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Europäischer Gerichtshof.

Publié le 15/06/2013

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Europäischer Gerichtshof. 1 EINLEITUNG Europäischer Gerichtshof (EuGH), Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft mit Sitz in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof wurde 1952 zusammen mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und ist seit dem 7. Oktober 1958 für die drei Gemeinschaften EGKS, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und EURATOM bzw. seit 1967 für die Europäischen Gemeinschaften zuständig. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der EG-Gründungsverträge und die Rechtsakte der Organe der EU zu überwachen. 2 AUFBAU DES GERICHTSHOFES Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und acht unabhängigen Generalanwälten, die von den Regierungen der Mitgliedsstaaten für jeweils sechs Jahre ernannt werden. Sie müssen in ihrem jeweiligen Land die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Die Richter wählen einen der ihren für die Dauer von drei Jahren zum Präsidenten; die Wiederwahl ist zulässig. Dieser führt den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und bei den Beratungen. Die Generalanwälte sind unabhängig und unparteilich und haben die Aufgabe, bei den Rechtssachen öffentlich die Schlussanträge zu stellen und dem Gerichtshof eine Entscheidung vorzuschlagen. Dem Kanzler des Gerichtshofes untersteht die Verwaltung. Hierzu gehören die Personal- und die Finanzabteilung, der Wissenschaftliche Dienst und Dokumentation, die Bibliothek und der Informationsdienst. Der Sprachendienst übersetzt die Urteile und Veröffentlichungen des Gerichts in die Verfahrenssprachen des Gerichts. Klagebefugt vor dem Europäischen Gerichtshof sind die Mitgliedsstaaten der EU, die Organe der EU und alle EU-Bürger, wenn sie von Institutionen in ihren Rechten nach dem EG-Vertrag beeinträchtigt werden. Mögliche Verfahrenssprachen sind die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten. In einem Verfahren wählt grundsätzlich der Kläger die Verfahrenssprache; richtet sich die Klage gegen einen Mitgliedsstaat, ist dessen Amtssprache Verfahrenssprache. Kann eine Partei die Kosten des Verfahrens nicht bezahlen, kann ihr auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 3 VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN UND NICHTIGKEITSKLAGEN Der Gerichtshof ist für die folgenden im EG-Vertrag genannten Fälle zuständig: Klagen der Kommission gegen einen Mitgliedsstaat oder Klagen eines Mitgliedsstaates gegen einen anderen wegen Verletzung der Gemeinschaftsverträge (so genanntes Vertragsverletzungsverfahren). Vor Klageerhebung muss die Kommission dem Mitgliedsstaat Gelegenheit zur Abhilfe geben. So wurde in der Rechtssache C-301/95 beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland am 22. Oktober 1998 verurteilt, weil sie die Richtlinie 85/337/EWG zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht fristgerecht, d. h. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe, und nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hatte. Zusammen mit der Verurteilung kann der Gerichtshof auch ein Zwangsgeld verhängen. Im Gegenzug können Rechtsakte der Gemeinschaft mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Diese Klage können Mitgliedsstaaten, der Rat und die Kommission unbeschränkt und das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank zur Wahrung eigener Rechte erheben. Diese Kläger können auch eine Unterlassungsklage erheben, wenn ein Organ der Gemeinschaft seine Verpflichtungen nicht erfüllt. So hat beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland mit der Nichtigkeitsklage eine Entscheidung der Kommission angegriffen: Diese hatte entschieden, dass eine bestimmte deutsche Steuervergünstigung eine unzulässige und wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfe sei und zurückgezahlt werden müsse. Deutschland hatte dagegen behauptet, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorliege und sich die nationale Steuervergünstigung nicht auf den freien Handel zwischen Mitgliedsstaaten auswirke. Nichtigkeitsklage und Unterlassungsklage können auch juristische und natürliche Einzelpersonen erheben, wenn sie von Entscheidungen oder Verordnungen der EU individuell und unmittelbar betroffen sind. Für diese Klagen ist in erster Instanz das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) zuständig. Für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten ist das Ende 2004 errichtete Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zuständig. Es ist dem Gericht erster Instanz beigeordnet. 4 VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN Wenn bei der Entscheidung eines nationalen Gerichts europäisches Recht betroffen ist, kann das nationale Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung von Verträgen und Rechtsakten zur Vorabentscheidung vorlegen. Das nationale Verfahren wird daraufhin unterbrochen, bis der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung bekannt gegeben hat. Ferner ist der EuGH zuständig für die Haftung der Gemeinschaft für Schäden ihrer Organe oder Bediensteten. In bestimmten Fällen kann er auch als Schiedsgericht für die Kommission und die Mitgliedsstaaten fungieren. Außerdem ist er zuständig für die Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen der EU mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Und schließlich ist er die zweite Instanz für Rechtsbehelfe gegen die Urteile des EuG. Dessen Urteile überprüft er aber nur in rechtlicher Hinsicht. In dringenden Fällen kann der EuGH auch einstweilige Anordnungen erlassen. 5 EUROPÄISCHES GERICHT ERSTER INSTANZ Dem Europäischen Gerichtshof vorgeschaltet ist seit 1989 das Gericht erster Instanz. Es ist u. a. zuständig für Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane, wie etwa die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird. Ferner ist das Gericht zuständig für Klagen der Mitgliedsstaaten gegen die Kommission oder gegen den Rat, z. B. in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen. Gegen Urteile des Gerichts erster Instanz können Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedsstaat, die von den Regierungen für sechs Jahre gewählt werden; die Wiederwahl ist möglich. Die Richter wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten für drei Jahre und einen Kanzler für sechs Jahre, wobei in beiden Fällen die Wiederwahl möglich ist. Der Präsident führt bei Verhandlungen und Beratungen den Vorsitz, der Kanzler ist für die Verwaltung des Gerichts zuständig. Bei diesem Gericht gibt es keine Generalanwälte, d. h., die Schlussanträge stellt ein Richter. Administrativ greift das Gericht auf die Dienststellen des Gerichtshofes zurück. 6 GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION Dieses Gericht wurde Ende 2004 errichtet und ist dem Gericht erster Instanz beigeordnet. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig. Es besteht aus sieben Richtern, die für die Dauer von sechs Jahren vom Rat der Europäischen Union ernannt werden; eine Wiederernennung ist möglich. Auf Antrag des Gerichtshofes kann die Anzahl der Richter erhöht werden. Die Richter wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten für drei Jahre, wobei auch hier eine Wiederwahl möglich ist. Gegen Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst können beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel eingelegt werden. Verfasst von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« Präsidenten für drei Jahre, wobei auch hier eine Wiederwahl möglich ist.

Gegen Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst können beim Gericht erster InstanzRechtsmittel eingelegt werden. Verfasst von:Eva EngelkenMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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