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Parlamentarismus - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Parlamentarismus - Politik. 1 EINLEITUNG Parlamentarismus, Bezeichnung für erstens die politische Emanzipationsbewegung des Bürgertums im Gefolge der Aufklärung. Sie wandte sich gegen den Feudalismus und Absolutismus und forderte die Beseitigung oder zumindest die verfassungsmäßige Einschränkung (siehe Konstitutionalismus) der Herrschaft des Monarchen durch ein gewähltes Parlament. Dieses sollte im Sinne von John Locke dem Prinzip der Volkssouveränität Geltung verschaffen. Kritik am Parlamentarismus wurde von verschiedenen Seiten vorgebracht: Die Vorherrschaft des Bürgertums, das sich mit der Nation und dem Allgemeinwohl identifizierte, provozierte den Widerstand der aufkommenden Arbeiterbewegung gegen den Parlamentarismus, der dem bürgerlichen Staat nach Karl Marx die Rolle des ,,geschäftsführenden Ausschusses der Kapitalisten" zuwies (siehe Kommunistisches Manifest). Verfechter der direkten Demokratie, die sich auf Jean-Jacques Rousseau beriefen, kritisierten das Prinzip der Repräsentation. Rechtskonservative erblickten im Parlament die Versammlung von Teilinteressen, in denen sich kein einheitlicher Gesamtwille des Volkes widerspiegele. Zweitens bezeichnet der Begriff Parlamentarismus das politische Organisationsmodell eines Staates, in dem die maßgeblichen politischen Entscheidungen durch ein vom Volk gewähltes Parlament getroffen oder legitimiert werden. In entfalteten modernen Demokratien kennzeichnet der Parlamentarismus Regierungssysteme, in denen 1. das Parlament bzw. dessen dominierende (zweite) Kammer aus allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht, 2. das Parlament im Rahmen der Gewaltenteilung über die Gesetzgebungskompetenz und die Haushaltsautonomie verfügt sowie die Kontrollfunktion gegenüber der Regierung (Exekutive) wahrnimmt und 3. in denen bei parlamentarischen Entscheidungen das Mehrheitsprinzip gilt und der Minderheit als legitimer Opposition zugleich eine bedeutende, verfassungsrechtlich gesicherte Rolle zukommt. Als Folge der historischen Entwicklung unterscheiden sich die einzelnen parlamentarischen Systeme zum Teil erheblich. 2 GESCHICHTE DES PARLAMENTARISMUS 2.1 Ursprünge Als das älteste noch bestehende Parlament gilt allgemein der im 10. Jahrhundert installierte Althing in Island, das jedoch im 19. Jahrhundert zeitweise abgeschafft war, so dass als das am längsten durchgehend bestehende Parlament der Tynwald der Isle of Man gilt. Zu den ältesten Parlamenten gehört auch das englische, das zudem die Theorie und Praxis des Parlamentarismus am nachhaltigsten geprägt hat. Seine Wurzeln reichen zurück bis zum angelsächsischen Witenagemot und dem beratenden Gremium der normannischen Könige, der curia regis. Als Parliament bezeichnet wurde der große Rat der englischen Könige seit der Mitte des 13. Jahrhunderts. 2.2 England Vorbild aller modernen Parlamente ist das englische System. Die Magna Charta von 1215, das älteste englische Verfassungsdokument, machte die Erhebung neuer Steuern und Abgaben von der Zustimmung des Allgemeinen Rates abhängig - nach dem Grundsatz ,,no taxation without representation". Zu dem Allgemeinen Rat gehörten zunächst die Lehensträger, später auch Abgesandte des niederen Adels sowie Vertreter der Städte. Im 14. Jahrhundert entwickelte sich das englische Zweikammersystem mit der Trennung in das House of Commons (Unterhaus) und das House of Lords (Oberhaus). Im frühen 17. Jahrhundert nahm das englische Parlament mit der Krone den Kampf um die Vorherrschaft auf, der in den Englischen Bürgerkrieg mündete. Endgültig beigelegt wurde der Streit erst nach der Glorious Revolution von 1688/89. Von diesem Zeitpunkt an konnten die Monarchen nur noch mit Zustimmung des Parlaments regieren, und die Macht ging allmählich vom Monarchen auf die Minister über, die dem Parlament gegenüber verantwortlich waren. Allerdings konnte der Monarch in dieser Zeit des beschränkten Stimmrechtes (Zensuswahlrecht) und ohne geheime Wahl wesentlichen Einfluss auf den Ausgang von Wahlen nehmen. Das Parlament übernahm nun die Funktion des Gesetzgebers. Die Declaration of Rights von 1689, die als Bill of Rights zum Staatsgrundgesetz erhoben wurde, erweiterte die Rechte des Parlaments erheblich: Von nun an konnte es vom König erlassene Gesetze aufheben, und der Unterhalt eines stehenden Heeres in Friedenszeiten bedurfte seiner Zustimmung. Das Parlament musste regelmäßig einberufen werden, die Abgeordneten erhielten die parlamentarische Redefreiheit zugesichert. Mit dem Aufkommen der großen Parteien (Whigs und Tories im 18., Liberale und Konservative im 19. Jahrhundert), bei denen sich die politische Macht konzentrierte und die als Mehrheitspartei im Parlament die Regierung, als Minderheitspartei die Opposition stellten, entwickelte sich das parlamentarische Regierungssystem. 2.3 Frankreich Beim französischen parlement handelte es sich ursprünglich um einen seit Mitte des 13. Jahrhunderts bestehenden ständigen Gerichtshof in Paris, der aus seiner Zuständigkeit für die rechtsgültige Registrierung königlicher Erlasse ein Prüfungs- und Einspruchsrecht entwickelte und in der Folge zu einem echten Gegengewicht zur Macht des Königs wurde (siehe auch Lit de Justice). Während der Französischen Revolution wurde 1789 die Versammlung der Generalstände durch das revolutionäre Bürgertum in die Nationalversammlung umgewandelt. Die kurzlebige Konventsverfassung von 1793 institutionalisierte die Nationalversammlung als echtes zentrales Repräsentativorgan, das aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorging. Nach Kämpfen um erweiterte Rechte des Parlaments (1830, 1848, 1875) wurde mit der Verfassung der III. Republik (1875) schließlich die parlamentarische Republik mit Zweikammersystem (Nationalversammlung und Senat) eingerichtet. 2.4 Deutschland 2.4.1 Bis 1918 In Deutschland können Ständeversammlungen, in denen die drei Reichsstände Adel, Klerus und Städte vertreten waren, als Vorformen parlamentarischer Organe betrachtet werden. Auf der Ebene des Heiligen Römischen Reiches berieten die Reichsstände im Immerwährenden Reichstag zu Regensburg (1663-1806), in den Fürstentümern übten die Landstände (auch Kammern genannt) Einfluss aus, den sie im Absolutismus jedoch wieder verloren. Nach den Befreiungskriegen gegen die napoleonische Herrschaft 1813 bis 1815 entstanden - zunächst in den süddeutschen Ländern - erste Landtage, nach britischem Vorbild mit zwei Kammern. Erst im Zuge der bürgerlichen Revolution 1848/49 entstanden die in ihren Rechten eingeschränkte preußische Abgeordnetenversammlung (auf der Basis des Dreiklassenwahlrechts) und die Frankfurter Nationalversammlung. Dieses erste gesamtdeutsche und frei gewählte Parlament (mit den Kammern Staatenhaus und Volkshaus) hatte allerdings nur verfassunggebende Funktionen und scheiterte am Ende. In den parlamentarischen Beratungen kristallisierten sich politische Fraktionen heraus, aus denen sich das Parteiwesen in Deutschland entwickelte. Der Reichstag des Deutschen Reichs, der aus dem Reichstag des Deutschen Bundes hervorgegangen war, bestand bis 1918. Er rekrutierte sich nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht aus allgemeinen und gleichen Wahlen, wobei nur Männer über 25 Jahre wählen durften; doch beschränkten sich die Kompetenzen des Reichstags auf die Bewilligung des Haushalts und die Gesetzgebung. Auf die Ernennung und Abberufung der kaiserlichen Regierung hatte er keinen nennenswerten Einfluss. 2.4.2 1918/19 bis 1945 Nach dem Zwischenspiel einer kurzlebigen parlamentarisch-kaiserlichen Regierung gegen Ende des 1. Weltkriegs (Oktober/November 1918) übernahm in der Novemberrevolution der Rat der Volksbeauftragten die Regierungsgewalt, für die er sich von dem Vollzugsrat der Berliner Arbeiter- und Soldatenräte als Quasi-Parlament legitimieren ließ. Erst mit der Verfassung der Weimarer Republik (1919) wurde ein voll entwickeltes parlamentarisches Regierungssystem (erstmals mit Frauenwahlrecht) geschaffen, dessen Strukturschwächen jedoch zum Niedergang der ersten deutschen Demokratie beitrugen (u. a. politische Zersplitterung des Reichstags durch eine Vielzahl kleiner Parteien; Möglichkeit des Kanzlersturzes ohne Mehrheit zur Wahl eines neuen Regierungschefs; Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten). Mit der Institutionalisierung des nationalsozialistischen Einparteienstaates unter der Herrschaft der NSDAP am 14. Juli 1933 wurde der Parlamentarismus beseitigt, wenn auch der Reichstag als nur noch selten tagendes Akklamationsorgan formell erhalten blieb. 2.4.3 Seit 1945 Am 23. Mai 1949 verkündete der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Neben den Grundrechten gehört das Staatsstrukturprinzip des Parlamentarismus zum Kern der Verfassung (Artikel 20, Absatz 2: ,,Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt."). Die nach den Erfahrungen der Weimarer Republik auf Kontinuität angelegte verfassungsrechtliche Ausgestaltung des parlamentarischen Systems trug ebenso wie die Ausschließung von Verfassungsfeinden und Splittergruppen von der politischen Mitwirkung zur insgesamt vergleichsweise stabilen innenpolitischen Entwicklung der Bundesrepublik bei. Der erste Deutsche Bundestag konstitutierte sich am 15. September 1949. In der DDR war laut Verfassung die Volkskammer höchstes Organ des Staates und wählte alle anderen Verfassungsorgane (Staatsrat, Ministerrat, Oberstes Gericht, Generalstaatsanwalt). Doch ging sie nicht aus freien und geheimen Wahlen hervor, in denen sich der Wähler zwischen konkurrierenden politischen Kräften hätte entscheiden können. In der Praxis folgte sie - von einer einzigen Ausnahme abgesehen immer einheitlich - dem von der herrschenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) vorgegebenen Kurs. Nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 konstituierte sich der Bundestag durch Aufnahme der Volkskammermitglieder, die bei den ersten und letzten demokratischen Wahlen in der DDR am 18. März 1990 gewählt worden waren, als erstes gesamtdeutsches Parlament der Nachkriegszeit (Neuwahl am 2. Dezember 1990). Bearbeitet von: Wieland Eschenhagen Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« legitimieren ließ. Erst mit der Verfassung der Weimarer Republik (1919) wurde ein voll entwickeltes parlamentarisches Regierungssystem (erstmals mit Frauenwahlrecht) geschaffen, dessenStrukturschwächen jedoch zum Niedergang der ersten deutschen Demokratie beitrugen (u.

a.

politische Zersplitterung des Reichstags durch eine Vielzahl kleiner Parteien;Möglichkeit des Kanzlersturzes ohne Mehrheit zur Wahl eines neuen Regierungschefs; Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten).

Mit der Institutionalisierung desnationalsozialistischen Einparteienstaates unter der Herrschaft der NSDAP am 14.

Juli 1933 wurde der Parlamentarismus beseitigt, wenn auch der Reichstag als nur nochselten tagendes Akklamationsorgan formell erhalten blieb. 2.4. 3 Seit 1945 Am 23.

Mai 1949 verkündete der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Neben den Grundrechten gehört das Staatsstrukturprinzip desParlamentarismus zum Kern der Verfassung (Artikel 20, Absatz 2: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen … ausgeübt.”).Die nach den Erfahrungen der Weimarer Republik auf Kontinuität angelegte verfassungsrechtliche Ausgestaltung des parlamentarischen Systems trug ebenso wie dieAusschließung von Verfassungsfeinden und Splittergruppen von der politischen Mitwirkung zur insgesamt vergleichsweise stabilen innenpolitischen Entwicklung derBundesrepublik bei.

Der erste Deutsche Bundestag konstitutierte sich am 15.

September 1949. In der DDR war laut Verfassung die Volkskammer höchstes Organ des Staates und wählte alle anderen Verfassungsorgane (Staatsrat, Ministerrat, Oberstes Gericht,Generalstaatsanwalt).

Doch ging sie nicht aus freien und geheimen Wahlen hervor, in denen sich der Wähler zwischen konkurrierenden politischen Kräften hätte entscheidenkönnen.

In der Praxis folgte sie – von einer einzigen Ausnahme abgesehen immer einheitlich – dem von der herrschenden Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)vorgegebenen Kurs.

Nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit am 3.

Oktober 1990 konstituierte sich der Bundestag durch Aufnahme der Volkskammermitglieder, diebei den ersten und letzten demokratischen Wahlen in der DDR am 18.

März 1990 gewählt worden waren, als erstes gesamtdeutsches Parlament der Nachkriegszeit(Neuwahl am 2.

Dezember 1990). Bearbeitet von:Wieland EschenhagenMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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