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Wahlen - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Wahlen - Politik. 1 EINLEITUNG Wahlen, Verfahren zur Berufung (oder Abwahl) von Repräsentations-, Entscheidungs- und Herrschaftsorganen wie z. B. Staatspräsidenten, Regierungschefs, Abgeordneten, Stadt- und Gemeinderäten, Vereinsvorständen, Betriebsräten etc. in Staaten, Bundesländern und Gemeinden, Körperschaften, Verbänden und Organisationen. Wahlen erfolgen nach zuvor im Wahlrecht definierten Verfahren durch einen ebenfalls im Wahlrecht festgelegten Personenkreis, der durch seine Willensäußerung in der Wahl eine Entscheidung herbeiführt und damit den Gewählten in seiner Funktion legitimiert. 2 WAHLPRINZIPIEN Je nach wahlberechtigtem Personenkreis und Wahlmodus unterscheidet man verschiedene Wahlprinzipien: Bei der allgemeinen Wahl steht grundsätzlich jedem Staatsbürger ohne Ansehen der Person das Wahlrecht zu; bei der beschränkten Wahl sind bestimmte Personenkreise, z. B. Frauen oder einkommensschwache Schichten wie beim Zensuswahlrecht, von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Bei der gleichen Wahl hat jede Stimme gleiches Gewicht und jeder die gleiche Anzahl von Stimmen, und es muss Chancengleichheit zwischen den Bewerbern garantiert sein; bei der gestuften Wahl wie z. B. beim Dreiklassenwahlrecht kommen bestimmten Wählern mehr Stimmen zu als anderen, außerdem kann die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern eingeschränkt sein, etwa durch Listenbeschränkung. In der unmittelbaren oder direkten Wahl entscheiden die Wahlberechtigten direkt über die zu besetzenden Stellen oder zu vergebenden Mandate; in der mittelbaren oder indirekten Wahl wählen die Urwähler eine Zwischeninstanz, z. B. ein Wahlmännergremium, das dann in einem zweiten Wahlgang die endgültige Entscheidung zwischen den Bewerbern trifft. Bei der geheimen Wahl erfolgt die Stimmabgabe verdeckt, etwa auf Stimmzetteln, und anonym; bei der offenen Wahl wird die Stimme offen, z. B. durch Handzeichen, abgegeben. Bei der freien Wahl darf keinerlei Druck auf die Wähler ausgeübt werden, und den Wahlberechtigten muss es frei stehen, zur Wahl zu gehen oder nicht; besteht Wahlpflicht, so muss jeder Wahlberechtigte seine Stimme abgeben, oder anderenfalls mit einer Strafe rechnen. In der Bundesrepublik Deutschland folgen nach Artikel 28, Absatz 1 und Artikel 38, Absatz 1 des Grundgesetzes die Wahlen zum Bundestag und zu den Vertretungen in Ländern, Kreisen und Gemeinden dem Prinzip der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl, wobei allerdings die Chancengleichheit der Wahlbewerber durch die Fünfprozentklausel eingeschränkt wird. 3 WAHLSYSTEME Unterscheidungskriterium für die verschiedenen Wahlsysteme - Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Mischwahlsysteme - ist das Prinzip, nach dem Wählerstimmen in z. B. Abgeordnetenmandate transformiert werden. Die Mehrheitswahl basiert auf dem Gedanken, dass der Abgeordnete Repräsentant seines Wahlkreises ist. Das gesamte Wahlgebiet wird in Wahlkreise aufgeteilt, aus denen je ein (Einerwahlkreis) oder mehrere Abgeordnete (Mehrerwahlkreis) entsendet werden. In Einerwahlkreisen ist derjenige Kandidat gewählt, der bei relativer Mehrheitswahl die meisten Stimmen auf sich vereint (z. B. bei den Unterhauswahlen in Großbritannien) oder bei absoluter Mehrheitswahl über 50 Prozent der Stimmen erhält (z. B. bei den Wahlen zur Nationalversammlung in Frankreich). Erreicht bei der absoluten Mehrheitswahl im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als 50 Pozent, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Bewerbern statt, oder ein zweiter Wahlgang, in dem dann die einfache Mehrheit entscheidet. Bei der Mehrheitswahl mit freien Listen kann der Wähler seine Stimmen panaschieren, d. h. Bewerbern verschiedener Parteien geben (z. B. bei den Gemeinderatswahlen in einigen deutschen Bundesländern); bei der Mehrheitswahl mit Kumulation kann der Wähler seine Stimmen kumulieren, d. h. einem Bewerber mehrere Stimmen geben. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die relative Mehrheit erreicht hat. Anders als die Mehrheitswahl, bei der kleinere Parteien, die im gesamten Wahlgebiet eine große Stimmenanzahl auf sich vereinen, aber in keinem Wahlkreis die Mehrheit erreichen können, gegebenenfalls ohne Mandate bleiben, soll die Verhältniswahl garantieren, dass in ihrem Ergebnis der politische Wille der gesamten Wählerschaft möglichst exakt zum Ausdruck kommt, dass also in dem gewählten Vertretungsorgan das Spektrum der in der Wählerschaft vorhandenen politischen Meinungen repräsentiert wird. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise entfällt; die Parteien stellen für das gesamte Wahlgebiet (Einheitswahlkreis) jeweils eigene Parteilisten auf, über die die Bewerber im gesamten Wahlgebiet kandidieren. Die Wähler entscheiden dann in einer Listenwahl - und nicht in einer Persönlichkeitswahl wie bei der Mehrheitswahl - zwischen den Listen. Bei der Verhältniswahl mit starren Listen verfügt jeder Wähler nur über eine Stimme, mit der er lediglich eine starre, d. h. nicht veränderbare Liste wählen kann. Bei der Verhältniswahl mit einfach gebunden Listen kann der Wähler auf der von ihm gewählten Liste einen oder mehrere Bewerber durch die Vergabe weiterer Stimmen zusätzlich hervorheben oder die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der Liste ändern. Bei der Verhältniswahl mit freien Listen hat der Wähler die Möglichkeit, seine Stimmen zu panaschieren, also Kandidaten verschiedener Listen zu geben. Die Anzahl der Mandate, die die einzelnen Parteien erhalten, richtet sich nach ihrem Anteil an den insgesamt abgegebenen Stimmen. Bei der Verhältniswahl haben auch kleinere Parteien die Chance, Parlamentsmandate zu erringen; allerdings kann sie auch dazu führen, dass sich aufgrund einer Vielzahl unterschiedlichster kleiner Parteien im Parlament wie etwa in der Weimarer Republik die Bildung einer stabilen Regierung als äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich erweist. Ein Mischwahlsystem ist ein Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahl wie z. B. die so genannte personalisierte Verhältniswahl, nach der der Deutsche Bundestag gewählt wird: Die Hälfte der 598 Grundmandate (seit 2002; davor 656) wird über die Erststimme nach dem Prinzip der relativen Mehrheit direkt in den 299 Wahlkreisen (bis 2002: 328) vergeben; die übrigen 299 Abgeordneten werden mit der Zweitstimme über die Landeslisten der einzelnen Parteien gewählt. Die Wähler haben dabei die Möglichkeit, ihre Stimmen zu splitten, d. h. Erst- und Zweitstimme verschiedenen Parteien zu geben. Die Mandatsverteilung im Bundestag muss grundsätzlich dem Ergebnis aus der Landeslisten-, also der Verhältniswahl entsprechen; es entscheidet demnach die Zweitstimme über die Sitzverteilung im Bundestag. Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmen-Ergebnis zustehen, so wird die Anzahl ihrer Mandate und damit die Anzahl der Bundestagsmandate insgesamt um diese Überhangmandate erhöht. In Österreich und in der Schweiz wird der Nationalrat jeweils nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt. In Österreich wird das gesamte Wahlgebiet in neun Wahlkreise, die den Bundesländern entsprechen, eingeteilt; in der Schweiz sind ebenfalls Wahlkreise und Kantone deckungsgleich. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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