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Tierschutzrecht Tierschutzrecht, Vorschriften zum Schutz der Tiere vor Quälerei und Misshandlung.

Publié le 15/06/2013

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Tierschutzrecht Tierschutzrecht, Vorschriften zum Schutz der Tiere vor Quälerei und Misshandlung. Das novellierte Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Juni 1998 in Kraft. Es dient dem Zweck, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Tiere werden heute rechtlich nicht mehr als ,,Sachen" eingestuft, sondern als Mitgeschöpfe des Menschen. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Tierquälerei und das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund ist unter Strafandrohung verboten (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Das Tierschutzgesetz verpflichtet die Halter von Tieren, diese entsprechend ihrer artgemäßen Bedürfnisse zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen. Das Kupieren der Schwänze und Ohren von Hunden ist verboten (ausgenommen sind jagdlich genutzte Hunde), ebenso das Aussetzen von Haustieren. Tiere (z. B. Gänse) dürfen nicht zwangsweise gefüttert (,,gestopft") werden. Das Schlachten warmblütiger Tiere darf - einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2002 entsprechend außer aus religiösen Gründen - nur unter Betäubung erfolgen. Auch medizinische Eingriffe erfordern aus rechtlicher Sicht eine Betäubung durch den Tierarzt. Das Verwenden von Fallen, die Tieren Schmerzen zufügen, ist verboten. Besondere Bestimmungen gelten für den Transport von Tieren. Die Haltung von Wildtieren wird außerdem durch die Bestimmungen des Arten- und Naturschutzes geregelt. Die in der Öffentlichkeit umstrittenen Tierversuche sind nur dann erlaubt, wenn sie zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, zum Erkennen von Umweltgefährdungen, zur Prüfung von Stoffen auf ihre Unbedenklichkeit für Mensch oder Tier oder zur Grundlagenforschung unerlässlich sind. Dabei müssen schmerzhafte, Leiden verursachende oder schädliche Versuche an Wirbeltieren im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sein. Das Merkmal der ethischen Vertretbarkeit ist eine entscheidende Neuerung in der Entwicklung des Tierschutzrechtes, da dadurch erstmalig die Rechte der Tiere als Bestandteil der ethischen Werteskala in die Gesetzgebung Einlass gefunden haben. Versuche an Wirbeltieren müssen durch die Behörden genehmigt werden. In speziellen Ethikkommissionen wird die Frage der ethischen Vertretbarkeit geprüft. Nachdem die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland jahrelang am Widerstand der Unionsparteien gescheitert war, weil Unionspolitiker befürchtet hatten, durch die Festschreibung des Tierschutzes als Staatsziel werde die Forschung behindert, beschloss der Bundestag am 17. Mai 2002 mit einer großen Mehrheit von 543 Abgeordneten (bei nur 19 Gegenstimmen und 15 Enthaltungen) eine entsprechende Grundgesetzänderung. Artikel 20a des Grundgesetzes lautet jetzt: ,,Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere" (die letzten drei Wörter wurden neu aufgenommen). Deutschland räumt dem Tierschutz damit als erstes Land in Europa Verfassungsrang ein. Der Sinneswandel der Unionspolitiker stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem so genannten Schächturteil des Bundesverfassungsgerichts, das Muslimen in Deutschland aus religiösen Gründen erlaubt, Schlachttiere zu schächten, d. h. ihnen ohne Betäubung die Kehle durchzuschneiden, um sie verbluten zu lassen. Dieses Urteil hatte bundesweit ungewöhnlich heftige Proteste zur Folge und fügte dem Ansehen des Verfassungsgerichts schweren Schaden zu. Das Schächturteil bleibt durch die Grundgesetzänderung zwar unangetastet, Letztere hat jedoch Einfluss darauf, ob im Einzelfall eine zum Schächten erforderliche Genehmigung erteilt wird. Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz bedeutet allgemein, dass der Tierschutz bei der Formulierung neuer Gesetze und Verordnungen (etwa im Bereich Tierhaltung, Tierversuche, Tierzucht, Tiertransporte) sowie bei der Auslegung bestehender Vorschriften zu berücksichtigen ist. In Österreich und der Schweiz gelten ebenfalls spezielle Tierschutzgesetze. Das nationale Recht bewegt sich innerhalb völkerrechtlicher Vereinbarungen (vor allem europäischer Übereinkommen wie der Konvention zum Schutz von Haustieren von 1987), die u. a. den internationalen Transport sowie die Behandlung landwirtschaftlich wie versuchstechnisch genutzter Tiere verbindlich regeln. Als selbst ernannte Sachwalter des Tierschutzes agieren u. a. Tierschutzvereine (siehe Deutscher Tierschutzbund), die Verstöße zur Anzeige bringen und Tierheime für ausgesetzte oder den Besitzern entzogene Haustiere betreiben. Verfasst von: Helmut W. Müller Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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