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Genrecht Genrecht, Sammelbegriff für die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf die künstliche Veränderung des Erbgutes (siehe Genetik) von Menschen, Tieren und Pflanzen beziehen.

Publié le 15/06/2013

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Genrecht Genrecht, Sammelbegriff für die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf die künstliche Veränderung des Erbgutes (siehe Genetik) von Menschen, Tieren und Pflanzen beziehen. Bei den auf den Menschen angewandten Reproduktionstechniken wie z. B. Befruchtung außerhalb des Körpers (siehe In-vitro-Fertilisation) ist vor allem das verfassungsrechtliche Gebot der Menschenwürde zu beachten. Außerdem treten neue Probleme aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes auf, so z. B. zur Frage der Leihmutter und der Samenspende. Der Europarat in Straßburg verabschiedete im November 1996 die Konvention über Menschenrechte und Biomedizin, die erstmals einen völkerrechtlich verbindlichen Verhaltenskodex für den Umgang mit Gentechnik, Embryonenforschung und Organtransplantationen festlegt. Das Gentechnikgesetz regelt die Gentechnik als biotechnologischen Zweig der Naturwissenschaft, der sich mit der Beschreibung und Veränderung von genetischem Material beschäftigt. So sind z. B. besondere Zulassungsvoraussetzungen für gentechnische Anlagen vorgeschrieben. Nur in diesem Rahmen sind gentechnische Arbeiten und Versuche erlaubt. Die einzelnen Arbeiten und Versuche bedürfen einer speziellen Genehmigung, ebenso das Freisetzen dieser Arbeiten bzw. Produkte. Die Anlagen und Arbeiten stehen unter ständiger behördlicher Überwachung. Für entstehende Schäden besteht eine Gefährdungshaftung des Betreibers. Das Europäische Parlament billigte im Mai 1998 eine Richtlinie zur Patentierung gentechnischer Erfindungen. Das Europäische Patentamt in München erteilte 1999 seine Zustimmung für Schutzlizenzen auf rund 100 gentechnisch veränderte Tiere und Pflanzen. Im selben Jahr vergab dieses Patentamt zudem ein Patent, das die gentechnische Manipulation menschlicher Embryonen einschloss. Dieses nach Angaben des Patentamtes ,,aus Versehen" erlassene Patent verstößt sowohl gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz als auch gegen die 1998 erlassene Richtlinie der Europäischen Union. Nachdem von verschiedenen Seiten - u. a. von den Regierungen Deutschlands, Italiens und der Niederlande - Einspruch gegen das Patent erhoben worden war, entschied die Einspruchabteilung des Patentamtes 2002, die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken sei von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. 2000 zogen eine US-amerikanische sowie eine australische Firma ihre Patentanträge zurück, die sich auf Embryonen von Menschen und Tieren sowie auf Mischwesen aus Mensch und Schwein bezogen hatten. 2001 erklärte das Europäische Patentamt ein 1992 auf Antrag von Wissenschaftlern der Harvard University erteiltes Patent auf eine gentechnisch veränderte Maus für rechtmäßig, schränkte es jedoch ein. Die Wissenschaftler hatten 1984 ein menschliches Krebsgen in das Erbgut von Mäusen eingeschleust, so dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit an Krebs erkrankten und zur Erforschung von Krebstherapien genutzt werden konnten. Das Patent schützte bislang das dabei praktizierte Verfahren unabhängig davon, bei welcher Art von Säugetier es angewandt wurde. Das Patentamt begrenzte das Verfahren nunmehr auf Nagetiere. Das Europäische Parlament entschied 2001 über eine strengere Richtlinie zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen; diese Richtlinie ersetzt die alte von 1990. Künftig müssen alle genmanipulierten Lebewesen registriert und Informationen darüber öffentlich gemacht werden. Bevor eine der auf zehn Jahre befristeten Genehmigungen erteilt wird, hat eine sorgsame Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der mögliche langfristige Auswirkungen des Organismus auf die Umwelt untersucht werden sollen. Ab 2005 dürfen in vermarkteten Produkten keine Antibiotikaresistenzgene mehr enthalten sein. Der deutsche Bundestag beschloss 2004 eine Neufassung des Gentechnikgesetzes, die biologisch und konventionell wirtschaftende Landwirte vor der Verunreinigung ihrer Produkte u. a. mit gentechnisch veränderten Pollen schützen soll. Anbauflächen mit genmanipulierten Pflanzen müssen einen Mindestabstand zu benachbarten Feldern einhalten und Pollenflug ist durch Hecken einzudämmen; zudem sind die Standorte einer Bundesbehörde zu melden und werden öffentlich gemacht. Siehe auch gentechnisch veränderte Lebensmittel Verfasst von: Helmut W. Müller Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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