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Gewaltenteilung Gewaltenteilung, Verteilung der Staatsgewalt auf die Exekutive oder vollziehende Gewalt,

Publié le 16/06/2013

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Gewaltenteilung Gewaltenteilung, Verteilung der Staatsgewalt auf die Exekutive oder vollziehende Gewalt, die Legislative oder Gesetzgebung und die Judikative oder richterliche Gewalt mit dem Ziel, den Missbrauch von Macht durch die gegenseitige Kontrolle der drei Gewalten zu verhindern und die bürgerlichen Rechte zu schützen. Die Gewaltenteilung ist das grundlegende Strukturprinzip des Rechts- und Verfassungsstaates. In seiner Schrift De l'esprit des lois (1748, Über den Geist der Gesetze) entfaltete Charles Louis de Montesquieu das zuvor bereits von John Locke formulierte Prinzip der Gewaltenteilung zu einem System des innerstaatlichen Gleichgewichts. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist der Grundsatz der Gewaltenteilung in Artikel 20 Absatz 2 festgelegt. In parlamentarischen Regierungssystemen wie dem der Bundesrepublik Deutschland finden vielfältige Gewaltenverschränkungen statt. So wird die Regierung in aller Regel von der Mehrheit des Bundestags gestützt; Kontrollfunktionen werden von der Opposition ausgeübt, die aber im Bundestag die Minderheit stellt. Ferner werden die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes durch den zuständigen Bundesminister in Zusammenarbeit mit dem Richterwahlausschuss berufen. In Österreich ist der Grundsatz der Gewaltenteilung nur für die Bereiche von Justiz und Verwaltung in der Verfassung festgehalten. In der Schweiz gelten in der Bundes- und den einzelnen Kantonsverfassungen ähnliche Regelungen wie in der Bundesrepublik. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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