Devoir de Philosophie

Gericht.

Publié le 15/06/2013

Extrait du document

Gericht. 1 EINLEITUNG Gericht, Organ der Rechtsprechung. Vor Gericht wird darüber entschieden, was bei bestimmten Sachverhalten rechtens ist. Die Gerichte sind, bis auf die privaten Schiedsgerichte, grundsätzlich staatlich. 2 GESCHICHTE In frühen Gesellschaftsordnungen waren Gerichte als Recht sprechende Instanzen des Gemeinwesens nicht bekannt. Streitsachen und Rechtsbrüche wurden, wie z. B. bei den frühen Germanen, auf dem Wege privater Auseinandersetzungen zwischen den Sippen ausgetragen. In organisierteren Gesellschaftssystemen entwickelte sich allmählich eine öffentliche Gewalt, die auch zu einer gerichtlichen Autorität führte. So kennt man schon bei Naturvölkern Krieger- und Ältestenräte, die Entscheidungsbefugnis in Streitsachen hatten. Bei den späteren Germanen konnte man vor der Volksversammlung (Thing) Klage erheben und Gerichtsverfahren durchführen. In fränkischer Zeit unterschied man das echte Thing, das unter Vorsitz des Grafen stattfand, und das gebotene Thing, bei dem lediglich Schöffen unter dem Vorsitz des Schultheißen berieten. Daraus entwickelte sich später die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit. Oberster Gerichtsherr war im Mittelalter der König. Die Städte entwickelten mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Verselbständigung im Spätmittelalter eigene Gerichte. Mit dem Ende des alten Reiches (1806) wurde das Reichskammergericht aufgelöst. Nach der Reichsgründung (1870/71) wurde das Bundesoberhandelsgericht des Norddeutschen Bundes durch das Reichsgericht abgelöst. An seine Stelle trat nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland (1949) der Bundesgerichtshof. 3 AUFGABEN UND PRINZIPIEN Die Gerichte dienen der Judikative als Teil der staatlichen Gewalt. Ziel der Rechtsprechung ist es, der Gerechtigkeit im Einzelfall nach Maßgabe des geltenden Rechts durch einen durchsetzbaren Rechtsspruch (siehe Urteil) Ausdruck zu verleihen. Dazu muss das Gericht innerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens anlässlich eines konkreten Falles die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen aufklären, prüfen und sodann darauf das Recht anwenden. Die Grundprinzipien der Gerichte bzw. des gerichtlichen Verfahrens sind im Grundgesetz niedergelegt. Insbesondere gilt im deutschen Recht das Prinzip der Gewaltenteilung (Artikel 20 GG), das Prinzip der unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richterschaft (Artikel 97 GG), das Prinzip des gesetzlichen Richters (Artikel 101 GG) und das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG). Den Gerichten als Staatsbehörden obliegen neben der Aufgabe der Rechtsprechung auch die Zwangsvollstreckung, das Konkursverfahren und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ferner werden von den Gerichten verschiedene Register wie z. B. das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. 4 GERICHTSBARKEIT UND GERICHTSVERFASSUNG Unter Gerichtsbarkeit versteht man die Ausübung der Rechtsprechung und der Rechtspflege durch die Gerichte. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich nach der deutschen Gerichtsverfassung in die Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Träger der Gerichtsbarkeit ist der Staat, nämlich der Bund für die Bundesgerichte und die Länder für die restlichen Gerichte. Der Umfang der Gerichtsbarkeit beschränkt sich räumlich auf das Staatsgebiet, d. h. auch Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit. Der Aufbau, die Funktion und die Zuständigkeit der Gerichte aller Gerichtsbarkeiten sowie ihrer Organe (siehe Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher) werden durch das Gerichtsverfassungsrecht geregelt. Das Gerichtsverfassungsrecht findet sich in mehreren Bundes- und Landesgesetzen. Grundlegend ist das Grundgesetz (Artikel 92-104 GG). Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gilt nur für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Daneben sind andere Prozess- und Verfahrensordnungen einschlägig, insbesondere das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und das Arbeitsgerichtsgesetz. Jedes Gericht ist in seinem Gerichtsbezirk zuständig. Die Gerichtssprache ist in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch. Bei Tauben oder Stummen sowie der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Gerichte erheben Gebühren und Auslagen (Gerichtskosten). Diese richten sich im Zivilprozess nach der Höhe des Streitgegenstandes, im Strafprozess nach der erkannten Strafe. Im Zivilprozess hat grundsätzlich die verlierende Prozesspartei die Gerichtskosten und auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen. Geregelt sind die Gerichtskosten im Gerichtskostengesetz. Vom 15. Juli bis 15. September gibt es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) Gerichtsferien, in denen nur in besonderen Verfahren (Feriensachen) Termine stattfinden. Im Verwaltungsprozess gibt es keine Gerichtsferien. 5 EINZELNE GERICHTE 5.1 Verfassungsgerichte Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat als Aufgabe, verfassungsrechtliche Streitfragen zu klären (siehe Verfassungsrecht). Wichtige verfassungsrechtliche Streitigkeiten sind die Verfassungsbeschwerde, das Normenkontrollverfahren, das Organstreitverfahren, die Richteranklage und das Parteiverbot. Durch die Verfassungsgerichte werden Verfassungsstreitigkeiten im Sinne der Gewaltenteilung nicht durch politische Gremien, sondern durch gerichtlichen Urteilsspruch entschieden. In der BRD entscheidet das Bundesverfassungsgericht über verfassungsrechtliche Konflikte innerhalb des Bundes. So kann z. B. ein Bundesbürger mit der Behauptung, durch ein Gesetz unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben (Artikel 93 GG). Die Landesverfassungen kennen eigene Landesverfassungsgerichte, die über die Auslegung des Landesverfassungsrechts entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist gegenüber den anderen Verfassungsorganen selbständig und unabhängig. Es wird auch als ,,Hüter der Verfassung" bezeichnet. Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt werden. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die übrigen Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wie z. B. zum Schwangerschaftsabbruch, zur Gleichberechtigung und zum Rundfunkrecht haben das politische und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik maßgeblich geprägt. In Österreich ist der Verfassungsgerichtshof in Wien unter anderem für die Prüfung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie für die Prüfung von Verwaltungsakten auf Grundrechtseingriffe zuständig. In der Schweiz ist das Bundesgericht für staatsrechtliche Beschwerden zuständig. 5.2 Verwaltungsgerichte Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich für allgemeine verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (siehe öffentliches Recht) in der ersten Instanz zuständig. Die Spruchkörper (Kammern) sind bei mündlichen Verhandlungen mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. In zweiter Instanz sind die Oberverwaltungsgerichte zuständig, die in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshöfe heißen. Oberste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin. Es ist zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte. 5.3 Ordentliche Gerichtsbarkeit Die ordentliche Gerichtsbarkeit kennt die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Das Amtsgericht ist in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (siehe Privatrecht) u. a. zuständig für Angelegenheiten mit einem Streitwert bis 5 000 Euro und - unabhängig vom Wert - für Mietstreitigkeiten, Familien- und Ehesachen. In Strafsachen ist das Amtsgericht für alle Entscheidungen zuständig, die nicht dem Landgericht übertragen sind, also insbesondere Delikte, für die höchstens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren in Betracht kommt, und Ordnungswidrigkeiten (siehe Bußgeld). Das Amtsgericht entscheidet durch Einzelrichter, in Strafsachen auch durch Schöffengerichte. In den neuen Bundesländern bestehen übergangsweise die Kreisgerichte weiter, die an die Stelle der Amtsgerichte treten. Die Landgerichte sind in erster Instanz zuständig, wenn nicht die Amtsgerichte zuständig sind. In zweiter Instanz entscheiden sie über Berufungen (Rechtsmittel) gegen Urteile der Amtsgerichte. Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen hauptsächlich für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte zuständig. In Strafsachen sind sie zuständig für die Revision gegen Berufungsurteile der Landgerichte. Der Bundesgerichtshof ist für sonstige Revisionen zuständig. Außerdem wird er im so genannten Vorlageverfahren von einem Oberlandesgericht angerufen, wenn dieses von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. 5.4 Arbeitsgerichtsbarkeit Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird gebildet durch die in erster Instanz zuständigen Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht. Die Kammern am Arbeitsgericht sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften vorgeschlagen werden, besetzt. Die Arbeitsgerichte sind unter anderem zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwischen Tarifvertragsparteien. 5.5 Sozialgerichte Die Sozialgerichte sind als besondere Verwaltungsgerichte insbesondere für Streitigkeiten zuständig, die aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- sowie des Sozialversicherungsrechtes entstehen. In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, in der Berufungsinstanz die Landessozialgerichte und in der Revisionsinstanz das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. 5.6 Finanzgerichte Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Finanzgerichte sind zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden. 5.7 Patentgerichte Rechtsstreitigkeiten um Patente fallen in vielen Ländern in die Gerichtsbarkeit von Patentgerichten. So ist z. B. in Deutschland das Bundespatentgericht in München zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patentamtes (ebenfalls in München). Außerdem befasst sich das Gericht mit Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten, Klagen auf Erteilung von Zwangslizenzen sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamtes. Das Bundespatentgericht untergliedert sich in vier Nichtigkeits- und 26 Beschwerdesenate. In Österreich befasst sich der Oberste Patent- und Markensenat (bis 1964 Patentgerichtshof) in Wien mit Patentrechtsstreitigkeiten. In der Schweiz gibt es keine Spezialgerichte für Patentangelegenheiten. 5.8 Internationale Gerichte Die internationalen Gerichte wurden durch völkerrechtliche Verträge konstituiert. Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist Rechtsprechungsorgan der Europäischen Gemeinschaft und hat die Aufgabe, die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg entscheidet über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. 6 SCHWEIZ UND ÖSTERREICH In der Schweiz wird von den kantonalen Gerichten auch nach Bundesrecht Recht gesprochen. Grundsätzlich bestehen zwei Instanzen. Ausnahmsweise sind Bundesgerichte erstinstanzlich zuständig bei besonders schweren Verbrechen gegen den Staat oder die öffentliche Ordnung. Ansonsten ist das Bundesgericht in Lausanne Rechtsmittelinstanz und hat zusätzlich die Aufgabe eines Verfassungsgerichts. Das österreichische Recht kennt im Zivil- und Strafrecht je drei Instanzen. Die erste Instanz bilden die Bezirksgerichte bzw. die Kreis- und Landesgerichte. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte bilden die Kreis- und Landesgerichte gleichzeitig die zweite Instanz, ansonsten sind die Oberlandesgerichte zuständig. In dritter Instanz entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien über die Revisionen. Verfasst von: Helmut W. Müller Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« zuständig, die in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshöfe heißen.

Oberste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin.

Es ist zuständig fürRechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte. 5.3 Ordentliche Gerichtsbarkeit Die ordentliche Gerichtsbarkeit kennt die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Das Amtsgericht ist in bürgerlich-rechtlichenStreitigkeiten ( siehe Privatrecht) u.

a.

zuständig für Angelegenheiten mit einem Streitwert bis 5 000 Euro und – unabhängig vom Wert – für Mietstreitigkeiten, Familien- und Ehesachen.

In Strafsachen ist das Amtsgericht für alle Entscheidungen zuständig, die nicht dem Landgericht übertragen sind, also insbesondere Delikte, für die höchstenseine Freiheitsstrafe von drei Jahren in Betracht kommt, und Ordnungswidrigkeiten ( siehe Bußgeld).

Das Amtsgericht entscheidet durch Einzelrichter, in Strafsachen auch durch Schöffengerichte.

In den neuen Bundesländern bestehen übergangsweise die Kreisgerichte weiter, die an die Stelle der Amtsgerichte treten. Die Landgerichte sind in erster Instanz zuständig, wenn nicht die Amtsgerichte zuständig sind.

In zweiter Instanz entscheiden sie über Berufungen (Rechtsmittel) gegenUrteile der Amtsgerichte.

Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen hauptsächlich für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte zuständig.

In Strafsachensind sie zuständig für die Revision gegen Berufungsurteile der Landgerichte. Der Bundesgerichtshof ist für sonstige Revisionen zuständig.

Außerdem wird er im so genannten Vorlageverfahren von einem Oberlandesgericht angerufen, wenn dieses vonder Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. 5.4 Arbeitsgerichtsbarkeit Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird gebildet durch die in erster Instanz zuständigen Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht.

Die Kammern amArbeitsgericht sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften vorgeschlagen werden, besetzt.Die Arbeitsgerichte sind unter anderem zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwischen Tarifvertragsparteien. 5.5 Sozialgerichte Die Sozialgerichte sind als besondere Verwaltungsgerichte insbesondere für Streitigkeiten zuständig, die aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- sowie desSozialversicherungsrechtes entstehen.

In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, in der Berufungsinstanz die Landessozialgerichte und in der Revisionsinstanz dasBundessozialgericht mit Sitz in Kassel. 5.6 Finanzgerichte Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Finanzgerichte sind zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden. 5.7 Patentgerichte Rechtsstreitigkeiten um Patente fallen in vielen Ländern in die Gerichtsbarkeit von Patentgerichten.

So ist z.

B.

in Deutschland das Bundespatentgericht in Münchenzuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patentamtes (ebenfalls in München).

Außerdem befasst sich das Gericht mit Klagen aufErklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten, Klagen auf Erteilung von Zwangslizenzen sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse derWiderspruchsausschüsse des Bundessortenamtes.

Das Bundespatentgericht untergliedert sich in vier Nichtigkeits- und 26 Beschwerdesenate. In Österreich befasst sich der Oberste Patent- und Markensenat (bis 1964 Patentgerichtshof) in Wien mit Patentrechtsstreitigkeiten.

In der Schweiz gibt es keineSpezialgerichte für Patentangelegenheiten. 5.8 Internationale Gerichte Die internationalen Gerichte wurden durch völkerrechtliche Verträge konstituiert.

Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist Rechtsprechungsorgan derEuropäischen Gemeinschaft und hat die Aufgabe, die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Der EuropäischeGerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg entscheidet über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Internationale Gerichtshof in DenHaag ist das Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. 6 SCHWEIZ UND ÖSTERREICH In der Schweiz wird von den kantonalen Gerichten auch nach Bundesrecht Recht gesprochen.

Grundsätzlich bestehen zwei Instanzen.

Ausnahmsweise sind Bundesgerichteerstinstanzlich zuständig bei besonders schweren Verbrechen gegen den Staat oder die öffentliche Ordnung.

Ansonsten ist das Bundesgericht in LausanneRechtsmittelinstanz und hat zusätzlich die Aufgabe eines Verfassungsgerichts. Das österreichische Recht kennt im Zivil- und Strafrecht je drei Instanzen.

Die erste Instanz bilden die Bezirksgerichte bzw.

die Kreis- und Landesgerichte.

Gegen Urteileund Beschlüsse der Bezirksgerichte bilden die Kreis- und Landesgerichte gleichzeitig die zweite Instanz, ansonsten sind die Oberlandesgerichte zuständig.

In dritter Instanzentscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien über die Revisionen. Verfasst von:Helmut W.

MüllerMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

Alle Rechte vorbehalten.. »

↓↓↓ APERÇU DU DOCUMENT ↓↓↓

Liens utiles