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Mord Mord, Bezeichnung für einen spezifischen Straftatbestand aus der Gruppe der Tötungsdelikte.

Publié le 15/06/2013

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Mord Mord, Bezeichnung für einen spezifischen Straftatbestand aus der Gruppe der Tötungsdelikte. Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) sind diese in den §§ 211 ff. geregelt. Zu den Tötungsdelikten zählen Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Schwangerschaftsabbruch (den straffreien Schwangerschaftsabbruch regeln die §§ 218 ff.), Völkermord und die fahrlässige Tötung. Nach § 211 Abs. 2 StGB ist ein Mörder, wer einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund (aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonstigen niedrigen Beweggründen), auf besonders verwerfliche Art und Weise (heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln) oder zu einem besonders verwerflichen Zweck (um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) vorsätzlich tötet. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Der Versuch ist ebenso wie die Beihilfe und Anstiftung zum Mord strafbar. Abzugrenzen ist der Mord vom Straftatbestand des Totschlags. Nach § 212 StGB wird als Totschläger bestraft, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Das heißt, bei beiden Delikten wird ein Mensch vorsätzlich getötet. Bei einem Mord müssen jedoch zusätzlich die besonderen verwerflichen Beweggründe wie Habgier, Heimtücke etc. (vergleiche oben) hinzutreten. Entsprechend wird der Totschläger nicht so schwer bestraft wie der Mörder. Der Totschlag wird mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Die lebenslange Freiheitsstrafe des Mordes hat das Bundesverfassungsgericht 1977 bei restriktiver Auslegung der Mordmerkmale für verfassungsgemäß erklärt. Nach seinem Urteil (BVerfGE Bd. 45, S. 187; Bd. 50, S. 5) ist die Strafe jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie auf Tötungsfälle von besonders verwerflichem Charakter beschränkt bleibt und die Bestrafung des Täters im Verhältnis zur Schwere und dem Schuldgehalt seiner Tat angemessen ist. Das bedeutet: Treten im konkreten Mordfall außergewöhnliche Umstände von schuldmindernder Bedeutung hinzu, ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Das Gericht darf dann in Anlehnung an den gesetzlichen Milderungsgrund des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren verhängen. Solche schuldmindernden Grenzfälle sind anerkannt bei Taten, die durch eine notstandsnahe, ausweglose Situation motiviert, in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid, oder aufgrund schwerer Provokation begangen worden sind. Aber auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Mörder sitzt in der Regel nicht die volle Strafe (bis zum Lebensende) im Gefängnis ab. Der Täter kann nach 15 Jahren verbüßter Strafe, bei Vorliegen einer positiven Sozialprognose, auf Bewährung entlassen werden. Nur bei einer im Urteil festgestellten besonderen Schwere der Schuld ist dies nicht möglich. Der Straftatbestand des Mordes unterliegt keiner Strafverfolgungsverjährung. Der Selbstmord ist hingegen straffrei. Die Tötungsdelikte der §§ 211 ff. StGB setzen die Tötung eines anderen Menschen voraus. Wer sich selbst tötet, verwirklicht damit keinen Straftatbestand. Auch die Beihilfe zum Selbstmord ist straflos, da keine strafbare Tat vorliegt, zu der der Täter beigetragen haben kann. Hier muss jedoch genau abgegrenzt werden. Unter Umständen liegt vielleicht eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft - etwa wenn jemand zur Selbsttötung gezwungen wird - oder eine Unterlassungstat vor. Wer eine benötigte Hilfe nicht leistet, macht sich gegebenenfalls wegen Totschlags durch Unterlassen und/oder unterlassener Hilfeleistung strafbar. Bearbeitet von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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