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Grundrechte - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Grundrechte - Politik. 1 EINLEITUNG Grundrechte, unantastbare, unverletzliche und unveräußerliche Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, die in der Regel in den Verfassungen der Staaten als Elementarrechte festgehalten sind. Bestimmte Grundrechte wie z. B. die Menschenwürde, die Gleichheit und die Freiheit (Menschenrechte) sind aus naturrechtlicher Sicht überstaatlich und aus diesem Grund auch von allen Staaten anzuerkennen. 2 GESCHICHTE Schon in der Antike ist der naturrechtliche Gedanke von Menschen- und Bürgerrechten entstanden. Durch die Scholastik und die Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts wurden die Menschenrechte philosophisch und politisch weiterentwickelt und erstmals verfassungsrechtlich in der Habeas-Corpus-Akte und der Bill of Rights gewährleistet. Während der Französischen Revolution erfolgte die berühmte Déclaration des Droits de l'homme et du citoyen (1789), in der die Ideen von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zum Ausdruck kamen. Im 19. Jahrhundert wurden Grundrechtskataloge fast in alle europäischen Verfassungen aufgenommen. Nach modernen Theorien des Völkerrechtes sind die Grundrechte auch völkerrechtlich unantastbar und unverletzlich. Unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen während des 2. Weltkrieges entstand die Europäische Menschenrechtskonvention, der die Bundesrepublik Deutschland am 7. August 1952 beigetreten ist. Im Grundgesetz der BRD sind die Grundrechte vor allem in Art. 1-19 gewährleistet, in Österreich gilt noch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, in der Schweiz sind die Grundrechte insbesondere in der Bundesverfassung von 1874 festgehalten. 3 ALLGEMEINES Aufgrund ihrer historischen Entwicklung sind die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, d. h., sie schützen die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Dieses Grundrechtsverständnis, das aus einem als dualistisch begriffenen Verhältnis von Staat und Gesellschaft entstanden ist, ist in den modernen demokratischen Staaten einem Wandel unterworfen. So leitet man aus den Grundrechten heute auch die Verpflichtung des Staates ab, diese Rechte aktiv zu schützen und zu fördern. Die Grundrechte sind von bloßen Abwehrrechten des Bürgers zu Leistungs- und Teilhaberechten geworden. Die Grundrechte binden unmittelbar die Gesetzgebung, die Exekutive und die Judikative. Sie gelten unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Immer wichtiger wird die so genannte Drittwirkung der Grundrechte. Darunter versteht man die Wirkung der Grundrechte gegenüber nichtstaatlichen Gewalten. So ist z. B. im Arbeitsrecht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG angeordnet. Außerdem sind die Wertentscheidungen der Grundrechte auch bei der Auslegung im Privatrecht anzuwenden, wenn das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln wie z. B. ,,Treu und Glauben" verwendet. Man unterscheidet Grundrechte, die nur für Deutsche gelten (Bürgerrechte) und solche, die für jedermann gelten (Menschenrechte). So gilt z. B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) für alle Menschen, während die Berufsfreiheit, die u. a. die Freiheit der Berufswahl garantiert, nur für Deutsche gilt. Im Fall der Verletzung von Grundrechten durch den Staat kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden. 4 EINZELNE GRUNDRECHTE Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt. Unter Menschenwürde versteht man den inneren und zugleich sozialen Achtungs- und Wertanspruch, der dem Menschen als Träger höchster geistiger und sittlicher Werte zukommt. Der Mensch darf daher keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert. Typische Fälle der Verletzung der Menschenwürde sind z. B. Sklaverei, Folter, Menschenversuche oder die Vernichtung so genannten lebensunwerten Lebens. Eng mit der Menschenwürde verwandt ist das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das in Art. 2 GG niedergelegt ist. Als allgemeines Menschenrecht wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit für jedermann garantiert. Geschützt ist die Selbstverwirklichung des Menschen nach seinen eigenen Vorstellungen. Darunter fallen z. B. die Freiheit, Verträge zu schließen, die Wettbewerbsfreiheit, die Ausreisefreiheit, die freie geschlechtliche Betätigung etc. Aufgrund der Weite des geschützten Freiheitsrechtes und der Gemeinschaftsgebundenheit des Menschen setzt das Grundgesetz der freien Entfaltung der Persönlichkeit Schranken, die in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz begründet sind. Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG fordert die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Darunter ist aber keine schematische Gleichbehandlung zu verstehen. Vielmehr ist eine Unterscheidung aus sachlichen Gesichtspunkten zulässig, wohingegen die Willkür verboten ist. So hat das Bundesverfassungsgericht kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter als für Angestellte als Verstoß gegen den Gleichheitssatz angesehen. Als zulässig wird aber die Ungleichheit der Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten angesehen. Einen Spezialfall der Gleichbehandlungsgrundsatzes bildet Art. 3 Abs. 2, der bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. In Anwendung dieses Grundsatzes der Gleichberechtigung wurden viele Gesetze erlassen, durch die die Gleichstellung der Frau im Arbeitsleben (Arbeitsrecht), in der Familie (siehe Eherecht) und in der Gesellschaft vorangetrieben wurde. Die Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit in Art. 4 GG gewährleistet jedermann die Möglichkeit, seine innersten religiösen und weltanschaulichen Anschauungen frei zu bilden und auch frei zu bekennen und zu äußern. Sie wird ergänzt durch die Freiheit der Religionsausübung (siehe Religionsfreiheit). Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Gleichzeitig wird auch die Pressefreiheit garantiert. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet aber seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, den Gesetzen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre. So sind z. B. die Beleidigung oder Verleumdung nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet die Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit ist jede Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen und von Familienmitgliedern gegenüber Nicht-Familienzugehörigen grundsätzlich verboten. Wichtig ist der Schutz der Familie auch im Asylrecht. So ist z. B. dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Asylberechtigten ein Bleiberecht zu gewähren, damit die Familiengemeinschaft fortgesetzt werden kann. Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ist das Recht aller Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind im Versammlungsgesetz näher geregelt. Durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird die kollektive Meinungsbildung und Meinungsäußerung geschützt. Die Vereins- und Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 GG geregelt ist, gibt das Recht, sich zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, aber im Gegenzug auch das Recht, einem Verein oder einer Vereinigung fernzubleiben. Art. 11 GG gibt allen Deutschen das Recht, sich ungehindert an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten oder zu wohnen. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf und Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Geschützt sind alle Arten von Berufen. Das Grundrecht garantiert allerdings nicht, dass man in einem gewünschten Beruf auch tatsächlich unterkommt. Berufswahl und Berufsausübung können durch Gesetze beschränkt werden, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. So kann z. B. nicht aus Gründen des Konkurrentenschutzes eine Taxikonzession versagt werden. Zulässig ist dagegen, aus Gründen der Volksgesundheit die Zulassung zum Beruf des Arztes oder Heilpraktikers von bestimmten Prüfungen und Ausbildungsnachweisen abhängig zu machen. Art. 14 Abs. 1 garantiert das Eigentum und das Erbrecht. Gleichzeitig fordert aber Art. 14 Abs. 2 GG die am Gemeinwohl orientierte Nutzung des Eigentums durch das Postulat ,,Eigentum verpflichtet". Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG regelt das Asylrecht. Verfasst von: Helmut W. Müller Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

So kann z.

B.

nicht aus Gründen des Konkurrentenschutzes eine Taxikonzession versagt werden.

Zulässig ist dagegen, ausGründen der Volksgesundheit die Zulassung zum Beruf des Arztes oder Heilpraktikers von bestimmten Prüfungen und Ausbildungsnachweisen abhängig zu machen. Art.

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1 garantiert das Eigentum und das Erbrecht.

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2 GG die am Gemeinwohl orientierte Nutzung des Eigentums durch dasPostulat „Eigentum verpflichtet”. Art.

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2 Satz 2 GG regelt das Asylrecht. Verfasst von:Helmut W.

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