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Gesellschaftsformen.

Publié le 15/06/2013

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Gesellschaftsformen. 1 EINLEITUNG Gesellschaftsformen, juristische Organsiationsformen des Wirtschaftslebens. Neben Personengesellschaften wie z. B. der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet man Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). 2 PERSONENGESELLSCHAFT Die Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Personen und die einzelnen Gesellschafter zugeschnitten ist. Die Gesellschafter haften persönlich für die Schulden und führen einzeln oder gemeinsam die Geschäfte der Gesellschaft. Den Gegensatz zur Personengesellschaft bildet die Kapitalgesellschaft, welche - anders als die Personengesellschaft - eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Personengesellschaften sind z. B. die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. 2.1 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.) Die Grundform der Personengesellschaft ist die G. d. b. R. Sie kommt zustande durch die vertragliche Vereinigung von mindestens zwei Personen (Gesellschaftern) zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zweckes. Häufige Formen dieser Gesellschaft sind z. B. Zusammenschlüsse von Nichtkaufleuten, Sozietäten von Rechtsanwälten, die Arbeitsgemeinschaften von Bauunternehmen oder etwa eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Beiträge zu leisten (z. B. Geld, Übereignung von Sachen) und die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen (Treuepflicht). Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dafür haben sie einen Anspruch auf Gewinn und auf ihren Anteil am Gesamtvermögen im Falle einer Auseinandersetzung. Die Geschäftsführung wird grundsätzlich gemeinschaftlich ausgeübt, kann aber per Vertrag auch einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. 2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Die Firma, also der Name, unter dem das Handelsgewerbe betrieben wird, muss mindestens den Familiennamen eines der Gesellschafter enthalten (z. B. Huber, Meier & Co.; Schulze OHG). Die Gesellschafter haften gegenüber ihren Gläubigern unbeschränkt. Auch juristische Personen (z. B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH) können Gesellschafter sein; eine häufig anzutreffende Form ist z. B. die GmbH & Co. Die OHG selbst ist keine juristische Person, kann aber als OHG vor Gericht klagen und verklagt werden. 2.3 Kommanditgesellschaft (KG) Die KG unterscheidet sich dadurch von der offenen Handelsgesellschaft, dass bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Einlage) beschränkt ist. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter nennt man Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten. Jede KG muss mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten haben. Der Name des Komplementärs muss in der Firma erscheinen; Kommanditisten sind von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen, sie sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Einlage beteiligt. Die in den letzten Jahren häufiger gewordene GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist. 2.4 Stille Gesellschaft Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich ein so genannter stiller Teilhaber mit einer Einlage an dem Handelsgewerbe eines Kaufmannes (dem tätigen Teilhaber) beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des tätigen Teilhabers über, der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Der tätige Teilhaber führt das Geschäft allein, er wird allein daraus berechtigt und verpflichtet. 3 KAPITALGESELLSCHAFT Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die reine Geldbeteiligung und nicht auf persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Die Anteile können grundsätzlich frei veräußert oder vererbt werden. Die Gesellschafter haften nicht persönlich und ihre persönliche Mitarbeit ist bei der Geschäftsführung nicht notwendig. Kapitalgesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Personen); sie unterliegen der Körperschaftsteuer. Formen der Kapitalgesellschaft sind etwa die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die etwas seltenere Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). 3.1 Aktiengesellschaft (AG) Die AG entsteht als juristische Person durch Eintrag ins Handelsregister und haftet gegenüber Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit dem Privatvermögen der Aktionäre. Zur Gründung einer AG muss von mindestens fünf Personen ein Grundkapital von mindestens 50 000 Euro aufgebracht werden, das zu einem bestimmten Teil durch Bar- oder Sacheinlagen gedeckt sein muss. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt, die frei zu erwerben sind. Die Aktionäre leisten eine Einlage, die dem Nennwert der Aktien entspricht. Dafür erhalten sie das Recht auf Gewinnanteil (Dividende), auf Teilnahme am Liquidationserlös und auf das Aktienstimmrecht. Dieses kommt im Allgemeinen in der Hauptversammlung zum Tragen, in der die Aktionäre u. a. über die Verwendung des Gewinns entscheiden und den Aufsichtsrat wählen. Dieser ernennt seinerseits den Vorstand, welcher die Geschäftsführung übernimmt und die AG nach außen vertritt. 3.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck ist die GmbH stets eine Handelsgesellschaft und als juristische Person im Handelsregister eingetragen. Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden; das aufzubringende Stammkapital muss mindestens 25 000 Euro betragen, wobei jeder Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 100 Euro übernehmen muss. Die Höhe des Geschäftsanteils (ausgedrückt in Prozent des Gesellschaftsvermögens) richtet sich nach der Stammeinlage. Der Gegenstand der Unternehmung oder der Name eines der Gesellschafter sowie der Zusatz ,,mit beschränkter Haftung" müssen im Namen der Gesellschaft (Firma) enthalten sein. Die Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung; sie entsprechen Vorstand und Hauptversammlung bei der AG. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern ist auch ein Aufsichtsrat vorgeschrieben. Verfasst von: Gerhard Deutsch Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.