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Kirche und Staat - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Kirche und Staat - Politik. 1 EINLEITUNG Kirche und Staat, das wechselseitige Verhältnis zwischen den (christlichen) Kirchen und den jeweiligen politischen Gewalten bis hin zum modernen Staat. Bei der komplexen Ausgestaltung dieses Verhältnisses hat es in der Geschichte vielfältige Veränderungen gegeben. Die Spannweite reicht von Gegeneinander über Nebeneinander (mit mehr oder weniger klarer Trennung der Einflusssphären) bis zu Miteinander (Kooperation in verschiedenen Formen) und Ineinander (Identität kirchlicher und politischer Obrigkeiten bzw. Strukturen). 2 LEHREN (INNERHALB) DER KIRCHEN Das Neue Testament enthält keine geschlossene Lehre vom Staat oder vom Verhältnis von Kirche und Staat, aber Aussagen zum Verhalten der Christen gegenüber obrigkeitlichen Gewalten wie u. a. die berühmte Staatsstelle Rom 13, 1: ,,Jedermann sei untertan den obrigkeitlichen Gewalten, denn es gibt keine Gewalt außer von Gott. Die es aber gibt, sind von Gott angeordnet." Der gebotene Gehorsam steht immer unter dem Vorbehalt: ,,Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5, 29). Diese Textstelle gilt als Grundgesetz des von Christen und Kirche verlangten Widerstandes gegen den seine Grenzen überschreitenden Staat. Jede irdische Herrschaft wird durch das erwartete Reich Gottes als vorläufig relativiert. Die Lehre der römisch-katholischen Kirche hat sich mehrfach gewandelt. Die Lehre der unmittelbaren Gewalt des Papstes in zeitlichen Dingen (der Papst als Inhaber des geistlichen und weltlichen Schwertes) im Spätmittelalter, ein Manifest höchster kirchlicher Machtansprüche, wich der Lehre von den zwei Gewalten: der geistlichen und der weltlichen, die als autonome, eigenem Recht folgende vollkommene Gesellschaften im Dienst am ewigen Heil bzw. zeitlichen Wohl aller Menschen zusammenwirken. Das 2. Vatikanische Konzil (1962-1965) und das 1983 erneuerte Kirchenrecht haben diese Grundlagen nicht aufgegeben; auf dem Konzil trat die Bezeichnung der Kirche als vollkommene Gesellschaft zugunsten theologisch-spiritueller Aussagen in den Hintergrund. Zugleich wird die Zuständigkeit des demokratischen Verfassungsstaates westlicher Prägung (mit seinen ideellen Fundamenten Volkssouveränität, Menschenrechte, weltanschaulicher Pluralismus) für die Ordnung des weltlichen Lebens akzeptiert. In der orthodoxen Kirchentradititon gibt es das Muster des im Oströmischen Reich herausgebildeten ,,Caesaropapismus". Die Einheit des geistlichen und weltlichen Reiches unter der obersten Leitung des Herrschers wurde von einer theologischen Theorie der Symphonie von Staat und Kirche untermauert. In Byzanz und später in Russland herrschte somit eine Theokratie (eine allein religiös legitimierte Herrschaftsform, die nicht von Priestern ausgeübt zu werden braucht). Die Staatsethik im Protestantismus ist durch die Weiterentwicklung reformatorischer Ansätze geprägt worden. Die Lehre Martin Luthers (1483-1546) vom Herrschen Christi durch sein Wort und Mittel der äußeren Ordnung, vom Zusammenwirken Gottes mit den Menschen gegen die Macht des Bösen ist zu einer schroffen Gegenüberstellung Reich Gottes - Welt umgebogen worden, um dann als Begründung für das Bündnis von Thron und Altar, auch für Rückzüge der Christen aus der politischen Gestaltung zu dienen. Die auf den Reformator Johannes Calvin (1509-1546) zurückgehende Vorstellung von der Königsherrschaft Christi schon auf Erden relativiert jeden absoluten Geltungsanspruch von Politik. In der vorwiegend von Karl Barth (1886-1968) stammenden Barmer Theologischen Erklärung vom 31. Mai 1934 (Bekenntnis gegen die vom Nationalsozialismus geprägte Verfälschung christlicher Lehren durch die Deutschen Christen) wird hervorgehoben, dass weder der Staat ,,die einzige und totale Ordnung des Lebens", noch die Kirche ,,zu einem Organ des Staates werden" dürfe. Umstritten ist die von protestantischen und katholischen Theologen (u. a. J. Moltmann, D. Solle, J. B. Metz) seit Mitte der sechziger Jahre vertretene (häufig sog. ,,neue") Politische Theologie. Diese betont den wesentlich öffentlichen und gesellschaftskritischen Charakter der zentralen christlichen Glaubensinhalte; sie ist mit ihrer Ausrichtung auf Subjekt, Praxis und ethisch gebotene Veränderungen einflussreich geworden, hat u. a. die Befreiungstheologie und die feministische Theologie mit geprägt und damit das radikale Engagement zugunsten der unterdrückten Armen und der diskriminierten Frauen. 3 UNTERSCHIEDLICHE STRUKTUREN IM VERLAUF DER GESCHICHTE Gegenüber dem römischen Staat verhielten sich die christlichen Gemeinden zunächst - das nahe Reich Gottes erwartend - distanziert. Noch lange bekleideten sie keine politischen Ämter, verweigerten den Kriegsdienst, lehnten die Staatsreligion ab und hatten deshalb mehrfach scharfe Verfolgungen zu ertragen. Die Anerkennung und Förderung des Christentums durch Kaiser Konstantin im 4. Jahrhundert führte hin zu einer ,,siegenden Kirche", die als Staatskirche enge personale und organisatorische Verbindungen mit den politischen Gewalten einging. Im christlichen Abendland entwickelte sich im Mittelalter ein In- und Nebeneinander zwischen Kirche und Staat, an der Spitze der Papst bzw. der Kaiser: miteinander verbunden, bald auch konkurrierend. Das Bündnis zwischen Papsttum und fränkischem Königtum führte zum ,,Heiligen Römischen Reich", das im Spätmittelalter auf die deutsche Nation reduziert wurde und 1806 unterging. Im neuzeitlichen Europa wurde dann außer- und innerhalb dieses Imperiums in protestantischen und katholischen Ländern ein Staatskirchentum entfaltet. In den evangelisch gewordenen Territorien Deutschlands wurden die Territorialherren zu Oberhäuptern auch ihrer Kirchen. Noch heute gibt es das in der Neuzeit herausgebildete Staatskirchentum in Großbritannien (Kirche von England bzw. Schottland) und Skandinavien, allerdings in eingeschränktem Umfang (Rücknahme staatlicher Verwaltungsaufgaben durch die Kirchen, stärkere kirchliche Unabhängigkeit, Gewährung von Religionsfreiheit). Bis zum 1. Weltkrieg blieb auch in Deutschland auf evangelischer Seite die ältere enge Verbindung Kirche-Staat prinzipiell erhalten; unter dem Landesherrn als Haupt zeigte sich allerdings ein Trend zur kirchlichen Verselbständigung (Ausgliederung der kirchlichen Organisation aus dem allgemeinen Verwaltungsaufbau, Entstehung von Synoden). Deutlicher lösten sich im 19. Jahrhundert die überkommenen Verflechtungen aufseiten der römisch-katholischen Kirche (vgl. etwa den Kampf gegen die restaurative Staatskirchenhoheit, den Kulturkampf, die Sonderformierung als sozialer und politischer Katholizismus, den Abschluss von zweiseitigen völkerrechtlichen Verträgen zwischen dem Heiligen Stuhl und Staaten = Konkordaten). Der im 19. Jahrhundert sichtbare Trend weg von der alten staatsverbundenen Kirche und hin zur modernen staatsfreien Kirche in einem individuelle Religionsfreiheit gewährenden, Parität sichernden Staat wurde zwar im 20. Jahrhundert fortgesetzt; andererseits wurden die Kirchen in diesem Jahrhundert in totalitären Staaten heftig unterdrückt. Die meisten Staaten, die nach 1945 ihre Unabhängigkeit erlangt haben, garantieren formal Religionsfreiheit und kirchliche Eigenständigkeit; in der Praxis zeigen sich allerdings häufig massive Einschränkungen. 4 MODELLE DER TRENNUNG VON KIRCHE UND STAAT IM 19. UND 20. JAHRHUNDERT In der 1. Ergänzung zur amerikanischen Verfassung von 1791 wurde zusammen mit der Religionsfreiheit die Trennung von Kirche und Staat festgelegt: ein Modell der Trennung, das keinen kirchenfeindlichen Ursprung hatte, vielmehr Religionsfreiheit aufgrund der Erfahrungen vieler in die USA emigrierter Glaubensverfolgter sichern wollte. Die weitere Entwicklung in den USA zeigt denn auch eine Trennung von Kirche und Staat, die mit enger Zusammenarbeit bei positiver Grundeinstellung des Staates gegenüber christlichen Religionsgemeinschaften einhergeht. Aufklärerisch-liberale Staatstheorien führten wie auch die marxistische Theorie zu radikalen Trennungskonzepten. Besonders scharf fiel 1905 das Trennungsgesetz in Frankreich mit seiner Tradition des Laizismus (die radikale Trennung von Kirche und Staat) im Gefolge der Französischen Revolution aus; es wurde aber bald zugunsten einer ,,positiven Neutralität" des Staates aufgelockert. In Italien und Spanien sind die engen Verbindungen von Kirche und Staat in jüngster Zeit wesentlich gelockert worden. In Deutschland (wie auch in Österreich und fast allen Kantonen der Schweiz) gibt es die Trennung von Einflusssphären, aber zugleich eine weitgehende ,,Kooperation" zwischen Staat und kirchlichen Gemeinschaften. 5 KIRCHE UND STAAT IN DER NEUESTEN DEUTSCHEN GESCHICHTE Kooperationen (Beispiele auf römisch-katholischer Seite: das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, auf evangelischer Seite: die Stützung des Regimes durch die ,,Deutschen Christen") und Konfrontationen (vgl. etwa das päpstliche Rundschreiben Mit brennender Sorge vom 14. März 1937, den evangelischen Kirchenkampf, die zahlreichen klagenden Eingaben kirchlicher Vertreter an Nazibehörden und Hitler selbst) prägten das zunehmend spannungsreiche Verhältnis der Kirchen zum NS-Staat (1933-1945); radikaler Widerstand blieb die Ausnahme. Das ambivalente Verhältnis der Kirchen zur Deutschen Demokratischen Republik (1949-1990) zwischen Gegnerschaft, Kritik und Partnerschaft wird in jüngster Zeit kritisch aufgearbeitet. Seit dem 3. Oktober 1990 hat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 Geltung für Gesamtdeutschland. Dieses Grundgesetz hat im Artikel 140 die Religionsartikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 mit ihren Prinzipien allgemeine Religionsfreiheit, keine Staatskirche übernommen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist unter Fortlassung des Artikels 135 der Weimarer Verfassung neu formuliert und im Artikel 4 als unabänderliches Grundrecht herausgestellt worden. Damit gilt für Gesamtdeutschland, was die Weimarer Verfassung konstituierte: ein ,,hinkendes Trennungssystem", denn die etablierten Großkirchen, die auch durch Verträge privilegiert worden sind, genießen Sonderrechte. Ihr öffentlich-rechtlicher Status erlaubt ihnen u. a. Ämterhoheit (eigenständiges Dienst- und Beamtenrecht) und selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ,,innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes": eine Autonomie, deren Ausdehnung durch die Kirchen umstritten, teils durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts markiert worden ist. Die Privilegierung der christlichen Großkirchen ist durch ein System von Rechtsgrundlagen abgestützt; Grundlagen sind die Grundgesetzbestimmungen, Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, bestimmte Religions- und Kirchenartikel in Länderverfassungen, die einschlägige Ländergesetzgebung sowie Staat-Kirchen-Verträge. Die staatliche Kirchenförderung in der Bundesrepublik erscheint insgesamt als ,,eine äußerst konturenreiche Landschaft" mit ,,äußerst günstigen staatlich-rechtlichen Lebensbedingungen für die Kirchen - günstig, wie wohl in keinem anderen Land sonst" (Heiner Marre). Die hierbei eröffneten Finanzquellen sind: 1. Staatsleistungen, 2. indirekte staatliche Förderung kirchlicher Einnahmen, 3. staatliche Subventionierung des kirchlichen Einsatzes im Sozial- und Kulturbereich (sozial-karitative Betätigung der Kirchen; freie Schulen in kirchlicher Trägerschaft; kirchliches Hochschulwesen; kirchliche Erwachsenen- oder Weiterbildung und kirchliche Akademien; Staatsaufwendungen für den im Grundgesetz (Art. 7) zugesicherten Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für theologische Lehrstühle und Fakultäten an Staatsuniversitäten, für die Seelsorge in der Bundeswehr und für die Anstaltsseelsorge), 4. staatliche Kirchensteuereinziehung. Die Anwendung des westdeutschen Kirchensteuermodells auf die neuen Bundesländer hat nach 1990 wiederum eine kritische Diskussion über die Kirchenfinanzierung herbeigeführt und damit zugleich eine Grundsatzdiskussion über die Vor- und Nachteile einer derart engen Kooperation von Staat und kirchlichen Gemeinschaften. Verfasst von: Michael Klöcker Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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Juli 1933, auf evangelischer Seite: die Stützung des Regimes durch die „DeutschenChristen”) und Konfrontationen (vgl.

etwa das päpstliche Rundschreiben Mit brennender Sorge vom 14.

März 1937, den evangelischen Kirchenkampf, die zahlreichen klagenden Eingaben kirchlicher Vertreter an Nazibehörden und Hitler selbst) prägten das zunehmend spannungsreiche Verhältnis der Kirchen zum NS-Staat (1933-1945);radikaler Widerstand blieb die Ausnahme.

Das ambivalente Verhältnis der Kirchen zur Deutschen Demokratischen Republik (1949-1990) zwischen Gegnerschaft, Kritik undPartnerschaft wird in jüngster Zeit kritisch aufgearbeitet.

Seit dem 3.

Oktober 1990 hat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 Geltung fürGesamtdeutschland.

Dieses Grundgesetz hat im Artikel 140 die Religionsartikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 mit ihren Prinzipienallgemeine Religionsfreiheit, keine Staatskirche übernommen.

Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist unter Fortlassung des Artikels 135 der Weimarer Verfassung neuformuliert und im Artikel 4 als unabänderliches Grundrecht herausgestellt worden. Damit gilt für Gesamtdeutschland, was die Weimarer Verfassung konstituierte: ein „hinkendes Trennungssystem”, denn die etablierten Großkirchen, die auch durch Verträgeprivilegiert worden sind, genießen Sonderrechte.

Ihr öffentlich-rechtlicher Status erlaubt ihnen u.

a.

Ämterhoheit (eigenständiges Dienst- und Beamtenrecht) undselbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes”: eine Autonomie, deren Ausdehnung durchdie Kirchen umstritten, teils durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts markiert worden ist.

Die Privilegierung der christlichen Großkirchen ist durch ein Systemvon Rechtsgrundlagen abgestützt; Grundlagen sind die Grundgesetzbestimmungen, Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, bestimmte Religions- und Kirchenartikel inLänderverfassungen, die einschlägige Ländergesetzgebung sowie Staat-Kirchen-Verträge.

Die staatliche Kirchenförderung in der Bundesrepublik erscheint insgesamt als„eine äußerst konturenreiche Landschaft” mit „äußerst günstigen staatlich-rechtlichen Lebensbedingungen für die Kirchen – günstig, wie wohl in keinem anderen Land sonst”(Heiner Marre).

Die hierbei eröffneten Finanzquellen sind: 1.

Staatsleistungen,2.

indirekte staatliche Förderung kirchlicher Einnahmen,3.

staatliche Subventionierung des kirchlichen Einsatzes im Sozial- und Kulturbereich (sozial-karitative Betätigung der Kirchen; freie Schulen in kirchlicher Trägerschaft;kirchliches Hochschulwesen; kirchliche Erwachsenen- oder Weiterbildung und kirchliche Akademien; Staatsaufwendungen für den im Grundgesetz (Art.

7) zugesichertenReligionsunterricht an öffentlichen Schulen, für theologische Lehrstühle und Fakultäten an Staatsuniversitäten, für die Seelsorge in der Bundeswehr und für dieAnstaltsseelsorge),4.

staatliche Kirchensteuereinziehung. Die Anwendung des westdeutschen Kirchensteuermodells auf die neuen Bundesländer hat nach 1990 wiederum eine kritische Diskussion über die Kirchenfinanzierungherbeigeführt und damit zugleich eine Grundsatzdiskussion über die Vor- und Nachteile einer derart engen Kooperation von Staat und kirchlichen Gemeinschaften. Verfasst von:Michael KlöckerMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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