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Staatsverwaltung - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Staatsverwaltung - Politik. 1 EINLEITUNG Staatsverwaltung, die Ausführung der Aufgaben des Staates durch die vollziehende Gewalt (Exekutive). Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn der Staat, d. h. der Bund oder ein Bundesland, die Aufgaben durch eigene Behörden wahrnimmt. Von mittelbarer Staatsverwaltung sprechen Juristen, wenn die Aufgaben durch selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. 2 UNMITTELBARE STAATSVERWALTUNG 2.1 Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern Während der Vollzug von Landesgesetzen ausnahmslos Sache der Länder und damit der Landesverwaltung ist, können Bundesgesetze entweder durch die Länder als eigene Angelegenheiten, durch die Länder im Auftrag des Bundes oder durch den Bund selbst durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus Art. 84ff. Grundgesetz (GG). Auch wenn danach Bundesgesetze durch die Landesbehörden ausgeführt werden, bleiben dem Bund verschiedene Einwirkungsmöglichkeiten wie aufsichtsrechtliche Maßnahmen. 2.2 Verwaltungsorganisation der Länder Die Verwaltungsorganisation der Länder ist Sache der Länder selbst, so dass hier erhebliche Unterschiede bestehen. Gemeinsam ist ihnen jedoch zum einen die Aufteilung in allgemeine Verwaltungsbehörden und Sonderverwaltungsbehörden und die in der Regel dreistufige Gliederung in Oberstufe (z. B. Landesregierung bzw. Minister), Mittelstufe (z. B. Regierungspräsident) und Unterstufe (z. B. Landrat). Eine jeweils übergeordnete Behörde hat gegenüber der nachgeordneten eine Aufsichts- bzw. Weisungsbefugnis. Oftmals kommen auch noch Zwischenstufen hinzu. 2.3 Verwaltungsorganisation des Bundes Im Unterschied zu den Ländern hat der Bund keine allgemeinen Verwaltungsbehörden, sondern nur Sonderverwaltungsbehörden und in der Regel nur Behörden der Oberstufe ohne eigenen Verwaltungsunterbau. Die Oberstufe gliedert sich dann in die obersten Bundesbehörden (z. B. Bundesregierung bzw. Bundesminister) und Bundesoberbehörden (z. B. das Bundeskriminalamt und das Statistische Bundesamt in Wiesbaden oder das Bundeskartellamt in Berlin). 3 MITTELBARE STAATSVERWALTUNG Rechtlich selbständige Organisationen, denen der Staat seine Verwaltungsaufgaben zur Erledigung überträgt oder überlässt, sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hinzu kommt noch der Beliehene. Körperschaften sind durch einen staatlichen Hoheitsakt geschaffene Personenzusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Träger der Körperschaft sind die Mitglieder, wobei der Bestand der Körperschaft vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die Mitgliedschaft wird teilweise freiwillig, teils gesetzlich begründet (so genannte Zwangskörperschaft). Man differenziert hier zwischen Gebiets- (z. B. Gemeinde und Kreise), Personal- (z. B. Universitäten, Rechtsanwaltskammern), Real- (z. B. Handwerkskammer, IHK) und Verbandskörperschaften (z. B. Sparkassenverbände). Anstalten sind organisatorisch verselbständigte Zusammenfassungen von sachlichen und personellen Mitteln, welche der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen und in der Regel dem Bürger zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Stiftungen sind rechtlich verselbständigte Vermögensmassen, die einen bestimmten Zweck fördern sollen. Öffentlich rechtliche Stiftungen sind etwa die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die HIV-Stiftung oder die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur. Verfasst von: Daniel Winteler Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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