Devoir de Philosophie

Genossenschaften.

Publié le 15/06/2013

Extrait du document

Genossenschaften. 1 EINLEITUNG Genossenschaften, Gesellschaften, die den Zweck verfolgen, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Die Anzahl der Mitglieder (Genossen) ist grundsätzlich unbegrenzt. 2 BEGRIFF UND GESCHICHTE Der Begriff Genossenschaft bezeichnet ursprünglich die Verbindung, Gemeinschaft, Gesellschaft oder Gesamtheit von Standesgenossen und geht aus der bäuerlichen Genoßschaft oder Eidgenoßschaft hervor. Genosse ist der Gefährte, der Gleichgesinnte oder der standesmäßig Gleichgestellte. In dieser Form existiert der Begriff seit dem 8. Jahrhundert. Die Genossenschaft war also nicht von Beginn an eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft, sondern bezog sich auf die gesamte Lebensführung. Erst mit den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewichten des 19. Jahrhunderts entwickelte sich der Gedanke des Zusammenschlusses zahlreicher kleiner, in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und sozialen Lage ohnmächtiger Individuen gegen die den Markt beherrschenden Großunternehmen. Die ersten Genossenschaften in diesem Sinn entstanden Mitte des 19. Jahrhunderts zur Bekämpfung der sozialen Not der ländlichen Bevölkerung, der Gewerbetreibenden, der Handwerker und der Arbeiter. Die klassische Genossenschaftsbewegung stand im Zeichen des gegen die kapitalistisch-profitorientierte Ausbeutung gerichteten Bedarfsdeckungsprinzips. Genossenschaften entwickelten sich aus den unterschiedlichsten Bedürfnisstrukturen, und die Vordenker der Genossenschaftsidee kamen aus den verschiedensten ideologischen Richtungen. Einer der theoretischen Wegbereiter war Victor Aimé Huber (1800-1861), der die Gründung von Verbraucher-, Siedlungs- und Baugenossenschaften propagierte. Hermann Schulze-Delitzsch trat für das Selbsthilfeprinzip ein und lehnte staatliche Hilfe strikt ab; er gründete die ersten Verbindungen der Tischler und Schuhmacher. Einer der heute noch bekanntesten Namen ist Friedrich Wilhelm Raiffeisen, Bürgermeister aus dem Westerwald und Gründer zahlreicher Wohltätigkeitsvereine, die als Vorläufer der ländlichen Genossenschaftsbewegung gelten. Bahnbrechend war dabei seine Gründung des ersten Darlehenskassen-Vereins 1862 in Anhausen. Sein 1866 veröffentlichtes Modell löste eine Welle von Gründungen aus, die Raiffeisenbanken als ländliche Kreditgenossenschaften sind bis heute existent. 1972 kam es zum Zusammenschluss der großen Genossenschaftsbanken im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Auf Seiten der Arbeiterbewegung war es Ferdinand Lassalle, der durch den Aufbau von ,,Produktivassoziationen" versuchte, neue Kooperations- und Verteilungsformen zu entwickeln, die zur Überwindung der sozialen Spannungen und Ungleichheiten des Kapitalismus führen sollten. In diese Richtung tendierten auch die ,,staatsgeschützten Genossenschaftswerkstätten" des Franzosen Louis Blanc und die ,,Phalancen" des utopischen Frühsozialisten Charles Fourier. Ihre Ideale waren die Überwindung der Arbeitsteilung, der volle Genuss der Arbeitsprodukte für den Arbeiter, der Abbau von Fremdbestimmung im Arbeitsprozess und die Aufhebung der sozialen Gegensätze. Die Ideen des Engländers Robert Owen führten 1844 zur Gründung der ersten Konsumgenossenschaft in Rochdale bei Manchester. In den realsozialistischen Ländern wurden Landwirtschaft und Handwerk zumindest theoretisch in Produktionsgenossenschaften organisiert. Vom Gedanken der Aufhebung von Arbeitsteilung und Herrschaft blieb dabei allerdings wenig übrig. Auch die jüdische Kibbuzbewegung übernahm die Grundideen des sozialistischen Genossenschaftsgedankens, verlor jedoch mit der Konsolidierung des israelischen Staates zunehmend an Bedeutung. Von den sozialen Intentionen der Genossenschaftsbewegung ist wenig übrig geblieben. Moderne Genossenschaften verhalten sich heute zumeist wie alle anderen Wirtschaftssubjekte. Im Lauf des 20. Jahrhunderts war vor allem eine Tendenz zu großen Zusammenschlüssen festzustellen. Schon vor dem 2. Weltkrieg wurden vier große Sparten zu Spitzenverbänden vereinigt: Gewerbliche, ländliche, Wohnungsbau- und Konsumgesellschaften gründeten jeweils ihre eigenen Zentralinstitutionen. 3 DIE VERSCHIEDENEN GENOSSENSCHAFTSFORMEN 3.1 Beschaffungsgenossenschaften Zu den Beschaffungsgenossenschaften gehören so verschiedene Formen wie die Bezugsgenossenschaften der Handwerker, die Einkaufsgenossenschaften des Handels, die Bezugsgenossenschaften der Landwirte, die Verkehrsgenossenschaften und die Konsum- oder Verbrauchergenossenschaften. Zu den großen Einkaufsgenossenschaften in Deutschland gehören EDEKA und Rewe, die als Zusammenschlüsse selbständiger Einzelhändler entstanden. Die Verbrauchergenossenschaften, ursprünglich zum Zweck des verbilligten Großeinkaufs gebildet, dehnten ihre Inhalte im Lauf der Zeit auf die verschiedensten Arten von Waren aus, zum Teil auch mit angeschlossener Eigenproduktion. Der Bezug der Güter ist längst nicht mehr ausschließlich auf Mitglieder beschränkt. Ihr größter Dachverband ist in Deutschland die Co op AG. 3.2 Absatzgenossenschaften Zu den Absatzgenossenschaften werden die Handwerkergenossenschaften, die landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaften und die Produktionsgenossenschaften gerechnet. Produktionsgenossenschaften sind heute zumeist mit der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen beschäftigt, wie etwa die Brauereigenossenschaften von Gastwirten oder die landwirtschaftlichen Molkereigenossenschaften. Zu den ländlichen Verwertungsgenossenschaften gehören z. B. die Winzergenossenschaften. 3.3 Kreditgenossenschaften Die Raiffeisenbanken (ländliche Genossenschaften) und Volksbanken (gewerbliche Genossenschaften) sind seit 1972 im Dachverband BVR (Bundesverband Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken) zusammengeschlossenen. Sie betreiben als Universalbanken alle üblichen Bankgeschäfte und sind nicht nur für Mitglieder geöffnet. Gemeinsam sind sie die größte Bankengruppe Europas. Ihre grundsätzlichen Stärken - Ortsbezogenheit und entsprechend geringe Betriebsgröße - wurden in den letzten Jahren durch eine Tendenz zu Fusionen und damit einhergehenden größeren Einheiten konterkariert. Neuere Ideen, das Investmentbanking und internationale Geschäfte in eine neue Gesellschaft einzubringen, sind vorläufig auf Eis gelegt. 3.4 Wohnungsbaugenossenschaften Die Wohnungsbaugenossenschaften sind gemeinnützige Wohnungsunternehmen zur Herstellung und Verwaltung von Wohnanlagen, die die Mitglieder dauerhaft nutzen oder käuflich erwerben. Sie erhalten staatliche Förderung, da ihre Tätigkeit als Übernahme sozialpolitischer Aufgaben gilt. 3.5 Produktivgenossenschaften In den Produktivgenossenschaften haben die altmodischen Prinzipien des gemeinsamen Arbeitens ohne Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis überlebt. Ihre Mitglieder sollen durch die Möglichkeit gemeinsamer Selbständigkeit eine nicht entfremdete Arbeitstätigkeit finden. In der Geschichte entwickelten sich die Produktivgenossenschaften jedoch häufig zu erwerbsorientierten Unternehmen. In den letzten Jahrzehnten fanden (zum Teil mit staatlicher Unterstützung) zahlreiche Wiederbelebungsversuche des alten Ideals statt. 4 DIE SPITZENVERBÄNDE DES GENOSSENSCHAFTSWESENS Eine weitere Unterscheidungsmöglichkeit ist die in Primärgenossenschaften (Lokalgenossenschaften) und Sekundärgenossenschaften (Zentralgenossenschaften). Die Mitglieder der Primärgenossenschaften sind natürliche Personen; die Mitglieder der Sekundärgenossenschaften sind hauptsächlich Genossenschaften. Die Gründung von Zentralgenossenschaften wurde erstmals 1889 zugelassen. Die bedeutendsten Zentralverbände des Genossenschaftswesens sind der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV), der Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V. und der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V. (GdW). Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) ist eine weitere übergeordnete Instanz und vertritt die wirtschafts-, rechts- und steuerpolitischen Interessen von etwa 8 800 angeschlossenen Genossenschaften. Er ist zugleich die Prüfungszentrale der zugeordneten Verbände. 5 DIE RECHTSFORM Die Genossenschaft ist eine juristische Person und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (Handelsgesetzbuch, HGB). Ihre Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz (GenG). Es stammt aus dem Jahr 1889 und wurde 1973 novelliert. Im Rahmen dieser Reform wurden die persönliche Haftung der Mitglieder, das Verbot einer Verzinsung der Geschäftsguthaben und das Verbot der Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten aufgehoben. Außerdem wurde ein Mehrstimmrecht zugelassen. Die Rechtsform der Genossenschaft ist die eingetragene Genossenschaft (eG oder e. G.), die Eintragung erfolgt in das Genossenschaftsregister, das beim Amtsgericht geführt wird. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten sie als Vereine zur gegenseitigen Selbsthilfe. Mindestens sieben Gründer müssen schriftlich ein Statut erstellen, das den Umfang der Geschäftsanteile und die darauf zu leistende Mindesteinzahlungssumme festlegt. Das Statut muss außerdem angeben, ob im Fall des Konkurses eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist. Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung, ein Sinken der Mitgliederzahl unter sieben, gesetzwidrige Handlungen oder Genossenschaftskonkurs stattfinden. Die eingetragene Genossenschaft muss Mitglied eines Prüfungsverbandes sein. Gegenstand der jährlichen Pflichtprüfung sind das Rechnungswesen, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. 6 DIE ORGANISATIONSFORM Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung und bei Genossenschaften mit mehr als 3 000 Mitgliedern die Vertreterversammlung. Sie wählen den Aufsichtsrat und den Vorstand. Jeder Genosse hat eine Stimme (ohne Rücksicht auf die Höhe seines Geschäftsanteils); nach dem Gesetz von 1973 kann das Statut jedoch Mehrstimmrechte vorsehen, d. h., Genossen, die sich besonders für die Interessen der Genossenschaft einsetzen, können bis zu drei Stimmen erhalten. Der Vorstand, bestehend aus mindestens zwei Genossen, führt die Geschäfte der Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat, bestehend aus mindestens drei Genossen, überwacht den Vorstand. 7 DIE RELATIVITÄT DES GENOSSENSCHAFTSIDEALS Abschließend lässt sich bemerken, dass der grundlegende Genossenschaftsgedanke, die Selbsthilfe der Mitglieder und ihre Gemeinschaftseinrichtungen zu fördern, ohne auf bloße Gewinnmaximierung abzuzielen, inzwischen nur noch im regionalen Rahmen eine Rolle spielt. Die Zusammenschlüsse auf Basis des Bedarfsdeckungsprinzips sind durch wachsende Konzentration selbst zu erwerbsorientierten Großkräften geworden, was sich wohl vor allem im Fall der Genossenschaftsbanken deutlich vor Augen führen lässt. Vom Genossenschaftsideal einer Überwindung von Entfremdung und Ausbeutung sind bloße Rudimente übrig geblieben. Verfasst von: Jürgen Erdmann Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« 4 DIE SPITZENVERBÄNDE DES GENOSSENSCHAFTSWESENS Eine weitere Unterscheidungsmöglichkeit ist die in Primärgenossenschaften (Lokalgenossenschaften) und Sekundärgenossenschaften (Zentralgenossenschaften).

DieMitglieder der Primärgenossenschaften sind natürliche Personen; die Mitglieder der Sekundärgenossenschaften sind hauptsächlich Genossenschaften.

Die Gründung vonZentralgenossenschaften wurde erstmals 1889 zugelassen. Die bedeutendsten Zentralverbände des Genossenschaftswesens sind der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

(BVR), der DeutscheRaiffeisenverband e.V.

(DRV), der Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V.

und der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V.

(GdW).

Der DeutscheGenossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

(DGRV) ist eine weitere übergeordnete Instanz und vertritt die wirtschafts-, rechts- und steuerpolitischen Interessen von etwa8 800 angeschlossenen Genossenschaften.

Er ist zugleich die Prüfungszentrale der zugeordneten Verbände. 5 DIE RECHTSFORM Die Genossenschaft ist eine juristische Person und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (Handelsgesetzbuch, HGB).

Ihre Rechtsgrundlage ist dasGenossenschaftsgesetz (GenG).

Es stammt aus dem Jahr 1889 und wurde 1973 novelliert.

Im Rahmen dieser Reform wurden die persönliche Haftung der Mitglieder, dasVerbot einer Verzinsung der Geschäftsguthaben und das Verbot der Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten aufgehoben.

Außerdem wurde ein Mehrstimmrechtzugelassen. Die Rechtsform der Genossenschaft ist die eingetragene Genossenschaft (eG oder e.

G.), die Eintragung erfolgt in das Genossenschaftsregister, das beim Amtsgerichtgeführt wird.

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten sie als Vereine zur gegenseitigen Selbsthilfe.

Mindestens sieben Gründer müssen schriftlich ein Statuterstellen, das den Umfang der Geschäftsanteile und die darauf zu leistende Mindesteinzahlungssumme festlegt.

Das Statut muss außerdem angeben, ob im Fall desKonkurses eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist. Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung, ein Sinken der Mitgliederzahl unter sieben, gesetzwidrige Handlungen oderGenossenschaftskonkurs stattfinden.

Die eingetragene Genossenschaft muss Mitglied eines Prüfungsverbandes sein.

Gegenstand der jährlichen Pflichtprüfung sind dasRechnungswesen, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. 6 DIE ORGANISATIONSFORM Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung und bei Genossenschaften mit mehr als 3 000 Mitgliedern die Vertreterversammlung.

Sie wählen denAufsichtsrat und den Vorstand.

Jeder Genosse hat eine Stimme (ohne Rücksicht auf die Höhe seines Geschäftsanteils); nach dem Gesetz von 1973 kann das Statut jedochMehrstimmrechte vorsehen, d.

h., Genossen, die sich besonders für die Interessen der Genossenschaft einsetzen, können bis zu drei Stimmen erhalten.

Der Vorstand,bestehend aus mindestens zwei Genossen, führt die Geschäfte der Genossenschaft unter eigener Verantwortung.

Der Aufsichtsrat, bestehend aus mindestens drei Genossen,überwacht den Vorstand. 7 DIE RELATIVITÄT DES GENOSSENSCHAFTSIDEALS Abschließend lässt sich bemerken, dass der grundlegende Genossenschaftsgedanke, die Selbsthilfe der Mitglieder und ihre Gemeinschaftseinrichtungen zu fördern, ohne aufbloße Gewinnmaximierung abzuzielen, inzwischen nur noch im regionalen Rahmen eine Rolle spielt.

Die Zusammenschlüsse auf Basis des Bedarfsdeckungsprinzips sinddurch wachsende Konzentration selbst zu erwerbsorientierten Großkräften geworden, was sich wohl vor allem im Fall der Genossenschaftsbanken deutlich vor Augen führenlässt.

Vom Genossenschaftsideal einer Überwindung von Entfremdung und Ausbeutung sind bloße Rudimente übrig geblieben. Verfasst von:Jürgen ErdmannMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

Alle Rechte vorbehalten.. »

↓↓↓ APERÇU DU DOCUMENT ↓↓↓