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Grundgesetz - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Grundgesetz - Politik. 1 EINLEITUNG Grundgesetz, Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz (GG) ist das grundlegende Gesetzeswerk der Bundesrepublik. Jede niederrangigere Norm, also alle Gesetze, Verordnungen oder Satzungen bzw. allgemein alle hoheitlichen Handlungen des Staates sind im Endeffekt am Grundgesetz zu messen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist eine Verfassungsänderung auch nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Einige Verfassungsprinzipien wie die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie, die Achtung der Menschenwürde oder die bundesstaatliche Ordnung können auch durch eine Verfassungsänderung nicht abgeschafft werden. Siehe auch Verfassung 2 GESCHICHTE Vorläufer des Grundgesetzes sind die Paulskirchenverfassung von 1848 (siehe Frankfurter Nationalversammlung), die Reichsverfassung von 1871 und schließlich die Weimarer Verfassung von 1919. Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat auf der Grundlage des Entwurfes eines Sachverständigenausschusses (des so genannten Herrenchiemseer Entwurfes) am 8. Mai 1949 verabschiedet. Anschließend erklärten die Alliierten unter Anbringung gewisser Vorbehalte ihre Zustimmung. Nachdem es durch die Bundesländer - mit Ausnahme Bayerns, für das es jedoch trotzdem Gültigkeit hat - angenommen wurde, trat es mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 trat die ehemalige DDR der Bundesrepublik bei, und das Grundgesetz wurde für das gesamte deutsche Volk gültig. 3 WESENTLICHE INHALTE Das Grundgesetz hat 14 Abschnitte und zerfällt dabei im Wesentlichen in drei Teile: Die Präambel, einen Grundrechtsteil (Art. 1-20 GG) und einen organisatorischen Teil (Art. 21-146 GG). 3.1 Präambel Die Präambel ist nicht nur eine unverbindliche Einleitung des Grundgesetzes. Ihr kommt im Hinblick auf die europäische Integration (,,in einem vereinten Europa") und die Friedenssicherung (,,dem Frieden der Welt zu dienen") durchaus rechtlicher Gehalt zu. 3.2 Die Grundrechte Abschnitt I behandelt die Grundrechte, wie diese verwirkt und eingeschränkt werden können. 3.3 Organisatorischer Teil Der organisatorische Teil besteht aus 13 weiteren Abschnitten. In Abschnitt II (Art. 20-37) werden die grundlegenden Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen aufgeführt. Danach ist die Bundesrepublik ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, die Staatsgewalt geht vom Volk aus, und er ist der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Weiterhin wird grundlegend das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern beschrieben. In den Abschnitten III bis VI (Art. 38-69) werden die Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesversammlung, Bundesregierung) beschrieben. Das Grundgesetz legt ihre Kompetenzen, ihre Zusammensetzung und ihr Verhältnis zueinander fest. In Abschnitt VII (Art. 70-82) werden die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt und das Gesetzgebungsverfahren des Bundes geregelt. Die Abschnitte VIII und VIIIa (Art. 83-91b) regeln die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung sowie die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern. In Abschnitt IX (Art. 92-104) wird der grundlegende Aufbau des Gerichtswesens bestimmt. Das Grundgesetz legt fest, dass es neben dem Bundesverfassungsgericht auf Bundesebene mehrere oberste Gerichtshöfe gibt (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht), dass ein Gemeinsamer Senat eingerichtet wird, der dann entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will, und dass der Bund ein Bundespatentgericht, Wehrstrafgerichte und Bundesdisziplinargerichte einrichten kann. Des Weiteren werden grundlegende Verfahrensrechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Garantie des gesetzlichen Richters, Verbot der Mehrfachbestrafung) garantiert. Abschnitt X (Art. 104a-115) beschäftigt sich mit den Grundsätzen über die Verteilung der Geldmittel und der Ausgabenlast (siehe Finanzverfassungsrecht). In Abschnitt Xa (Art. 115a-115l) ist geregelt, wie im Fall eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik zu verfahren ist (siehe Verteidigungsfall). Abschnitt XI (Art. 116-146) enthält schließlich Übergangs- und Schlussbestimmungen. Verfasst von: Daniel Winteler Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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