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Strafvollzug Strafvollzug, die Durchführung von Freiheitsstrafen und verwandten Maßnahmen (Sicherheitsverwahrung).

Publié le 15/06/2013

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Strafvollzug Strafvollzug, die Durchführung von Freiheitsstrafen und verwandten Maßnahmen (Sicherheitsverwahrung). Die Regelungen des Strafvollzuges finden sich im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (StVollzG). § 2 des Gesetzes bestimmt als Aufgabe des Strafvollzuges, dass im Vollzug der Freiheitsstrafe der Gefangene fähig werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Resozialisierungsprinzip). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das Leben im Vollzug soll (abgesehen von den ihm eigenen Einschränkungen) den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden, um dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern (§ 3 StVollzG). Für die Gefangenen wird ein Vollzugsplan aufgestellt. Dieser bestimmt z. B., in welcher Justizvollzugsanstalt der Gefangene seine Freiheitsstrafe verbüßen muss. Unter anderem ist es dabei ein Ziel, in die einzelnen Justizvollzugsanstalten Straftäter mit Strafen von etwa gleichem Gewicht einzuweisen. So soll z. B. ein wegen Diebstahls Verurteilter seine Strafe nicht mit einem Mörder abbüßen müssen. Im Sinn des Resozialisierungsgedankens ebenso wie aus humanitären Erwägungen haben sich im modernen Strafvollzug Lockerungen durchgesetzt, so z. B. die Möglichkeit eines offenen Vollzugs, bei dem der Häftling einer Beschäftigung außerhalb der Anstalt oder einer Therapie nachgehen kann, Hafturlaub und spezielle Eingliederungsprojekte zum Ende der Haftzeit. Auch können sich die Häftlinge oft innerhalb der Anstalt frei bewegen (tagsüber). Der Strafvollzug wird in Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Die alte Bezeichnung Gefängnis ist offiziell nicht mehr gebräuchlich. Das Strafvollzugsgesetz regelt die Einzelheiten von Unterbringung und Ernährung, Schriftwechsel und Ausgang, Arbeit und Ausbildung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit und Religionsausübung. Die Gefangenen haben Anstaltskleidung zu tragen. Es besteht Arbeitspflicht. Die Gefangenen erhalten Krankenfürsorge und sind in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mitversichert. Einen wesentlichen Eingriff in die Rechte des Inhaftierten hat das so genannte Kontaktsperregesetz gebracht. Danach kann Inhaftierten, die wegen der Straftat des Bildens einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) einsitzen, der Kontakt zu anderen Gefangenen und zur Außenwelt sowie der Verkehr mit dem Verteidiger untersagt werden. Falls der Gefangene gegen seine Pflichten verstößt, sind Disziplinarmaßnahmen möglich. Diese können von der Beschränkung des Lesestoffes bis zur getrennten Unterbringung bzw. einem vierwöchigen Arrest reichen. Fühlt sich ein Gefangener durch Maßnahmen der Strafvollstreckung ungerecht behandelt, so kann er eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeiführen. Die Strafvollstreckungskammern sind spezielle Spruchkörper beim Landgericht (siehe Gerichte), die für Anträge auf gerichtliche Entscheidung bei Strafvollzugsmaßnahmen zuständig sind. Für den Vollzug von Jugendstrafen gibt es besondere Jugendstrafanstalten (§ 92 Jugendgerichtsgesetz). Der Jugendstrafvollzug hat erzieherischen Charakter und soll den Verurteilten dazu erziehen, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. In Österreich ist es Ziel des Strafvollzugs nach dem Bundesgesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafen, den Gefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. In der Schweiz soll der Strafvollzug den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Verfasst von: Helmut W. Müller Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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