BGB). Erbunwürdig ist z. B., wer den Erblasser getötet hat. Durch notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und einem gesetzlichen Erben kann der Erbe auf sein Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht verzichten (§§ 2346 ff. BGB). Als Gegenleistung erhält der Verzichtende regelmäßig eine Abfindung noch zu Lebzeiten des späteren Erblassers. Bearbeitet von: Lars Günther Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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