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Abdankung Kaiser Franz' II.

Publié le 15/06/2013

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Abdankung Kaiser Franz' II. - Geschichte. Am 12. Juni 1806 konstituierten 16 süd- und westdeutsche Fürsten in Paris den Rheinbund, und am 1. August 1806 traten sie formal aus dem Verband des Heiligen Römischen Reiches aus. In der Konsequenz legte Kaiser Franz II. am 6. August 1806 die römisch-deutsche Kaiserwürde nieder. Seinen Entschluss begründete er in der hier wiedergegebenen Abdiktionsurkunde. Abdankung Kaiser Franz' II. Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Österreich etc. König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erbherzog von Österreich etc. Nach dem Abschlusse des Pressburger Friedens war Unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die wir dadurch eingegangen waren, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das vollkommenste Genüge zu leisten und die Segnungen des Friedens unseren Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen Verhältnisse allenthalben zu befestigen und zu erwarten, ob die durch diesen Frieden herbeigeführten wesentlichen Veränderungen im deutschen Reiche es uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahlkapitulation Uns als Reichsoberhaupt obliegenden schweren Pflichten genug zu thun. Die Folgerungen, welche mehreren Artikeln des Pressburger Friedens gleich nach deren Bekanntmachung und bis jetzt gegeben werden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben uns aber die Überzeugung gewährt, dass es unter den eingetretenen Umständen unmöglich sein werde, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und wenn noch der Fall übrig blieb, dass sich nach fördersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwicklungen ein veränderter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Juli in Paris unterzeichnete und seitdem von den betreffenden Teilen genehmigte Übereinkunft mehrerer vorzüglicher Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer Vereinigung zu einer besonderen Conföderation die gehegte Erwartung vollends vernichtet. Bei der hierdurch vollendeten Überzeugung von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unseres kaiserl. Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unseren Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unseren Augen haben konnte, als Wir dem, von Kurfürsten, Fürsten und Ständen und den übrigen Angehörigen des deutschen Reiches Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen, und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren. Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, dass Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reiches gebunden hat, als gelöst ansehen, dass Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserl. Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Wir entbinden zugleich Kurfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft von ihren Pflichten womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt unter was immer für einem Titel gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen östreichischen Staatskörper, als Kaiser von Österreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten zu jener Stufe des Glücks und Wohlstandes zu bringen beflissen sein, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets sein wird. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 6. August im eintausend achthundert sechsten, Unserer Reiche, des Römischen und der erblichen im fünfzehnten Jahre. Friedrich Wilhelm Ghillany (Hg.): Diplomatisches Handbuch. Sammlung der wichtigsten europäischen Friedensschlüsse, Congressacten und sonstigen Staatsurkunden vom Westphälischen Frieden bis auf die neueste Zeit, Band 2. Nördlingen 1855, S. 22f. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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