Devoir de Philosophie

Nürnberger Prozesse - Geschichte.

Publié le 13/06/2013

Extrait du document

Nürnberger Prozesse - Geschichte. 1 EINLEITUNG Nürnberger Prozesse, Sammelbezeichnung für diejenigen Gerichtsverfahren - den Hauptkriegsverbrecherprozess sowie zwölf Nachfolgeprozesse -, die von einem Internationalen Militärtribunal bzw. amerikanischen Militärgerichten in Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen zwischen 1945 und 1949 in Nürnberg durchgeführt wurden. 2 VORGESCHICHTE UND ZIELSETZUNG Die in Ausmaß und Art beispiellosen Verbrechen des nationalsozialistischen Deutschlands gerichtlich zu verfolgen und zu ahnden, war eines der wichtigsten Kriegsziele der Alliierten. In der Moskauer Erklärung vom 30. November 1943 beschlossen die Alliierten, alle an den Kriegsverbrechen des 2. Weltkrieges Beteiligten und hierfür Verantwortlichen zu verfolgen, festzunehmen und vor Gericht zu stellen. Die Prozesse sollten jeweils in den Ländern stattfinden, in denen diese Verbrechen verübt worden waren; die Verfahren gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher wollten die Alliierten selbst und gemeinsam durchführen. Nach der Kapitulation Deutschlands einigten sich die vier Alliierten - USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich - am 8. August 1945 im Londoner Abkommen auf die juristischen und organisatorischen Grundlagen und schufen den Internationalen Militärgerichtshof zur Durchführung der Prozesse. Mit der gerichtlichen Strafverfolgung der NS-Verbrechen wollte man nicht nur die Täter zur Rechenschaft ziehen, sondern auch neue Maßstäbe setzen für das Zusammenleben der Völker; man wollte verhindern, dass sich Ähnliches je wiederholen könnte. Entsprechende Prozesse fanden auch gegen japanische Kriegsverbrecher in Tokyo statt. 3 DER PROZESS GEGEN DIE HAUPTKRIEGSVERBRECHER Am 18. Oktober 1945 wurde in Berlin vor dem Internationalen Militärgerichtshof Anklage gegen 24 Hauptkriegsverbrecher - Personen, die im nationalsozialistischen Deutschland in führenden Positionen in Staat, Partei, Wehrmacht und Wirtschaft tätig gewesen waren - sowie sechs nationalsozialistische Organisationen erhoben; am 20. November 1945 begann im Nürnberger Justizpalast der Prozess. Angeklagt waren Großadmiral Karl Dönitz, der Nachfolger Hitlers als Reichspräsident; Hans Frank, der Generalgouverneur von Polen; der Reichsinnenminister Wilhelm Frick; Hans Fritzsche, Abteilungsleiter im Propagandaministerium; der Reichswirtschaftminister Walter Funk; Reichsfeldmarschall Hermann Göring; Rudolf Heß, der Stellvertreter Hitlers; der Chef des Wehrmachtsführungsstabes Alfred Jodl; Ernst Kaltenbrunner, der Chef des Sicherheitsdienstes; Wilhelm Keitel, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht; Konstantin von Neurath, der Reichsprotektor von Böhmen und Mähren; der ehemalige Vizekanzler Franz von Papen; der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Erich Raeder; Reichsaußenminister Joachim von Ribbentrop; der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete Alfred Rosenberg; Fritz Sauckel, der Gauleiter von Thüringen; der frühere Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht; der Reichsjugendführer und Gauleiter von Wien Baldur von Schirach; Arthur Seyß-Inquart, der Reichskommissar für die Niederlande; der Rüstungsminister Albert Speer sowie Julius Streicher, der Herausgeber des Stürmer. Der ebenfalls angeklagte Robert Ley, der Chef der Deutschen Arbeitsfront, hatte sich dem Prozess durch Selbstmord entzogen; gegen Martin Bormann, den Leiter der Parteikanzlei der NSDAP und Sekretär des Führers, wurde in Abwesenheit verhandelt; der Prozess gegen den Industriellen Gustav Krupp von Bohlen und Halbach wurde wegen Krankheit des Angeklagten vom Hauptprozess abgetrennt. Die Angeklagten hatten das Recht, Verteidiger ihrer Wahl zu nehmen. Ihnen gegenüber standen vier Hauptankläger, je einer aus den USA, der UdSSR, Großbritannien und Frankreich; der prominenteste Ankläger war der Amerikaner Robert H. Jackson. Der Internationale Militärgerichtshof setzte sich aus vier Richtern sowie ihren Stellvertretern zusammen, die gleichfalls paritätisch die Siegermächte vertraten. Vorsitzender des Gerichts war der britische Lordrichter Geoffrey Lawrence. Die Anklage basierte gemäß Artikel 6 des Statuts für den Militärgerichtshof auf den folgenden drei Punkten: 1. Verbrechen gegen den Frieden; 2. Kriegsverbrechen; 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wobei in der Anklageschrift selbst der Anklagepunkt 1 in zwei Anklagepunkte aufgeteilt wurde, nämlich: 1. Verschwörung und 2. Verbrechen gegen den Frieden. Wegen des Anklagepunktes ,,Verschwörung" musste sich verantworten, wer als Anstifter, Mittäter, Führer oder Organisator Verbrechen gegen den Frieden, das Kriegsrecht und die Menschlichkeit geplant oder durchgeführt hatte, d. h., wer direkt oder indirekt an Maßnahmen teilgenommen hatte, die auf die Machtergreifung der Nationalsozialisten und die anschließende Sicherung ihrer Diktatur abzielten, angefangen von der Verbreitung arisch-rassistischen Gedankenguts bis hin zur Planung und Durchführung eines Angriffskrieges und der Vernichtung von mindestens 5,7 Millionen Juden. Als ,,Verbrechen gegen den Frieden" wurden in der Anklageschrift u. a. die massive Aufrüstung und die Vereinnahmung der Industrie für militärische Zwecke konkretisiert, außerdem der Anschluss Österreichs und die Annexion der Tschechoslowakei sowie der Angriffskrieg gegen Polen, die Überfälle auf Dänemark, Norwegen, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Jugoslawien und Griechenland, die Invasion in der Sowjetunion und die Zusammenarbeit Deutschlands mit Japan und Italien gegen die USA. Dabei hatte laut Anklageschrift das Deutsche Reich in insgesamt 64 Fällen 36 internationale Verträge und Abmachungen verletzt oder gebrochen. Der dritte Anklagepunkt - ,,Kriegsverbrechen" - war in der Anklageschrift in zehn Unterabschnitte gegliedert und bezog sich auf Verbrechen wie die Misshandlung und Ermordung der Bevölkerung in den besetzten Gebieten sowie der Kriegsgefangenen, die Deportation von Millionen Menschen aus den besetzten Gebieten, die Plünderung öffentlichen und privaten Eigentums, die Tötung Tausender Geiseln, die frevelhafte, nicht militärisch bedingte Zerstörung von Dörfern und Städten, die Zwangsrekrutierung von Zivilarbeitern und die Germanisierung besetzter Gebiete. Anklagepunkt 4, ,,Verbrechen gegen die Menschlichkeit", war eine Erweiterung des Anklagepunktes 3 und behandelte die ,,Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Handlungen gegen Zivilbevölkerungen vor oder während des Krieges" sowie die ,,Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen". Unter die ,,Verbrechen gegen die Menschlichkeit" fiel vor allem der Massenmord an Juden, Sinti und Roma aber auch die Ermordung einzelner politischer Gegner wie etwa Engelbert Dollfuß und Ernst Thälmann. Der Prozess dauerte nahezu ein Jahr; am 30. September und am 1. Oktober 1946 verkündete das Gericht die Urteile. Es ergingen zwölf Todesurteile (gegen Bormann in Abwesenheit, Frank, Frick, Göring, Jodl, Kaltenbrunner, Keitel, von Ribbentrop, Rosenberg, Sauckel, Seyß-Inquart und Streicher), die am 16. Oktober 1946 vollstreckt wurden (Göring hatte sich der Hinrichtung durch Selbstmord entzogen); drei Angeklagte erhielten lebenslängliche Freiheitsstrafen (Funk, Heß, Raeder), vier wurden zu Haftstrafen von unterschiedlicher Dauer verurteilt (Dönitz, von Neurath, von Schirach, Speer), drei wurden freigesprochen (Fritzsche, von Papen, Schacht). Die Gestapo, die SS einschließlich Sicherheitsdienst und die politische Leitung der NSDAP wurden zu verbrecherischen Organisationen erklärt; keine verbrecherischen Organisationen waren laut dem Nürnberger Urteil die SA, die Reichsregierung sowie Oberkommando und Generalstab der Wehrmacht. 4 DIE NÜRNBERGER NACHFOLGEPROZESSE In zwölf weiteren Verfahren gegen 177 Personen, die nun nicht mehr vor dem Internationalen Militärgerichtshof, sondern vor amerikanischen Militärgerichten stattfanden, wurde zwischen 1946 und 1949 jeweils ein bestimmter Einzelkomplex nationalsozialistischer Verbrechen verhandelt. So mussten sich u. a. Ärzte, Juristen, Militärs und Wirtschaftskreise vor Gericht verantworten. Die Militärgerichte verhängten dabei insgesamt 24 Todesurteile, von denen die Hälfte vollstreckt wurde, sprachen 35 Angeklagte frei und verurteilten die übrigen Angeklagten zu Haftstrafen, die ab 1956 aufgehoben wurden. Siehe auch Kriegsverbrecherprozesse Verfasst von: Robert Sigel Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« wurde zwischen 1946 und 1949 jeweils ein bestimmter Einzelkomplex nationalsozialistischer Verbrechen verhandelt.

So mussten sich u.

a.

Ärzte, Juristen, Militärs undWirtschaftskreise vor Gericht verantworten.

Die Militärgerichte verhängten dabei insgesamt 24 Todesurteile, von denen die Hälfte vollstreckt wurde, sprachen 35 Angeklagtefrei und verurteilten die übrigen Angeklagten zu Haftstrafen, die ab 1956 aufgehoben wurden. Siehe auch Kriegsverbrecherprozesse Verfasst von:Robert SigelMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

Alle Rechte vorbehalten.. »

↓↓↓ APERÇU DU DOCUMENT ↓↓↓

Liens utiles