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Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren, formelles Verfahren, in dem Gesetze von den dazu legitimierten Körperschaften initiiert, beraten, beschlossen und verkündet werden.

Publié le 16/06/2013

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Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren, formelles Verfahren, in dem Gesetze von den dazu legitimierten Körperschaften initiiert, beraten, beschlossen und verkündet werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist das (für den Gang der Gesetzgebung in einem Bundesstaat mit parlamentarischem Regierungssystem paradigmatische) Gesetzgebungsverfahren in den Artikeln 76 ff. des Grundgesetzes geregelt. Die Gesetzgebungsverfahren der Länder sind in den Länderverfassungen ähnlich denen des Bundes normiert. Die gesetzgebende Körperschaft des Bundes ist der Bundestag. Das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen, haben die Bundesregierung, der Bundesrat und die Abgeordneten des Bundestages. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung müssen zuerst dem Bundesrat, solche des Bundesrates zuerst der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet werden. Im Bundestag wird die Gesetzesvorlage formal in drei so genannten Lesungen beraten. In der Praxis wird dieses Verfahren häufig verkürzt, indem die zweite und dritte Lesung unmittelbar an die erste angeschlossen werden, so dass es am Tag der Vorlage bereits zu einer Beschlussfassung des Bundestages kommt. Ist ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, wird es dem Bundesrat zugeleitet, der der Vorlage zustimmen oder andernfalls innerhalb einer Frist von drei Wochen den Vermittlungsausschuss (in den Bundestag und Bundesrat jeweils 16 Mitglieder entsenden) anrufen kann. Das weitere Verfahren unterscheidet sich hinsichtlich solcher Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (so genannte Zustimmungsgesetze) und solcher, bei denen die Bundesratszustimmung nicht zwingend erforderlich ist. Bei Letzteren handelt es sich um so genannte Einspruchsgesetze. Wird im Vermittlungsausschuss über ein Einspruchsgesetz keine Übereinstimmung erzielt, so kann der Bundesrat Einspruch einlegen, den der Bundestag mit einer Mehrheit zurückweisen kann, die derjenigen entsprechen muss, mit der der Einspruch im Bundesrat beschlossen wurde (einfache Mehrheit oder Zweidrittelmehrheit). Nicht zurückgewiesen werden kann die Zustimmungsverweigerung des Bundesrates im Falle von zustimmungspflichtigen Gesetzen. Ist der parlamentarische Prozess der Gesetzgebung abgeschlossen und das Gesetz vom Bundeskanzler sowie dem jeweils zuständigen Minister gegengezeichnet, wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Siehe auch Gesetzgebungsnotstand Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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