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Genfer Konventionen - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Genfer Konventionen - Politik. 1 EINLEITUNG Genfer Konventionen, auch Genfer Abkommen oder Übereinkommen, internationale Verträge zur Verankerung humanitärer Grundsätze im Kriegsrecht. Sie sind Bestandteil des Völkerrechts und trugen entscheidend zur Humanisierung der Kriegsführung bei. Seit der ersten Konvention von 1864 mehrmals ergänzt, gelten sie seit 12. August 1949 in erneuerter und erweiterter Form und wurden seitdem durch zwei Zusatzprotokolle aktualisiert. Weil sie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) eine maßgebliche Rolle bei der Umsetzung und Überwachung der Vorschriften zuweisen, werden die vier Genfer Konventionen auch als Genfer Rotkreuz-Abkommen bezeichnet. Das Genfer Flüchtlingsabkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 wird häufig als fünfte Genfer Konvention bezeichnet. Dieses Abkommen regelt den Status und die Behandlung von Flüchtlingen im Aufenthaltsland und untersagt eine Zurückweisung bei Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Missachtung von Menschenrechten im Heimatland und verpflichtet das aufnehmende Land zur Gewährung von politischem Asyl. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die vier kriegsbezogenen Genfer Konventionen. 2 GRUNDSÄTZE Der in allen vier Abkommen wörtlich aufgenommene Grundsatz lautet: ,,Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung." Aus diesem Grundsatz folgt ein Katalog von Mindestgarantien: 1. das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit (u. a. keine willkürlichen Tötungen; angemessene medizinische Versorgung, Unterbringung und Kleidung, ausreichende Nahrung); 2. das Recht auf menschenwürdige Behandlung; 3. das Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit (freie Religionsausübung, Erhaltung des persönlichen Eigentums). Auf dieser Grundlage enthalten die vier Abkommen Vorschriften zur Behandlung verschiedener Kreise von Kriegsopfern: Die 1. und die 2. Genfer Konvention widmen sich dem Schutz der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte zu Lande und zur See, die 3. Konvention regelt die Behandlung von Kriegsgefangenen, die 4. Konvention den Schutz der Zivilpersonen in feindlichen Ländern. Zwei 1977 beschlossene und 1978 in Kraft getretene Zusatzprotokolle ergänzen die Konventionen, indem sie weitere Arten bewaffneter Konflikte wie Guerillakriege und Bürgerkriege mit einbeziehen. So schützen sie die Zivilbevölkerung vor gezielten oder ,,unterschiedslosen" Angriffen, erweitern den Status von Kombattanten und Kriegsgefangenen und führen den Schutz von Journalisten ein. 3 DURCHSETZUNG DER VORSCHRIFTEN Von den Konfliktparteien benannte Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) übernehmen Vermittlungsdienste und überwachen die Einhaltung der Vorschriften der Genfer Konventionen. Ihre Delegierten, die Immunität genießen, haben das Recht, jederzeit Gefangene und Internierte zu besuchen und ihre Beschwerden entgegenzunehmen. Schwerwiegende Verletzungen der Genfer Konventionen stellen Kriegsverbrechen dar; sie müssen strafrechtlich von den einzelnen Staaten oder der Staatengemeinschaft durch einen Internationalen Strafgerichtshof geahndet werden. Eine Internationale Ermittlungskommission kann entsprechenden Vorwürfen nachgehen. 4 GESCHICHTE Die vier Genfer Konventionen wurden bis 2002 von 189 Staaten ratifiziert, die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete sie 1954. Die beiden 1977 beschlossenen Zusatzprotokolle wurden von 158 bzw. 150 Staaten ratifiziert. Unter anderem weigern sich die Atommächte USA, Frankreich und Russland, ihnen beizutreten, u. a. weil die Anwendung von Atomwaffen als Verstoß gegen sie interpretiert werden kann. Die Vereinbarungen von 1949 haben mehrere Vorläuferabkommen. Dazu gehört u. a. die ,,Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde", die bereits am 22. August 1864 von 16 Staaten ratifiziert wurde. Diese erste Konvention ging auf die Anregung Henri Dunants und seine Veröffentlichung Un souvenir de Solférino aus dem Jahr 1862 zurück und legte als Schutzzeichen ein ,,rotes Kreuz auf weißem Grund" fest. Darüber hinaus enthielt das Abkommen zehn Artikel mit Grundzügen eines Verwundetenabkommens, das am 29. Juli 1899 durch die Haager Friedenskonferenz auch für den Seekrieg Gültigkeit bekam (,,Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See"). Mit dem Genfer Abkommen vom 6. Juli 1906 wurde die Konvention um 33 Artikel erweitert. Diese Konvention wurde am 27. Juli 1929 durch zwei verbesserte Abkommen ersetzt, die sich der ,,Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken im Felde" und der ,,Behandlung der Kriegsgefangenen" widmen. Sie wurden am 12. August 1949 von den vier heute gültigen Genfer Abkommen abgelöst. Verfasst von: Wieland Eschenhagen Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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