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Asylrecht Asylrecht, allgemein das Recht eines Verfolgten auf Schutz, in der Bundesrepublik Deutschland ein grundgesetzlich geschützter Anspruch.

Publié le 15/06/2013

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Asylrecht Asylrecht, allgemein das Recht eines Verfolgten auf Schutz, in der Bundesrepublik Deutschland ein grundgesetzlich geschützter Anspruch. Bereits in der Antike galten Tempel und andere heilige Orte als anerkannte Zufluchtsstätten. Später wurde diese Tradition auf christliche Kirchen und Klöster übertragen (Kirchenasyl). In neuerer Zeit wurde das Kirchenasyl in manchen Gemeinden der Bundesrepublik wieder reaktiviert. Auch Botschaftsgebäude werden wegen ihrer Exterritorialität häufig als zeitlich begrenzter Asylort gewählt. Eine besondere Art des Asylrechts ist der Schutz, den ein Staat den in einem anderen Staat aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten gewährt. Dieser Schutz besteht insbesondere darin, den Verfolgten nicht in sein Herkunftsland auszuweisen. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Asylrecht im Grundgesetz (Art. 16 und 16 a GG) verankert; es gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte beantragen. Der Begriff ,,politisch verfolgt" bedeutet allgemein, dass jemand wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gefährdet ist. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus maßen die Väter des Grundgesetzes dem Asylrecht zentrale Bedeutung bei. In der Folgezeit wurde die Asylgewährung auch als Mittel der Diplomatie gegenüber fremden Staaten, insbesondere solchen des Ostblocks, eingesetzt. Der Asylantrag wird bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts gestellt. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Asylantrag wird abgelehnt, wenn er ,,offensichtlich unbegründet" ist oder der Asylbewerber sich beispielsweise nur aus wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik aufhält. In diesem Fall wird dem Antragsteller eine Frist zur unverzüglichen Ausreise gesetzt und gegebenenfalls die Abschiebung angeordnet. Während der Dauer des Asylverfahrens, d. h. auch wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden ist, ist dem Asylbewerber grundsätzlich der Aufenthalt im Bundesgebiet - beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde - gestattet. Angesichts einer großen Zahl jährlicher Asylbewerber wurden am 28. Juni 1993 Bestimmungen getroffen, um den Zustrom zu vermindern und unberechtigte Asylbewerber (so genannte ,,Wirtschaftsflüchtlinge") rascher abschieben zu können. Hierzu war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich (Art. 16 a). Demnach können z. B. Asylbewerber, die aus einem so genannten sicheren Drittland (z. B. EU-Staaten) einreisen wollen, bereits an der Grenze abgewiesen werden. Die deutschen Gerichte bemühen sich allgemein, die Anerkennungsquoten niedrig zu halten (etwa 10 Prozent), was in der Praxis jedoch immer wieder zu bestürzenden Einzelschicksalen führt. Nicht selten wählen abgelehnte Asylbewerber schließlich den Selbstmord - offensichtlich aus Angst vor Folter oder Ermordung in ihren als ,,sicher" bezeichneten Herkunftsländern. In Österreich besteht kein verfassungsmäßiger Anspruch auf Asyl, jedoch wird entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes von 1968 (in der Fassung von 1974) grundsätzlich Asyl gewährt, sofern eine Verfolgungsgefahr nachgewiesen wird. In der Schweiz ist das Asylrecht ebenfalls durch besondere Gesetze geregelt, die 1986 erheblich verschärft wurden. Ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Asyl besteht nicht. Um eine so genannte ,,Überfüllung" der Schweiz zu vermeiden, wurden Arbeitsverbote für Ausländer eingeführt. Verfasst von: Gerhard Deutsch Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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