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Karlsbader Beschlüsse - Geschichte.

Publié le 15/06/2013

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Karlsbader Beschlüsse - Geschichte. Die Ermordung des Schriftstellers August von Kotzebue durch den Burschenschaftler Karl Ludwig Sand am 23. März 1819 bot den restaurativen Kräften des Deutschen Bundes, allen voran dem Fürsten von Metternich, den willkommenen Anlass, scharfe Maßnahmen gegen die ,,demagogischen Umtriebe" in die Wege zu leiten, also liberale und nationale Bestrebungen, die sie vor allem an den Universitäten orteten, mit allen Mitteln und umfassend zu unterdrücken. Zu diesem Zweck arbeiteten sie im August 1819 die Karlsbader Beschlüsse aus, die am 20. September 1819 vom Bundestag des Deutschen Bundes verabschiedet wurden. Die Karlsbader Beschlüsse gliedern sich in vier Gesetze: das Universitätsgesetz, das Lehrende und Studierende an den deutschen Universitäten einer strengen Überwachung unterwirft und die Burschenschaften verbietet; das Pressegesetz, das die Zensur verschärft; das Untersuchungsgesetz, das die flächendeckende Einsetzung von Untersuchungskommissionen zur Verfolgung revolutionärer Umtriebe und demagogischer Verbindungen festlegt; sowie das Exekutionsgesetz. Die Gesetze blieben bis 1848 in Kraft. Im Folgenden Auszüge aus den ersten drei Gesetzen, die das Maß an Überwachung und Repression, mit dem der Deutsche Bund überzogen wurde, veranschaulichen: Karlsbader Beschlüsse a) Aus dem Universitätsgesetz §. 1. Es soll bei jeder Universität ein, mit zweckmäsigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, ausserordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators, oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes, angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privat-Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äussern Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. (...) §. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres rechtmäsigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punct definitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, irgend ein Hinderniß im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maasregel dieser Art nie anders, als auf den vollständig motivirten Antrag des der Universität vorgesetzten RegierungsBevollmächtigten, oder von demselben vorher eingeforderten Bericht beschlossen werden. Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Institute wieder angestellt werden. §. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten, sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Correspondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punctes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden. Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen, oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen. §. 4. Kein Studierender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten bestätigten, oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studierender, ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen Universität, von irgend einer andern Universität aufgenommen werden. (...) b) Aus dem Pressegesetz §. 1. So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schiften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. Schriften, die nicht in eine der hier nahmhaft gemachten Classen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben; so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden. (...) §. 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, mithin für sämmtliche, unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Druckschriften, in so fern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesammtheit des Bundes verantwortlich. §. 5. Damit aber diese, in dem Wesen des deutschen Bundesvereins gegründete, von dessen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnützen Störungen des zwischen den Bundesstaaten obwaltenden freundschaftlichen Verhältnisses Anlaß geben möge; so übernehmen sämmtliche Mitglieder des deutschen Bundes die feierliche Verpflichtung gegen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren, und diese Aufsicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde. (...) §. 7. Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist; so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden. (...) §. 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen seyn, oder nicht, müssen mit dem Namen des Verlegers, und, in so fern sie zur Classe der Zeitungen oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen des Redacteurs versehen seyn. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt, und müssen, wenn solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe verurtheilt werden. (...) c) Aus dem Untersuchungsgesetz Artikel 1. Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses anzurechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, ausserordentliche, von dem Bunde ausgehende Central-Untersuchungs-Commission. Artikel 2. Der Zweck dieser Commission ist, gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten. Artikel 3. Die Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die Central-UntersuchungsCommissarien zu ernennen haben. Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Commissarien, nach ihrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commission, durch Wahl aus ihrer Mitte. (...) Artikel 5. Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schon angefangenen, theils vielleicht noch anzufangenden Local-Untersuchungen übernehmen. Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Acten in möglichst kürzester Zeit an die Central-Untersuchungs-Commission entweder in Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von der besagten Bundes-Commission an sie gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derselben die erforderlichen Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen, oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inculpirten Personen vorzuschreiten. Neue, zu Entdeckungen führende Spuren sind die Localbehörden auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central-Untersuchungs-Commission unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der letztern davon Kenntniß zu geben verpflichtet. Ueberhaupt werden die Localbehörden von ihren obersten Landbehörden angewiesen werden, sowohl mit der Central-Bundes-Commission, als unter sich, in fortgesetzter Communication zu bleiben, und sich gegenseitig (...) zu unterstützen. Artikel 6. Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission unmittelbar nach ihrer Constituirung die Localbehörden oder Commissionen, welchen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen. Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind verbunden, auf das dieserwegen von der Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen, und der Central-Commission die Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilen. Artikel 7. Die Central-Bundes-Commission ist berechtiget, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen. Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Artikel 6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central-Commission anerkannter, unumgänglicher Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnter Maßen an die obersten Staats- oder bereits designirten Localbehörden gerichtete Requisition der Central-Commission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzuführen. (...) Elisabeth Droß (Hg.): Quellen zur Ära Metternich. Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte der Neuzeit. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe. Bd. 23a. Darmstadt 1999, S. 78ff. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

« verurtheilt werden.

(…) c) Aus dem Untersuchungsgesetz Artikel 1.

Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses anzurechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aussieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, ausserordentliche, von dem Bunde ausgehende Central-Untersuchungs-Commission. Artikel 2.

Der Zweck dieser Commission ist, gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, desUrsprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten,gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe derUntersuchung ergeben möchten. Artikel 3.

Die Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die Central-Untersuchungs-Commissarien zu ernennen haben. Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Commissarien, nach ihrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commission, durchWahl aus ihrer Mitte.

(…) Artikel 5.

Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schonangefangenen, theils vielleicht noch anzufangenden Local-Untersuchungen übernehmen. Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnenverhandelten Acten in möglichst kürzester Zeit an die Central-Untersuchungs-Commission entweder in Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von derbesagten Bundes-Commission an sie gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derselben die erforderlichenUntersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen, oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inculpirten Personen vorzuschreiten. Neue, zu Entdeckungen führende Spuren sind die Localbehörden auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central-Untersuchungs-Commission unverzüglich zuverfolgen, jedoch zugleich der letztern davon Kenntniß zu geben verpflichtet. Ueberhaupt werden die Localbehörden von ihren obersten Landbehörden angewiesen werden, sowohl mit der Central-Bundes-Commission, als unter sich, infortgesetzter Communication zu bleiben, und sich gegenseitig (…) zu unterstützen. Artikel 6.

Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission unmittelbarnach ihrer Constituirung die Localbehörden oder Commissionen, welchen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen. Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind verbunden, auf dasdieserwegen von der Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen, und der Central-Commissiondie Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilen. Artikel 7.

Die Central-Bundes-Commission ist berechtiget, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen.

Sie wird sich umSistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Artikel 6, bekannt gemachten Behörden wenden.

Bei, von derCentral-Commission anerkannter, unumgänglicher Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnter Maßen an die obersten Staats- oder bereitsdesignirten Localbehörden gerichtete Requisition der Central-Commission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzuführen.

(…) Elisabeth Droß (Hg.): Quellen zur Ära Metternich.

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