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Sorgerecht.

Publié le 15/06/2013

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Sorgerecht. 1 EINLEITUNG Sorgerecht, auch als elterliche Sorge bezeichnet, Recht der Eltern oder eines Elternteils, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, umfasst die Personen- und die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes vor Gericht oder bei Rechtsgeschäften. Das eine Element der elterlichen Sorge, die Personensorge, beinhaltet die Pflicht, das Kind zu pflegen, es zu erziehen, es zu schützen und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Es ist Eltern verboten, ihr Kind auf entwürdigende Weise zu erziehen und es körperlich oder seelisch zu misshandeln. Zur Erziehung gehört auch die Ausbildung des Kindes, die den Fähigkeiten und den Vorlieben des Kindes entsprechen muss. Dazu gehört beispielsweise, dass Eltern ihr Kind nicht aus übergroßem Ehrgeiz zum Besuch des Gymnasiums zwingen dürfen, wenn das Kind die Anforderungen dieser Schulform nicht erfüllen kann und auch seine Lehrer davon abraten. Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern, das Vermögen ihres Kindes nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. Dieses Recht kann beschränkt sein, wenn das Kind etwas geerbt hat und Eltern über dieses ererbte Vermögen aufgrund einer Testamentsklausel nicht verfügungsberechtigt sind. Eltern haften gegenüber ihrem Kind nur, wenn sie es vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt haben, aber nicht, wenn sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben. In diesen Fällen können sich Eltern auch wegen der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht strafbar machen. Ein weiterer Aspekt der elterlichen Sorge ist die strafrechtlich geschützte Pflicht der Eltern, ihr Kind als Garant vor Gefahren zu schützen. Das bedeutet, dass Eltern als Unterlassungsstraftäter bestraft werden können, wenn sie eine mögliche und zumutbare Rettungshandlung unterlassen und deshalb ihr Kind verletzt wird oder gar stirbt (z. B. wenn Eltern tatenlos zusehen, wie ihr Kind ertrinkt). Das Sorgerecht endet mit der Volljährigkeit des Kindes, dem Tod der Eltern oder wenn das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht entzieht. Dies kann es tun, wenn Eltern aus Brutalität, wegen Drogenabhängigkeit oder aus Gleichgültigkeit ihr Sorgerecht derart ausüben, dass das seelische, körperliche oder geistige Wohl des Kindes bedroht ist. Darunter fallen Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung der Versorgung von Kleinkindern oder kranken Kindern, Verabreichen von Alkohol oder Drogen, Abhalten vom Schulbesuch und Ermunterung zu Straftaten. Besteht akute Gefahr für ein solches Kind, kann das Jugendamt es ohne Zustimmung der Eltern in Obhut nehmen, muss aber die Eltern benachrichtigen und das Familiengericht anrufen. Das Gericht kann dann anordnen, dass das Kind in einem Heim untergebracht wird, und ein Verbot erlassen, dass den Eltern der Aufenthaltsort des Kindes nicht mitgeteilt wird. Für weitere Maßnahmen ist das Jugendamt zuständig. Siehe auch Jugendfürsorge 2 SORGERECHT BEI EHELICHEN UND NICHTEHELICHEN KINDERN Beim ehelichen Kind erhalten Vater und Mutter mit der Geburt des Kindes automatisch die elterliche Sorge. Dieses Recht haben die Eltern in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei unterschiedlichen Meinungen müssen sie sich um eine Einigung bemühen. Dabei müssen sie das Kind, soweit es schon einsichtsfähig ist, in ihre Entscheidungen einbeziehen. Lassen sich die Eltern scheiden, war es früher üblich, einem Elternteil, zumeist der Mutter, das Sorgerecht zuzusprechen. Seit dem In-Kraft-Treten des neuen Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 können beide Elternteile auch nach einer Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht behalten, es sei denn ein Elternteil beantragt beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht. Siehe auch Eherecht Bei nichtehelichen Kindern erhält mit der Geburt zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Erkennt der Vater beim Jugendamt seine Vaterschaft an und gibt beim Jugendamt eine öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung ab, erhält auch er das Sorgerecht. Dieses behält er auch nach einer Trennung, es sei denn ein Elternteil beantragt die Alleinsorge. Getrennt lebende Eltern, die weiterhin das gemeinsame Sorgerecht haben, müssen sich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einigen. Dazu gehört die Wahl der Religion, der Schule, ein Umzug und das Namensrecht. Nur Entscheidungen des täglichen Lebens (Welche Kleidung wird eingekauft? Wann geht das Kind ins Bett? Wann geht es zum Zahnarzt?) darf der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, alleine treffen. Wird das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen, behält der andere das Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieses Recht berechtigt ihn nur, das Kind regelmäßig zu sehen, nicht aber Entscheidungen über das Kind zu treffen. Ob ein getrennt lebender Elternteil das Sorgerecht hat oder nicht, wirkt sich nicht auf seine Pflicht aus, Kindesunterhalt zu leisten. Leben Eltern und Kind zusammen, wird der Unterhalt in Sachleistungen geleistet, lebt der Elternteil vom Kind getrennt, muss er in monatlichen Zahlungen geleistet werden. Seine Höhe bestimmt sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die Auskunft über die Höhe des Unterhalts gibt. Siehe auch Unterhaltspflicht Verfasst von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.