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Bundesländer Bundesländer, Bezeichnung für die Gliedstaaten eines Bundesstaates, die allerdings nicht dem verfassungsrechtlichen Sprachgebrauch entspricht.

Publié le 16/06/2013

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Bundesländer Bundesländer, Bezeichnung für die Gliedstaaten eines Bundesstaates, die allerdings nicht dem verfassungsrechtlichen Sprachgebrauch entspricht. Sowohl das BundesVerfassungsgesetz Österreichs (BVG), als auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sprechen nämlich nur von ,,Ländern". Nach Artikel 2 BVG besteht die Republik Österreich aus den neun selbständigen Gliedstaaten Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Das GG nennt die nach der Vollendung der deutschen Einheit insgesamt 16 deutschen Länder lediglich in der Präambel. Gestaffelt nach ihrer Einwohnerzahl sind dies: Nordrhein-Westfalen (17,76 Millionen), Bayern (11,86 Millionen), Baden-Württemberg (10,23 Millionen), Niedersachsen (7,65 Millionen), Hessen (5,97 Millionen), Sachsen (4,61 Millionen), Rheinland-Pfalz (3,93 Millionen), Berlin (3,48 Millionen), Sachsen-Anhalt (2,78 Millionen), Schleswig-Holstein (2,69 Millionen), Brandenburg (2,54 Millionen), Thüringen (2,53 Millionen), Mecklenburg-Vorpommern (1,84 Millionen), Hamburg (1,70 Millionen), Saarland (1,08 Millionen) und Bremen (0,68 Millionen). Das Grundgesetz schützt zwar das in Artikel 20 festgelegte Prinzip des Föderalismus, das auch durch Änderung der Verfassung nicht außer Kraft gesetzt werden darf (Artikel 79, Absatz 3), nicht aber den Bestand der einzelnen Länder. Weil die Länder als Schöpfung der Besatzungsmächte nach dem 2. Weltkrieg im Wesentlichen ,,Kunstprodukte" waren, die auf historische Grenzen und kulturelle, ,,landsmannschaftliche" Bindungen wenig Rücksicht nahmen, und weil die Länder schon auf Grund ihrer höchst unterschiedlichen Größe sich in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stark unterschieden, verpflichtete das Grundgesetz (Art. 29) den Bund zu einer Neugliederung des Bundesgebietes. Zu einer umfassenden Länderneugliederung kam es allerdings nie. Lediglich die ursprünglich drei Südwestländer Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern wurden im Jahre 1951 zum Land Baden-Württemberg vereinigt. Die ursprüngliche Pflicht zur Neugliederung des Bundesgebietes wurde aufgrund massiver Widerstände im Jahr 1976 in eine Kann-Bestimmung umgewandelt. Die Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg scheiterte 1996 an dem in der Verfassung für solche Fälle vorgeschriebenen Plebiszit. Die Bundesländer verfügen über eigene Verfassungen, die teilweise bereits vor dem Erlass des Grundgesetzes verabschiedet worden waren, über eigene Parlamente und Regierungen. Wenngleich die Bundesländer also ,,Staaten" sind - dies gilt auch für die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen -, so sind sie dennoch nicht souverän. Sie haben kein Recht auf Sezession, d. h. auf Austritt aus der Bundesrepublik, und auch nicht das Recht, etwa eine eigenständige Außen-, Verteidigungs- oder Währungspolitik zu betreiben. Auch schreibt das Grundgesetz den Ländern die Grundzüge ihrer Verfassungen vor. Sie müssen nach Artikel 28 ,,den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen". In seiner Konzeption ist das Grundgesetz sehr ,,länderfreundlich" ausgestaltet, denn es enthält in Artikel 30 eine sog. ,,Kompetenzvermutung" zugunsten der Länder. Die Verfassungswirklichkeit hat sich allerdings anders entwickelt. Der Bund hat durch die nahezu vollständige Ausschöpfung seiner Gesetzgebungskompetenzen den Ländern nur noch wenige Bereiche zur eigenständigen Regelung belassen. Hierzu gehören besonders der Kulturbereich einschließlich der Schulen und Universitäten, das Polizei- und das Gemeinderecht. Allerdings kommt den Landesregierungen relativ großer Einfluss auf die Gesetzgebung des Bundes zu, weil der Bundesrat, in dem die Landesregierungen je nach Zahl der Einwohner ihrer Länder mit drei bis sechs Stimmen vertreten sind, an der Bundesgesetzgebung mitwirkt. Alle Gesetze, die z. B. die Verwaltungszuständigkeit der Länder berühren, bedürfen seiner Zustimmung. Da der Bund, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht über eine eigene Ausführungsverwaltung verfügt, sondern diesbezüglich auf die Länder zurückgreift, ist dies die Mehrzahl der Bundesgesetze. Verfasst von: Heinrich Pehle Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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