Rechtsstaat Rechtsstaat, Prinzip eines verbindlich an eine auf menschlichen Grundrechten basierende Rechtsordnung gebundenen Staates.
Publié le 16/06/2013
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Rechtsstaat Rechtsstaat, Prinzip eines verbindlich an eine auf menschlichen Grundrechten basierende Rechtsordnung gebundenen Staates. Gesetzliche Willkür ist demnach ausgeschlossen bzw. jeder Bürger hat das Recht, auf juristischem Weg gegen seinen Staat vorzugehen. Er kann sich hierbei darauf verlassen, dass eine unabhängige Justiz nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und erforderlichenfalls gegen die staatliche Gewalt entscheidet. Die im Wesentlichen auf allgemeinen Menschenrechten basierenden rechtsstaatlichen Grundsätze sind in der Verfassung festgeschrieben. Dazu gehören der Grundsatz der Gewaltenteilung, die Bindung der staatlichen Organe an die verfassungsmäßige Ordnung und das Prinzip der Rechtssicherheit (der Aufstellung von Rechtsnormen infolge der Bewertung gleichartiger Einzelfälle). Staatliche Handlungen müssen in einem Rechtsstaat bestimmbar und voraussehbar sein; es gilt ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (die Intensität des staatlichen Eingriffs darf nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Ziel stehen). Das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland zum Rechtsstaat ist im Grundgesetz festgeschrieben (Art. 20, 28). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit kann durch keine Verfassungsänderung beseitigt werden (Art. 79 III GG). Verfasst von: Holger Krause Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
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