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Bundesverfassungsgericht - Politik.

Publié le 16/06/2013

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Bundesverfassungsgericht - Politik. 1 EINLEITUNG Bundesverfassungsgericht (BVG oder BVerfG), oberstes deutsches Verfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe, 1951 gegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, die Einhaltung der bundesdeutschen Verfassung, des Grundgesetzes, zu überwachen. Es ist der Judikative zugeordnet, aber zugleich ein gegenüber allen anderen unabhängiges Verfassungsorgan. Seine Entscheidungen sind vor keinem weiteren deutschen Verfassungsorgan mehr anfechtbar und für alle anderen Staatsorgane verbindlich. Maßstab der Rechtsprechung ist das Grundgesetz, weshalb politische Zweckmäßigkeitserwägungen für die Entscheidungen keine Rolle spielen; auf der anderen Seite können Entscheidungen des Gerichts jedoch politische Wirkung entfalten, etwa wenn es ein bereits verabschiedetes Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Verfahrensarten des Gerichts sind im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. 2 VERFAHREN UND ZUSTÄNDIGKEITEN Vor dem Gericht klagen dürfen Bürger und Organe, aber nur in jeweils bestimmten, im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegebenen Verfahrensarten. Die drei wichtigsten Verfahren sind die Verfassungsbeschwerde, das Normenkontrollverfahren und der Organstreit. Eine Verfassungsbeschwerde kann jede Person kostenlos und ohne Anwaltszwang erheben, die sich durch die öffentliche Gewalt (Maßnahme einer Behörde, Urteil eines Gerichts oder ein Gesetz) in ihren Grundrechten verletzt fühlt. Zur Entscheidung angenommen wird eine Verfassungsbeschwerde jedoch nur dann, wenn die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonders schwerwiegend ist oder dem Beschwerdeführer sonst schwerer Nachteil entstehen würde. Wird das Gericht missbräuchlich oder zum Spaß angerufen, kann es eine Missbrauchsgebühr auferlegen. Von den 151 424 Anträgen, die von 1951 bis Ende 2005 beim Bundesverfassungsgericht gestellt wurden, waren nur 2,5 Prozent (3 699 Anträge) erfolgreich. Im Normenkontrollverfahren überprüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz. Es werden zwei Arten von Normenkontrollen unterschieden: Eine konkrete Normenkontrolle leitet das BVG ein, wenn ein Gericht während eines konkreten Verfahrens auf einen möglichen Widerspruch zwischen einem Bundes- oder Landesgesetz und dem Grundgesetz stößt; bei einer abstrakten Normenkontrolle überprüft das BVG auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Bundestagsabgeordneten die Vereinbarkeit von Landes- oder Bundesgesetzen mit dem Grundgesetz, ohne dass ein konkreter gerichtsmäßiger Fall der Hintergrund ist. Im Organstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes, zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern oder innerhalb von Ländern, soweit deren Verfassungsgerichte nicht zuständig sind. Weitere wichtige Bereiche, für die das BVG zuständig ist, sind Parteienverbote, Präsidenten- und Richteranklage und die Wahlprüfung. 3 ORGANISATION Das BVG setzt sich aus zwei Senaten mit je acht Richterinnen und Richtern (einschließlich Präsident und Vizepräsident) zusammen, die je zur Hälfte vom Wahlausschuss des Bundestages und vom Bundesrat für zwölf Jahre gewählt werden; eine Wiederwahl ist nicht möglich. Den Präsidenten des Gerichts, zugleich Vorsitzender des Ersten Senats, und den Vizepräsidenten, der dem Zweiten Senat vorsteht, wählen Bundestag und Bundesrat im Wechsel. Den beiden Senaten sind im Prinzip unterschiedliche Zuständigkeiten zugewiesen: Der Erste Senat entscheidet in Nomenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, weshalb er auch als der ,,Grundrechte-Senat" gilt, der Zweite Senat in Organstreitigkeiten und allen anderen Verfahren. Unterdessen sind die Grenzen allerdings weniger strikt. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs der acht Richter anwesend sind. In den meisten Fällen ist für eine Entscheidung eine einfache Mehrheit erforderlich, also fünf der acht Richterstimmen; in manchen Fällen wie etwa bei Parteienverboten, Präsidenten- und Richteranklagen bedarf es jedoch einer Zweidrittelmehrheit. Die bei einer Entscheidung unterlegenen Richter können ihre abweichende Meinung als Sondervotum dem Urteil beifügen. Bei Stimmengleichheit bei der Urteilsfindung, was aufgrund der geraden Anzahl von Richtern durchaus möglich ist, ist ein Antrag abgelehnt. Zur Arbeitserleichterung und zur Verfahrensbeschleunigung richtet jeder Senat mehrere Kammern ein (zurzeit je drei Kammern mit je drei Richtern, wobei ein Richter mehreren Kammern angehören kann), die u. a. bei konkreten Normenkontrollen und Verfassungsbeschwerden anstelle des Senats entscheiden. In wichtigen Verfahren muss jedoch immer ein Senat entscheiden. Wenn ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen möchte, müssen alle 16 Richter im Plenum entscheiden. In den Jahren 1951 bis 2005 ergingen am Bundesverfassungsgericht mehr als 134 000 Entscheidungen, die Mehrheit davon waren Kammerbeschlüsse. In Österreich ist der Verfassungsgerichtshof in Wien und in der Schweiz das Bundesgericht in Lausanne für die Verfassungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Staates zuständig. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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