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Österreichischer Staatsvertrag - Geschichte.

Publié le 15/06/2013

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Österreichischer Staatsvertrag - Geschichte. Am 15. Mai 1955 unterzeichneten Österreich und die vier Besatzungsmächte USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich in Wien einen Staatsvertrag, durch den Österreich als freier, souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat wiederhergestellt wurde. Einer der wesentlichen Punkte des hier wiedergegebenen ersten Teiles des Vertrages, der allgemeinen politischen und territorialen Bestimmungen, war neben der Wiederherstellung der Souveränität das ausdrückliche Verbot einer politischen und wirtschaftlichen Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland. Hier der erste Teil mit den Artikeln 1 bis 11. Österreichischer Staatsvertrag Art. 1. Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat: Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreich als souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat wiederhergestellt ist. Art. 2. Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs: Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie die Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden. Art. 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland: Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern. Art. 4. Verbot des Anschlusses: 1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische und wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen. 2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern. Art. 5. Grenzen Österreichs: Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden haben. Art. 6. Menschenrechte: 1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern. 2. Österreich verpflichtet sich weiter dazu, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden. Art. 7. Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten: 1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache (...) Art. 8. Demokratische Einrichtungen: Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden. Art. 9. Auflösung nazistischer Organisationen: 1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern (...) Art. 11. Anerkennung der Friedensverträge: Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden. Helmuth Stoecker: Handbuch der Verträge 1871-1964. Verträge und andere Dokumente aus der Geschichte der internationalen Beziehungen. Berlin 1968, S. 601ff. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. 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« anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sindoder künftig herbeigeführt werden. Helmuth Stoecker: Handbuch der Verträge 1871-1964. Verträge und andere Dokumente aus der Geschichte der internationalen Beziehungen.

Berlin 1968, S.

601ff. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.

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