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Sexueller Missbrauch.

Publié le 15/06/2013

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Sexueller Missbrauch. 1 EINLEITUNG Sexueller Missbrauch, eine Sexualstraftat, die die Vornahme von sexuellen Handlungen an einer anderen Person bezeichnet, in Österreich als ,,Unzucht" bezeichnet. Unterschieden wird danach, wer Opfer der Straftat ist, ob Kinder, Jugendliche, Schutzbefohlene oder Patienten. Unter dem Eindruck einer Zunahme von schweren Sexualstraftaten sind 1998 die Strafdrohungen für bestimmte Tatbestände, darunter Kindesmissbrauch, stark erhöht worden. Dabei entfielen 1999 laut der Statistik des Bundeskriminalamtes innerhalb der insgesamt 6,3 Millionen erfassten Straftaten von 51 592 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 26 952 Taten auf sexuellen Missbrauch. Die Aufklärungsquote betrug 73,5 Prozent. 2 SEXUELLER MISSBRAUCH VON KINDERN Als sexuellen Missbrauch von Kindern bezeichnet man die Vornahme sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren. Täter kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein. Laut polizeilicher Statistik waren 1999 von den Tätern 10,8 Prozent mit den Kindern verwandt und 24,4 Prozent den Kindern bekannt. Tatbestandliche Voraussetzung ist Körperkontakt, d. h. das Berühren und Manipulieren der Geschlechtsorgane eines Kindes in sexueller Absicht oder das Küssen im Intimbereich. Missbrauch liegt auch vor, wenn sich der Täter vor dem Kind in sexueller oder exhibitionistischer Weise berührt oder im Beisein des Kindes masturbiert oder das Kind veranlasst, sich selbst oder andere in dieser Weise zu berühren. Eine subtile Form des Missbrauchs ist es, den Kindern beim Ausziehen, Waschen oder Toilettengang zu helfen, obwohl sie keiner Hilfe mehr bedürfen, ständig Bemerkungen über die körperliche Entwicklung eines Kindes zu machen oder sich als Erwachsener nackt vor einem Kind zu zeigen, um sich dadurch sexuell zu erregen. Unerheblich ist es, ob das Kind die Bedeutung des Vorgangs versteht oder nicht. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, im österreichischen Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Als Verbrechen mit einer mindestens einjährigen Gefängnisstrafe (siehe Haft; Strafvollzug) wird im deutschen Strafrecht der schwere sexuelle Missbrauch bestraft. Dieser liegt vor, wenn der Täter mit dem Kind oralen, genitalen oder analen Geschlechtsverkehr hat, mit den Fingern oder Gegenständen in Körperöffnungen des Kindes eindringt, die Tat von mehreren gemeinsam begangen wird oder das Kind bei der Tat sonst schwer körperlich oder psychisch misshandelt wird. Stirbt das Opfer, beträgt die Freiheitsstrafe lebenslänglich oder nicht unter zehn Jahren. Mindestens zwei Jahre Gefängnisstrafe drohen, wenn das Kind missbraucht wurde, um pornographische Filme oder Photographien herzustellen. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist strafbar; als Versuch gilt auch, wenn der Täter das Kind auffordert an einen Ort zu kommen, wo er die Tat ausführen möchte. 3 SONSTIGE MISSBRAUCHSTATBESTÄNDE Um sexuellen Missbrauch von Jugendlichen geht es, wenn das Opfer zwischen 14 und 16 Jahre alt ist. Der Missbrauch ist strafbar, wenn der Jugendliche für die sexuellen Handlungen bezahlt oder dazu gezwungen wird. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Gefängnis. In Österreich reicht die Strafandrohung bis zu drei Jahren, in der Schweiz mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren; dabei entfällt die Strafbarkeit, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt oder das Opfer mit dem Täter die Ehe geschlossen hat. Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen liegt vor, wenn die Opfer körperlich oder geistig krank oder alt sind. Hier reicht die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ansonsten gelten dieselben Strafdrohungen wie beim sexuellen Missbrauch von Kindern. Nach Schweizer Strafrecht ist der Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis zu bestrafen. Dabei kann in der Schweiz die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen, wenn das Opfer mit dem Täter die Ehe geschlossen hat. Mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren wird bestraft, wenn es sich bei den Opfern um minderjährige Schutzbefohlene handelt, die dem Täter (Lehrer oder Ausbilder) als Schüler zur Erziehung, Ausbildung oder im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis anvertraut sind, oder wenn es sich bei den Opfern um Gefangene oder behördlich verwahrte Personen, wie Insassen eines psychiatrischen Krankenhauses, handelt; des Weiteren, wenn Täter ihre Opfer unter Ausnutzung einer Amtsstellung missbrauchen, z. B. als Staatsanwalt, Polizist oder Richter, oder wenn Täter zur Begehung der Tat ein Behandlungsverhältnis als Arzt, Psychotherapeut oder Betreuer eines Jugendheims ausnutzen. 4 ZEUGENSCHUTZRECHTE IN PROZESSEN WEGEN SEXUELLEN MISSBRAUCHS Da es sich bei den Zeugen in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs oft um die Opfer der Straftat selbst handelt, ist es von Bedeutung, sie vor der oft einschüchternden Begegnung mit dem Täter zu schützen, um so eine wirksame Strafverfolgung zu ermöglichen. So wurde die so genannte Videovernehmung eingeführt, bei der die Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren mit Video aufgenommen wird, was eine erneute Vernehmung durch weitere Vernehmungspersonen der Polizei und Staatsanwaltschaft erspart. Diese Aufnahme kann sogar in der Hauptverhandlung vor Gericht gezeigt werden und so das Erscheinen des Zeugen überflüssig machen. Möglich ist es auch, dass der Opferzeuge in einem Nebenraum des Gerichts vernommen wird und seine Aussage per Konferenzschaltung in den Sitzungssaal übertragen wird. Weitere Zeugenschutzrechte, die auch in Verfahren wegen organisierter Kriminalität angewendet werden, betreffen die Kostenerstattung für den Rechtsanwalt, Geheimhaltung von Name und Anschrift des Zeugen, Befreiung von der Pflicht zur Aussage und Beeidigung, Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung etc. 5 KOMBINATION MIT ANDEREN STRAFTATEN Sexueller Missbrauch geht oft mit der Verbreitung pornographischer Schriften einher. Insbesondere das Internet ist in den letzten Jahren zu einem wachsenden und wegen seiner Anonymität beliebten Absatzmarkt für Pornographie und Vermittlung sexueller Kontakte - auch zu Minderjährigen - geworden. Dabei macht sich nicht nur strafbar, wer anderen verbotene Pornographie zugänglich macht, sondern auch, wer sich solche Darstellungen beschafft und sie sich auf seinen Rechner lädt. Verfasst von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.