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Föderalismus - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Föderalismus - Politik. 1 EINLEITUNG Föderalismus (von lateinisch foedus: Bündnis), Ordnungsprinzip für große gesellschaftliche Organisationen, vor allem für Staaten, mit dem Ziel, die gegenläufigen Interessen und die Eigenheiten seiner Teile zum Vorteil beider Seiten zu kombinieren. Ein föderalistisches System bietet den organisatorischen und rechtlichen Rahmen, in dem sich Autonomie und Eigenständigkeit entfalten können und zugleich die Integration und das Zusammenwirken der Partner gewährleistet sind. Infolge einer Dezentralisierung von Macht sind auf der übergeordneten Ebene nicht mehr Befugnisse angesiedelt als im Interesse des Ganzen notwendig. Auf der nachfolgenden Ebene regeln die Teileinheiten ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst und wirken in der Regel darüber hinaus an Entscheidungen der Zentrale mit. 2 INSTITUTIONELLER UND POLITISCHER FÖDERALISMUS Zahlreiche Organisationen und Körperschaften bauen sich auf dem Zusammenschluss weitgehend autonomer dezentraler Einheiten auf und finden sich in einem Dachverband zusammen. Entsprechend organisiert sind in Deutschland z. B. der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT), die Evangelische Kirche in Deutschland. Dieser institutionelle oder korporative Föderalismus lässt sich auch als Ausdruck der gesellschaftlichen Demokratisierung verstehen. Im politischen bzw. staatsrechtlichen Bereich prägt sich der Föderalismus in vielfältigen Formen aus, als Typen vorherrschend sind Föderation und Konföderation bzw. Staatenbund und Bundesstaat. Die Bundesrepublik Deutschland stellt mit ihrer komplizierten Politikverflechtung einen speziellen Fall des Bundesstaates dar. Die Europäische Union (EU) ist als neuartiges supranationales Gebilde zwischen Staatenbund und Bundesstaat anzusiedeln. 3 STAATENBUND UND BUNDESSTAAT Das Prinzip der Subsidiarität ist eines der tragenden Elemente der staatspolitischen Theorie vom Föderalismus und setzt ihn in Gegensatz zum Partikularismus und Separatismus. Das föderale System beruht auf einem durch Vertrag oder Verfassung festgeschriebenen Konsens über die Grundlagen für einen gemeinsamen politischen Rahmen. Im Falle des Staatenbundes oder der Föderation, deren Mitglieder weitestgehend souverän bleiben und sich das Recht zum Austritt vorbehalten, kann der Zusammenschluss z. B. durch das Ziel begründet sein, die Kräfte der Vertragspartner zu bündeln oder als Nachfolger eines zerfallenen Staates verbliebene gemeinsame Interessen (vorläufig) weiterzuverfolgen (z. B. Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Serbien und Montenegro). Die von den Mitgliedern an den Staatenbund abgetretenen Kompetenzen beschränken sich zumeist auf Teilbereiche der Außen- und Verteidigungspolitik, in neuerer Zeit vermehrt auch auf die Außenwirtschaftspolitik. Im Falle des Bundesstaates gründet sich der Zusammenhalt in der Regel auf dem Bekenntnis zur gemeinsamen Geschichte bzw. zur gemeinsamen Nation. Auf dieser Basis kann die Zentralregierung, legitimiert durch eine Vertretung der Einzelstaaten, alleinverantwortlich nach außen agieren (Außenpolitik, Verteidigung) und nach innen solche Kompetenzen an sich ziehen, mit denen sie den nationalen Zusammenhalt fördern kann (z. B. Sozialpolitik). Durch die (mehr oder weniger eingeschränkte) politische Autonomie der (Teil-)Staaten grenzt sich der Föderalismus vom Unitarismus ab, der den Einheitsstaat prägt. In ihm übt die Zentralregierung mit ihren Verwaltungsbehörden auch die unmittelbare Gewalt über die Regionen und Provinzen des Landes aus. Dagegen ergeben sich im Bundesstaat, der sich im Spannungsfeld zwischen Staatszentralismus und Verselbständigung der Teilstaaten befindet, unterschiedliche Verteilungen der politischen Macht, der Gestaltungsaufgaben und der Rechte zwischen den Ebenen des Gesamtstaates und der Teilstaaten. 4 HISTORISCHE BEISPIELE Beispiele des Föderalismus in der Antike sind der Delische Bund und der Achaiische Bund. Diese griechischen Föderationen werden allgemein als die frühesten politischen Versuche angesehen, gemeinsam nationale Stärke zu erlangen, ohne die Unabhängigkeit der Regionen völlig aufzugeben. Ansätze zum Föderalismus finden sich auch im Römischen Reich. Während der Renaissance war die Union von Utrecht, ein 1579 gebildetes Bündnis von sieben Provinzen der Niederlande, dem Wesen nach ein Bundesstaat. Die Schweiz, die historisch als das Musterbeispiel einer gelungenen Konföderation und später eines Bundesstaates gilt, begann den Prozess der Vereinigung 1290 mit Verträgen zwischen drei Kantonen zu einem ewigen Bündnis. Die Zahl der in die Verträge aufgenommenen Kantone nahm allmählich zu, und die Konföderation dauerte, mit einer kurzzeitigen Unterbrechung als Einheitsstaat unter französischem Einfluss, bis 1848. Seitdem ist die Schweiz ein Bundesstaat. Nach einigen Experimenten mit einer Konföderation gaben sich die Vereinigten Staaten 1789 eine bundesstaatliche Verfassung, die für viele Länder ein Vorbild wurde. Das Heilige Römische Reich war ein mehrfach gestuftes föderales Staatensystem, in dem selbst konkurrierende Bündnisse von Fürsten und Kleinstaaten ihren Platz fanden. Auch der an die Stelle des Heiligen Römischen Reiches getretene Deutsche Bund (1815-1866) sowie der nachfolgende Norddeutsche Bund (1866-1871) waren Staatenbünde. Erst die Verfassung von 1871 konstituierte das Deutsche Reich als Bundesstaat, der durch die Verfassung der Weimarer Republik (1919) einen stärkeren zentralstaatlichen Akzent erhielt. 5 FÖDERALISMUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Nach der zwölfjährigen Ära des nationalsozialistischen zentralistischen Einheitsstaates knüpften die Verfassungsväter der Bundesrepublik Deutschland an die Tradition des deutschen Föderalismus an. In Artikel 79, Absatz 3 versieht das Grundgesetz die föderalistische Ordnung mit einer ,,Ewigkeitsgarantie": ,,Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung ... berührt werden, ist unzulässig." Die 16 untereinander gleichberechtigten Bundesländer verwalten sich auf parlamentarisch-demokratischer Grundlage selbst und verfügen einschließlich eigener Landesverfassungen über eigene Landtage, Landesregierungen und Landesjustiz. In diesem Rahmen nehmen sie auch über ihren engen regionalen Bezug hinaus autonom alle Staatsaufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Bund durch das Grundgesetz ganz oder teilweise übertragen sind. So ist der Bund z. B. ausschließlich zuständig für die Außen- und Verteidigungspolitik, das Atomrecht, das Melde- und Ausweiswesen. Unter anderem bei der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, der Umweltpolitik und der Finanzordnung bedarf es der Zusammenarbeit von Bund und Ländern. Die Bereiche der Bildungs- und Kulturpolitik können die Länder (fast) ausschließlich selbst regeln und bedienen sich hierfür gemeinsamer Gremien (wie z. B. der Kultusministerkonferenz). Institutionell wirken die Bundesländer an der Gesetzgebung auf Bundesebene durch den Bundesrat mit. Seine Zustimmung mit der Mehrheit seiner Stimmen ist erforderlich bei allen Gesetzesvorhaben, die Länderangelegenheiten substantiell mitbetreffen oder Folgekosten für Länder mit sich bringen; Verfassungsänderungen muss er - wie auch der Bundestag - mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen. Eine besondere Komplikation für die Gesetzgebung auf Bundesebene ergibt sich aus der in Deutschland praktizierten Spielart des so genannten Exekutivföderalismus: Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landesregierungen benannt und mit einem imperativen Mandat ausgestattet. (In anderen Ländern werden die Mitglieder der Ländervertretung, z. B. die Senatoren in den USA, direkt gewählt). Dies hat oftmals zur Folge, dass die Opposition die Politik der Bundesregierung, die sich auf die Mehrheit des Bundestags stützt, weitgehend blockieren oder mitbestimmen kann, und zwar dann, wenn die Opposition in den Regierungen der Bundesländer so stark verankert ist, dass sie den Bundesrat dominiert. Die Schwerfälligkeit, Kompliziertheit und Undurchsichtigkeit des Gesetzgebungsverfahren, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern und die Neigung zu Kompromissen auf dem unbefriedigenden ,,kleinsten gemeinsamen Nenner" führte zu einer jahrelangen Debatte über die Notwendigkeit einer Föderalismusreform. Die erste Stufe mit einer Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern wurde 2006 beschlossen, eine zweite zur Neuregelung der Finanzbeziehungen und eventuell eine dritte zur Neugliederung des Bundesgebiets sollen folgen. Verfasst von: Wieland Eschenhagen Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« Die Schwerfälligkeit, Kompliziertheit und Undurchsichtigkeit des Gesetzgebungsverfahren, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern und die Neigung zuKompromissen auf dem unbefriedigenden „kleinsten gemeinsamen Nenner” führte zu einer jahrelangen Debatte über die Notwendigkeit einer Föderalismusreform.

Die ersteStufe mit einer Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern wurde 2006 beschlossen, eine zweite zur Neuregelung der Finanzbeziehungen und eventuelleine dritte zur Neugliederung des Bundesgebiets sollen folgen. Verfasst von:Wieland EschenhagenMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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