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Staatsangehörigkeit - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Staatsangehörigkeit - Politik. 1 EINLEITUNG Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat, die bestimmte Rechte und Pflichten begründet: das Wahlrecht, die Verpflichtung zum Wehrdienst, das Recht auf diplomatischen Schutz im Ausland sowie das Recht, nicht an das Ausland, wegen etwaiger dort begangener Verbrechen, ausgeliefert zu werden. Wichtige Neuerungen führt das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz ein, welches das alte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 ablöst. Es ist seit 1. Januar 2000 in Kraft und wird konkretisiert durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die seit dem 18. Oktober 2000 in Kraft ist. 2 REGELUNG FÜR KINDER Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt ein Kind zwar wie bisher nach dem Abstammungsprinzip (lateinisch jus sanguinis: Recht des Blutes) mit der Geburt oder durch Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit - unabhängig vom Geburtsort -, wenn zumindest ein Elternteil deutsch ist. Aber zusätzlich gilt neuerdings das Geburtsortprinzip (lateinisch jus soli: Recht des Bodens), wonach auch Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutschland automatisch Deutsche werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat. Für Kinder, die durch Abstammung neben der deutschen von ihren Eltern außerdem deren Staatsangehörigkeit erwerben, gelten die besonderen Vorschriften der doppelten Staatsangehörigkeit. 3 ERWERB DER DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT Erwerben kann ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit außerdem, indem er die Einbürgerung beantragt. Einen Anspruch darauf hat er nach einem achtjährigem rechtmäßigen Aufenthalt (bisher waren es 15 Jahre) in der Bundesrepublik, wenn er ausreichend deutsch spricht, nicht vorbestraft ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anerkennt und seinen Lebensunterhalt ohne Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bestreiten kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, steht die Einbürgerung im Ermessen der Behörden. Dabei muss der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, es liegen Gründe für die Hinnahme von doppelter Staatsbürgerschaft vor. Bevorzugt eingebürgert werden ausländische Ehegatten, Kinder und ehemalige Deutsche. So genannte Statusdeutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Staatsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind (Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und ihre Angehörigen), erwerben nach dem neuen Recht die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, statt wie bisher durch Einbürgerung. Aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit kann entlassen werden, wer eine andere beantragt hat und durch die Entlassung nicht staatenlos wird. Im Fall von Mehrstaatigkeit ist Verzicht auf eine der Staatsangehörigkeiten möglich. Gegen seinen Willen darf nach dem Grundgesetz niemandem die Staatsangehörigkeit entzogen werden. 4 ÖSTERREICHISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT Die österreichische Staatsangehörigkeit erwirbt man nach der Bundesverfassung durch Abstammung, Adoption und durch Verleihung. Mit der Geburt erwirbt ein eheliches Kind automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil österreichisch ist, ein nichteheliches Kind nur, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Österreicherin ist, ohne dass es auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters ankäme. Die Verleihung entspricht der Einbürgerung und kann sich auf Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken. Sie setzt einen seit zehn Jahren (in Ausnahmefälle seit sechs Jahren) bestehenden Wohnsitz in Österreich voraus. 5 SCHWEIZERISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT Der Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit, genannt Bürgerrecht, ist in der Verfassung und dem Bundesgesetz vom 29. September 1952 geregelt und entspricht dem österreichischen Recht. Wegen der Verknüpfung des Bürgerrechts mit dem Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts wird ein Ausländer nur eingebürgert, wenn er auch in die Bürgerschaft einer Gemeinde und eines Kantons aufgenommen worden ist. Doppelte Staatsbürgerschaft wird bei eingebürgerten italienischen und französischen Staatsbürgern hingenommen. Bearbeitet von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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